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Ortsrecht der Gemeinde Schopfloch

Das Ortsrecht der Gemeinde Schopfloch in der Übersicht

Hier können Sie das nachfolgende Ortsrecht der Gemeinde Schopfloch einsehen.

Benutzungsordnung für die Bodenaushubdeponie

Gemeinde Schopfloch
Landkreis Freudenstadt

Benutzungsordnung für die Bodenaushubdeponie in der Gemeinde Schopfloch vom 29.01.2015

Aufgrund von § 3 Abs. 1 der Satzung über die Entsorgung von Bodenaushub vom 30.11.2006 hat der Gemeinderat am 29.01.2015 folgende Benutzungsordnung für die Bodenaushubdeponie "Bräunleshalde" der Gemeinde Schopfloch beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich und Aufsicht

(1) Diese Benutzungsordnung gilt für den gesamten Bereich der Bodenaushubdeponie in der Gemeinde Schopfloch, insbesondere für das eingezäunte Gelände und für alle Zufahrten, Fahrbahnen, Plätze und Grundstücke, die sachlich mit dem Deponiebetrieb zusammenhängen.

(2) Die Benutzer der Bodenaushubdeponie haben den Anordnungen der Gemeinde Schopfloch, insbesondere den mit dem Betrieb der Deponie Beauftragten Folge zu leisten.

(3) Die Benutzer der Bodenaushubdeponie sind die satzungsrechtlich zur Benutzung von Entsorgungsanlagen Berechtigten und die tatsächlichen Benutzer der Bodenaushubdeponie.

§ 2 Anlieferung

(1) Auf der Bodenaushubdeponie darf ausschließlich Bodenaushub aus definierten Vorhaben, welcher aufgrund der Herkunft des Materials keine Verunreinigungen erwarten lässt und der Abfallschlüssel-Nummer 17 05 04 oder 20 02 02 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zugeordnet werden kann, abgelagert werden. Es handelt sich hierbei um natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erd- oder Felsmaterial das nicht kontaminiert ist (§ 1 Abs. 2 der Satzung). Als weitere Voraussetzung muss der Bodenaushub im Gemeindegebiet angefallen sein.

(2) Die Bodenaushubdeponie ist grundsätzlich geschlossen. Eine Anlieferung ist nur mit Erlaubnis des Bürgermeisteramts erlaubt.

(3) Für die Anlieferung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Bei Anlieferung von größeren Mengen Bodenaushub ist das Bürgermeisteramt spätestens am Vortag bis 12:00 Uhr zu verständigen.
b) Generell ist es zur Anlieferung erforderlich, den Schlüssel für das Betriebsgelände der Erddeponie beim Bürgermeisteramt oder beim Bauhof abzuholen. Vorherige Anmeldung ist erwünscht.
c) Jeder Nutzer hat nach erfolgter Anlieferung den Schlüssel an das Bürgermeisteramt bzw. den Bauhof zurückzugeben und die Gebührenschuld bei der Gemeindekasse zu begleichen. Wer dieser Pflicht nicht unaufgefordert nachkommt, oder auf Wunsch, erfolgt eine Gebührenfestsetzung durch Bescheid. Grundsätzlich ist der Gemeindekasse folgendes mitzuteilen:

  • Tag der Lieferung,
  • Name und Anschrift des Auftraggebers (Gebührenschuldner),
  • Herkunft des Auffüllmaterials (Anfallstelle/Bauvorhaben),
  • Name des Anlieferers/Transporteurs,
  • amtliches Kennzeichen des Lieferfahrzeugs,
  • Zahl der Lkw-Ladungen für den jeweiligen Liefertag,
  • ungefähre Menge des Auffüllmaterials in m³,

d) Für diese Angaben werden beim Bürgermeisteramt Vordrucke bereitgehalten.

(4) Die Bodenaushubdeponie darf nur wie folgt angefahren werden: montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, samstags von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr

(5) Unbefugte haben grundsätzlich keinen Zutritt zur Bodenaushubdeponie. Eltern haften für ihre Kinder.

(6) Der Aufenthalt der Lieferfahrzeuge und der Begleitpersonen ist nur solange zulässig, als er zur Entladung der Fahrzeuge erforderlich ist.

(7) Die Ablagerung des Erdaushubmaterials darf nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erfolgen.

(8) Den Anweisungen der Aufsichtsperson oder anderen Beauftragten der Gemeinde Schopfloch ist Folge zu leisten.

§ 3 Verkehrswege/Fahrverhalten auf dem Deponiegelände

(1) Das Deponiegelände darf nur auf den dafür vorgesehenen Verkehrsflächen befahren werden. Die Verkehrswege sind innerhalb der Umzäunung der Deponie nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

(2) Die Höchstgeschwindigkeit für alle Fahrzeuge beträgt auf asphaltierten Fahrbahnen 30 km pro Stunde, auf unbefestigtem Gelände 10 km pro Stunde. Weitere Geschwindigkeitsbegrenzungen werden ggf. durch Verkehrszeichen angeordnet. Beim Rückwärtsfahren hat sich der Fahrer davon zu überzeugen, dass sich im Bereich der rückwärtigen Fahrbahn bzw. des rückwärtigen Deponiegeländes keine Personen aufhalten. Nötigenfalls hat er sich eines Einweisers zu bedienen.

(3) Die Zu- und Abfahrtswege sind beschränkt-öffentliche Wege und dienen neben der Erschließungsfunktion der Deponie der Land- und Forstwirtschaft als Erschließungswege.

§ 4 Zustand der Anlieferungsfahrzeuge

(1) Das Material ist auf den Fahrzeugen nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu verladen und zu befördern. Die Fahrzeuge sind durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, dass der Verlust von Bodenaushub beim Transport sowie eine Verschmutzung der Zufahrtsstraßen und Grundstücke entlang der Zufahrt vermieden wird.

(2) Vor dem Verlassen der Deponie sind die Fahrzeuge so gründlich vom Schmutz zu reinigen, dass die Verschmutzung öffentlicher Straßen und Wege unterbleibt. Bezüglich der öffentlichen Straßen und Wege gilt § 32 Straßenverkehrsordnung (StVO).

(3) Kann durch die in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen eine Verschmutzung von öffentlichen Straßen und Wegen nicht vermieden werden, ist das mit der Betriebsführung beauftragte Personal befugt, die Bodenaushubdeponie zu schließen. Aus dieser Anordnung können keine Regressforderungen gegen die Gemeinde Schopfloch erhoben werden.

§ 5 Abladen

(1) Bestehen Zweifel darüber, ob der angelieferte Bodenaushub zur Beseitigung zugelassen ist, kann seine Annahme durch das Betriebspersonal verweigert werden, bis der Benutzer den Nachweis erbracht hat, dass es sich um zugelassenen Bodenaushub handelt.

(2) Fahrzeuge sind beim Abladen zu sichern.

§ 6 Zurücknahmepflicht

Werden Materialien angeliefert, die von der Beseitigung ausgeschlossen sind, so hat der Anlieferer diese Materialien zurückzunehmen und unverzüglich mit dem Anlieferungsfahrzeug die Deponie zu verlassen. Das Deponiepersonal ist berechtigt, ein Fahrzeug zu diesem Zweck zurückzuhalten. Entstehende Kosten sind vom Benutzer/Anlieferer zu ersetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 der Satzung).

§ 7 Haftung

(1) Für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Benutzungsordnung bzw. der Anordnung des beauftragten Deponiepersonals durch die Anlieferung bzw. Entsorgung von Bodenaushub entstehen, haften der jeweilige Benutzer bzw. Anlieferer und derjenige, für den Bodenaushub abgelagert wird (Auftraggeber), als Gesamtschuldner unbeschränkt. Für Schäden, die ein Benutzer oder Besucher an Eigentum, Einrichtungen oder Fahrzeugen der Bodenaushubdeponie oder am Eigentum anderer Benutzer verursacht, haftet der Verursacher. Eltern haften für ihre Kinder. Dritte können aus dieser Bestimmung keine Ansprüche herleiten. Dies gilt bei Personenschäden entsprechend.

(2) Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen des Deponiebetriebs wegen technischer Störungen, unaufschiebbarer betriebswichtiger Arbeiten oder Umständen, auf die die Gemeinde keinen Einfluss hat, steht den Benutzern kein Anspruch auf Annahme des Bodenaushubs auf der jeweiligen Deponie oder auf Schadenersatz zu.

(3) Die Gemeinde haftet gegenüber den rechtmäßigen Benutzern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 8 Schlussbestimmungen/In-Kraft-Treten

(1) Diese Benutzungsordnung wird öffentlich bekannt gemacht und liegt zur Einsichtnahme im vollen Wortlaut auf der Bodenaushubdeponie "Bräunleshalde" der Gemeinde Schopfloch aus.

(2) Diese Benutzungsordnung tritt am 01.02.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung vom 03.04.2003 außer Kraft.

Schopfloch, den 30.01.2015
gez. Klaas Klaassen
Bürgermeister

Benutzungsordnung Gemeindesaal Unteriflingen

Gemeinde Schopfloch
Landkreis Freudenstadt

Benutzungsordnung für den Gemeindesaal
im Gemeindehaus Unteriflingen (Bergstraße 2)

Vorbemerkung: Diese Benutzungsordnung gilt für die Benutzung im Rahmen von Vermietung und sonstigen Veranstaltungen.

Grundsätzliches: Der Gemeindesaal dient vorrangig als Treffpunkt für alle denkbaren Veranstaltungen, die von der Gemeinde ausgehen.  Er kann auch Vereinen oder sonstigen Organisationen für Veranstaltungen oder Feiern zur Verfügung gestellt werden.  Der Gemeindesaal kann allen Einwohnern auch für besondere Anlässe privater Art zur Verfügung gestellt werden.

Für alle Nutzungsarten gilt uneingeschränkt folgende

B E N U T Z U N G S O R D N U N G

  • Das Rauchen ist im Gemeindesaal nicht erwünscht.
  • Hunde und andere Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
  • Für abgelegte Garderobe wird nicht gehaftet.
  • Alle Benutzer des Gemeindesaals verpflichten sich, den Saal und die Küche samt Inventar pfleglich zu behandeln. Die Räumlichkeiten sind in ordentlichem und sauberem Zustand zu verlassen.
  • Bewegliches Inventar darf nicht verliehen werden.
  • Bei Benutzung der Küche ist alles sauber und ordentlich zu verlassen. Abfälle sind vom Benutzer zu beseitigen, nur bei offiziellen Veranstaltungen ist die Gemeinde für die Entsorgung von Abfällen verantwortlich.
  • Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräten durch die Benutzung entstehen. Alle Schäden sind der Gemeinde umgehend zu melden. Eventuelle Kosten sind zu erstatten.
  • Bei Veranstaltungen, die über 22:00 Uhr hinausgehen, ist besonders auf die Vermeidung von ruhestörendem Lärm zu achten. Auf die entsprechende Polizeiverordnung wird hingewiesen. Auf die Nachbarschaft ist Rücksicht zu nehmen.
  • Ausgehändigte Schlüssel sind sorgfältig zu verwahren und dürfen Dritten nicht überlassen werden.
  • Beanstandungen sind schriftlich an die Gemeinde zu richten.

Vermietung - Gebühren:

  • Die Anmietung ist nur für Vereine und Einwohner der Gemeinde Schopfloch möglich.
  • Das Anmieten des Raumes ist bei der Ortschaftsverwaltung zu beantragen.
  • Die Schlüssel werden von der Ortschaftsverwaltung ausgegeben und sind - bei einmaliger Nutzung der Räume - schnellstmöglich wieder zurückzugeben.
  • Für die Nutzung der Räume gilt die nachstehende Vermietungs- und Gebührenordnung

V E R M I E T U N G S – U N D G E B Ü H R E N O  R D N U N G

  • Die Gebühr für die Benutzung des Gemeindesaals beträgt: 22,00 €
  • Der Zuschlag für Auswärtige: + 11,00 €
  • Der Zuschlag für Küchen- und Geschirrbenutzung beträgt: 33,50 €
  • Der Zuschlag für Auswärtige: + 15,00 €
  • Für örtliche „Vereins“- Veranstaltungen wird das Entgelt auf die Hälfte reduziert, d. h.:
  • für die Benutzung des Gemeindesaals: 11,00 €
  • Zuschlag für die Küchen- und Geschirrbenutzung: + 17,00 €
  • Alle „Vereine“ erhalten jährlich eine Veranstaltung frei.
  • Bei Veranstaltungen von besonderem Interesse für die Allgemeinheit wird das Entgelt erlassen. Die Entscheidung trifft im Einzelfall die Verwaltung.
  • Über die Vermietung des Gemeindesaals entscheidet die Verwaltung.

Beträge durch Gemeinderatsbeschluss geändert am 10.02.2022.

Die Benutzungsordnung tritt am 01.03.2022 in Kraft.

Schopfloch, den 10.02.2022

gez.

Klaas Klaassen
Bürgermeister

Benutzungsordnung für den großen Raum im Mehrzweckgebäude Unteriflingen (Brunnenstraße 21)

Gemeinde Schopfloch
Landkreis Freudenstadt

Benutzungsordnung für den großen Raum im Mehrzweckgebäude Unteriflingen (Brunnenstraße 21)

Vorbemerkung: Diese Benutzungsordnung gilt für die Benutzung im Rahmen von Vermietung und sonstigen Veranstaltungen.

Grundsätzliches: Der große Raum im Mehrzweckgebäude Brunnenstraße 21 kann  Vereinen oder sonstigen Organisationen für Veranstaltungen oder Feiern zur Verfügung gestellt werden.  Weiter kann er allen Einwohnern auch für besondere Anlässe privater Art zur Verfügung gestellt werden.

Für alle Nutzungsarten gilt uneingeschränkt folgende

B E N U T Z U N G S O R D N U N G

  • Das Rauchen ist im Mehrzweckgebäude verboten.
  • Hunde und andere Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
  • Für abgelegte Garderobe wird nicht gehaftet.
  • Alle Benutzer des Raumes verpflichten sich, den Mehrzweckraum und die mitgenutzten Räume (Bsp. Küche und WC´s) samt Inventar pfleglich zu behandeln.
  • Vorhandenes bewegliches Inventar darf nicht verliehen werden.
  • Abfälle sind vom Benutzer zu beseitigen.
  • Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräten durch die Benutzung entstehen. Alle Schäden sind der Gemeinde umgehend zu melden. Eventuelle Kosten sind zu erstatten.
  • Bei Veranstaltungen, die über 22:00 Uhr hinausgehen, ist besonders auf die Vermeidung von ruhestörendem Lärm zu achten. Auf die entsprechende Polizeiverordnung wird hingewiesen. Auf die Nachbarschaft ist Rücksicht zu nehmen.
  • Auf Podest im Raum darf nicht geklettert werden
  • Das Bekleben der Scheiben ist zu unterlassen, falls erforderlich nur an den Rahmen kleben und dann auch wieder vollständig entfernen.
  • Die Wand benageln ist verboten.
  • Ausgehändigte Schlüssel sind sorgfältig zu verwahren und dürfen Dritten nicht überlassen werden.
  • Beanstandungen sind schriftlich an die Gemeinde zu richten.
  • Die Endreinigung kann gegen Entgelt seitens der Verwaltung durchgeführt werden: Ich möchte die Endreinigung durch die Gemeinde durchführen lassen:      
    ___ Ja            
    ___ Nein
  • Bei Endreinigung durch den Nutzer:  Es wird darauf Wert gelegt, dass die Räumlichkeiten (samt WC´s) in ordentlichem, sauberem und endgereinigtem Zustand verlassen werden.
    - siehe TO-DO-Liste -
  • Bei Endreinigung durch die Verwaltung: Die Räume müssen besenrein verlassen werden.
    - siehe TO-DO-Liste –

Vermietung - Gebühren:

  • Die Anmietung ist nur für Vereine und Einwohner der Gemeinde Schopfloch möglich.
  • Das Anmieten des Raumes ist bei der Ortschaftsverwaltung zu beantragen.
  • Die Schlüssel werden von der Ortschaftsverwaltung ausgegeben und sind - bei einmaliger Nutzung der Räume - schnellstmöglich wieder zurückzugeben.
  • Für die Nutzung der Räume gilt die nachstehende Vermietungs- und Gebührenordnung

V E R M I E T U N G S – U N D   G E B Ü H R E N O R D N U N G

  • Die Gebühr für die Benutzung des unteren Raumes im Mehrzweckgebäude beträgt (für Einheimische):                  
    - mit Küche: 90 €
    - ohne Küche: 65 €

für Kurzveranstaltungen:           
- mit Küche: 40 € 

- ohne Küche: 30 €

Kosten für Endreinigung durch die Gemeinde:               
- bei Nutzung mit Küche:  40 €          
- bei Nutzung ohne Küche: 25 €

Von obigen Ausführungen habe ich Kenntnis genommen:

Gebühr: ……….. Euro, bezahlt am: ………………..

Schlüssel ausgehändigt:                                  Nutzung ab: ­­­­­­­­­­­­­­______________

_____________________                      ____________________

Ort, Datum                                               Unterschrift

Schlüssel zurückerhalten:

Räumlichkeiten in Ordnung?

Beträge durch Gemeinderatsbeschluss geändert am 25.05.2023.

Die Benutzungsordnung tritt am 01.06.2023 in Kraft.

Schopfloch, den 26.05.2023

gez.
Thomas Staubitzer
Bürgermeister

Benutzungsordnung Mensa

Stand: Februar 2022

  • Im gesamten Gebäude gilt absolutes Rauchverbot.
  • Die Mensa, die WC-Anlagen sowie etwaige benutzte Nebenräume sind nach der Benutzung besenrein zu verlassen. Grundsätzlich muss die Räumung der Mensa so gewährleistet sein, dass eine Benutzung dieser am Folgetag bis zum Unterrichtsbeginn der Schule bzw. am Wochenende bis um 11:00 Uhr möglich ist.
  • Geschirr, Besteck und Gläser sind sauber zu spülen.
  • Das Geschirr und die Gläser sind nach der Schrankordnung wieder sauber einzuräumen.
  • Der Kühlschrank ist nach der Benutzung zu reinigen, er ist auszustecken, die Türen sind offen zu halten.
  • Beschädigungen oder sonstige Vorkommnisse sind dem Hausmeister oder der Gemeindeverwaltung zu melden.
  • Die Tische und Stühle werden nach Anweisung von dem Hausmeister positioniert.
  • Außerhalb des Gebäudes sind Lärmbelästigungen zu vermeiden. Musikdarbietungen sind ab 22:00 Uhr so zu führen, dass keine Belästigungen die Anwohner treffen.
  • Die Veranstaltungshalle darf zu keinem Zeitpunkt betreten werden. Zuwiderhandlungen werden mit dem vollen Gebührensatz für die Benutzung der Veranstaltungshalle belegt.
  • Die Mensabenutzung pro Tag beträgt 120,-- € zzgl. den Kosten des Hausmeisters je in Anspruch genommener Viertelstunde von zur Zeit 8,26 €. Dies wird auf dem Übergabeprotokoll festgehalten.
  • Die in Anspruch genommene Zeit des Hausmeisters einschließlich der Rüstzeiten sind vom Mieter zu tragen.
  • Es wird eine Kaution in Höhe von 150,- € festgelegt, die bei der Reservierung fällig wird. Diese wird mit der Miete/Nebenkosten verrechnet. Eine mögliche Überzahlung wird zeitnah per Überweisung erstattet. Eine mögliche Nachberechnung wird per Rechnung angefordert.

Beträge durch Gemeinderatsbeschluss geändert am 10.02.2022. Die Benutzungsordnung tritt am 01.03.2022 in Kraft.

Schopfloch, den 10.02.2022

gez.

Thomas Staubitzer
Bürgermeister

Erschließungsbeitragssatzung nach dem Kommunalabgabengesetz

Gemeinde Schopfloch
Landkreis Freudenstadt
Erschließungsbeitragssatzung nach dem Kommunalabgabengesetz

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Aufgrund der §§ 2, 26 Abs.1 S. 3, 34, 38 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 31 Abs. 2 und § 38 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schopfloch am 30. November 2006 folgende Satzung beschlossen:

I. Erschließungsbeitrag für Anbaustraßen und Wohnwege

§ 1 Erhebung des Erschließungsbeitrags

Die Gemeinde Schopfloch erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabe dieser Satzung für öffentliche

  1. zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen),
  2. zum Anbau bestimmte, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege (Wohnwege).

§ 2 Umfang der Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig sind die Erschließungskosten

  1. für Anbaustraßen
    in/bis zu einer Breite von
    1.1 Kleingartengebieten und Wochenendhausgebieten/6 m;
    1.2 Kleinsiedlungsgebieten und Ferienhausgebieten/10 m ,bei nur einseitiger Bebaubarkeit/ 7 m;
    1.3 Dorfgebieten, reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und Mischgebieten/14 m, bei nur einseitiger Bebaubarkeit/8 m;
    1.4 Kerngebieten, Gewerbegebieten und anderen als den in Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Sondergebieten/18 m, bei nur einseitiger Bebaubarkeit/12,5 m;
    1.5 Industriegebieten/20 m, bei nur einseitiger Bebaubarkeit/14,5 m;
  2. für Wohnwege bis zu einer Breite von/5 m.

(2) Werden im Bauprogramm für Anbaustraßen besondere flächenmäßige Teileinrichtungen als Parkflächen (z. B. Parkstreifen, Parkbuchten) bzw. für Anbaustraßen oder für Wohnwege besondere flächenmäßige Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen, so vergrößern sich die in Abs. 1 angegebenen Maße je Teileinrichtung um 6 m.

(3) Endet eine Anbaustraße mit einer Wendeanlage, so vergrößern sich die in Abs. 1 und 2 angegebenen Maße für den Bereich einer Wendeanlage auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m; dasselbe gilt für den Bereich der Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen. Erschließt eine Anbaustraße Grundstücke in Baugebieten unterschiedlicher Art, so gilt die größte der in Abs. 1 angegebenen Breiten. Die Art des Baugebiets ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung.

(4) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen die anderweitig nicht gedeckten Kosten für

  1. den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen,
  2. die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze,
  3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
  4. die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten,
  5. Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Eingriff in Natur und Landschaft durch die Erschließungsanlagen verursacht werden,
  6. den Wert der aus dem Vermögen der Gemeinde bereitgestellten Sachen und Rechte; maßgebend ist der Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung;
  7. die vom Personal der Gemeinde erbrachten Werk- und Dienstleistungen.

Die Erschließungskosten umfassen auch die Kosten für in der Baulast der Gemeinde stehende Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße; bei der Fahrbahn sind die Erschließungskosten auf die Teile beschränkt, die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

§ 3 Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten

(1) Die beitragsfähigen Erschließungskosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Die beitragsfähigen Erschließungskosten werden für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 die beitragsfähigen Erschließungskosten für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diese Kosten für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen und/oder Wohnwege, die für die städtebaulich zweckmäßige Erschließung der Grundstücke eine Abrechnungseinheit bilden, insgesamt ermitteln.

§ 4 Merkmale der endgültigen Herstellung der Anbaustraßen und der Wohnwege

(1) Anbaustraßen sind endgültig hergestellt, wenn sie neben den im Bauprogramm vorgesehenen flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünpflanzungen, Parkflächen usw.) über betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Teileinrichtungen sind endgültig hergestellt, wenn

  1. Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
  2. Parkflächen eine Decke entsprechend Nr.1 aufweisen; diese kann auch aus einer wasserdurchlässigen Deckschicht (z. B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) bestehen;
  3. Grünpflanzungen gärtnerisch gestaltet sind;
  4. Mischflächen, die in ihrer gesamten Ausdehnung sowohl für den Fahr- als auch für den Fußgängerverkehr bestimmt sind, in den befestigten Teilen entsprechend Nr. 2 hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Nr. 3 gestaltet sind.

(2) Wohnwege sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend Abs. 1 ausgebaut sind.

(3) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen.

§ 5 Anteil der Gemeinde an den beitragsfähigen Erschließungskosten

Die Gemeinde trägt 5 v. H. der beitragsfähigen Erschließungskosten.

§ 6 Erschlossene Grundstücke, Abrechnungsgebiet, Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten

(1) Durch eine Anbaustraße oder durch einen Wohnweg werden Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind, gelten als durch die wegemäßig metrisch nähere Anbaustraße erschlossen.

(2) Als Grundstücksfläche, die der Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten zugrunde gelegt wird, gilt

  1. im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,
  2. soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält,
    a) bei Grundstücken, die vollständig innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, die tatsächliche Grundstücksfläche,
    b) bei allen übrigen Grundstücken die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks. Reicht die bauliche, gewerbliche oder eine der baulichen oder gewerblichen gleichartige (erschließungsbeitragsrechtlich relevante) Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

Soweit sich im Einzelfall das Erschlossensein durch eine Anbaustraße oder einen Wohnweg aufgrund von Festsetzungen des Bebauungsplans oder anderer Vorschriften auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt, wird nur diese Teilfläche als Grundstücksfläche bei der Verteilung der Erschließungskosten zugrunde gelegt.

(3) Die durch eine Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Werden die Erschließungskosten für den Abschnitt einer Anbaustraße oder eines Wohnwegs oder zusammengefasst für mehrere Anbaustraßen und/oder Wohnwege, die eine Abrechnungseinheit bilden, ermittelt und abgerechnet, so gelten der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit als Erschließungsanlage i. S. des Satzes 1.

(4) Die nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) anderweitig nicht gedeckten Erschließungskosten (umlagefähige Erschließungskosten) werden auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets in dem Verhältnis verteilt, in dem die Nutzungsflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen.

(5) Für die Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld maßgebend (Verteilungszeitpunkt).

§ 7 Nutzungsflächen und Nutzungsfaktoren

(1) Die Nutzungsfläche eines Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(2) Bei der Verteilung der Erschließungskosten wird durch den Nutzungsfaktor die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (§§ 8 bis 12) und Art (§ 13) berücksichtigt. Für Grundstücke, die durch weitere gleichartige Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt darüber hinaus die Regelung des § 14.

(3) Der Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung

  1. in den Fällen des § 11 Abs. 2   0,5,
  2. bei eingeschossiger Bebaubarkeit   1,0,
  3. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit   1,25,
  4. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit   1,5,
  5. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit   1,75,
  6. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit   2,0.

§ 8 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt

(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung.

(2) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1 die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

§ 9 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt

(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

§ 10 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt

(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch

  1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
  2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO)

festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch

  1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
  2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO)

festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.

(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Firsthöhe gemäß Abs. 1 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.

§ 11 Sonderregelungen für Grundstückein beplanten Gebieten

(1) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, gelten als eingeschossig bebaubar. Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so ist die jeweils höhere Geschosszahl anzusetzen. Als Geschosse gelten neben Vollgeschossen i. S. der LBO (in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung) auch Untergeschosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die §§ 8 bis 10 finden keine Anwendung.

(2) Auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Die §§ 8 bis 10 finden keine Anwendung.

(3) Beitragsrechtlich nutzbare Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 8 bis10 und § 11 Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind, gelten als eingeschossig bebaubar, wenn auf ihnen keine Gebäude oder nur Anlagen zur Ver- und Entsorgung der Baugebiete errichtet werden dürfen.

§ 12 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzungen i. S. der §§ 8 bis 11 bestehen

(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 8 bis 11 entsprechende Festsetzungen enthält, ist

  1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
  2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen

Geschosse maßgebend. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in der im Verteilungszeitpunkt (§ 6 Abs. 5) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i. S. der LBO sowie in Fällen, in denen eine Geschosszahl nach den Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar ist, ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse entsprechend § 8 Abs. 2.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 finden die Regelungen des § 11 für die Grundstücke entsprechende Anwendung,

  1. auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können,
  2. die als Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke entsprechend § 11 Abs. 2 tatsächlich baulich genutzt sind.

§ 13 Artzuschlag

(1) Für Grundstücke, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzungsart in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, sind die in § 7 Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um 0,5 zu erhöhen, wenn in einem Abrechnungsgebiet (§ 6 Abs. 3) außer diesen Grundstücken auch andere Grundstücke erschlossen werden.

(2) Ein Artzuschlag entfällt für die unter § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 Nr. 2 fallenden Grundstücke.

§ 14 Mehrfach erschlossene Grundstücke

(1) Für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z. B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), wird die nach den §§ 6 bis 13 ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen zur Hälfte, durch drei Anbaustraßen zu einem Drittel, durch vier und mehr Anbaustraßen mit dem entsprechend ermittelten Bruchteil zugrunde gelegt. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet; Nachkommastellen werden ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet.

(2) Durch die Anwendung von Absatz 1 darf die Beitragsbelastung der nicht durch weitere Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet 150 v. H. des Betrags nicht überschreiten, der auf sie entfiele, wenn den mehrfach erschlossenen Grundstücken die Ermäßigung nach Absatz 1 nicht gewährt würde. Wird die Grenze überschritten, ist der Anteil der Erschließungskosten, der diese Grenze überschreitet, von den mehrfach erschlossenen Grundstücken in dem Verhältnis zu tragen, in dem der Ansatz ihrer Nutzungsflächen nach Absatz 1 vermindert wird.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundstücke, die durch weitere Wohnwege erschlossen werden.

(4) Bei der Anwendung des Abs. 1 und 2 bleiben solche Erschließungsanlagen unberücksichtigt, für die Beiträge oder Beträge einer Beitragsablösung für ihre erstmalige Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes bzw. Baugesetzbuchs und vergleichbarer früherer landesrechtlicher Vorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen.

§ 15 Vorauszahlungen

(1) Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.

(2) Vorauszahlungen sind mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht Schuldner des endgültigen Beitrags ist. Übersteigt die Vorauszahlung die endgültige Beitragsschuld, steht der Anspruch auf Rückgewähr des übersteigenden Betrags dem Beitragsschuldner zu.

§ 16 Entstehung der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Anbaustraße bzw. der Wohnweg sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung nach dem Bauprogramm vorgesehenen Teileinrichtungen aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 4) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuchs erfüllt ihre Anlage gewidmet ist und die Anlage öffentlich genutzt werden kann.

(2) Die Gemeinde gibt den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage und des Entstehens der Beitragsschuld bekannt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Abrechnungseinheit (§ 3 Abs. 2 S. 2).

(4) Die Vorauszahlungsschuld (§ 15) entsteht mit der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids.

§ 17 Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.

§ 18 Fälligkeit des Erschließungsbeitrags und der Vorauszahlungen

Der Erschließungsbeitrag und die Vorauszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

§ 19 Ablösung des Erschließungsbeitrags

(1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Erschließungsbeitrags für eine Erschließungsanlage, einen bestimmten Abschnitt oder die zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Erschließungsanlagen vereinbaren.

(2) Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 20 Andere Erschließungsanlagen

Die Gemeinde Schopfloch erhebt für öffentliche

  1. Straßen, die nicht zum Anbau, sondern dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen),
  2. Wege, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbar und nicht zum Anbau, sondern als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege),
  3. Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie nicht nach dem Bauprogramm flächenmäßige Teileinrichtungen der in § 1 genannten Verkehrsanlagen sind (selbstständige Parkflächen und Grünanlagen),
  4. Kinderspielplätze,
  5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen)

keine Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.

§ 21 Übergangsregelungen

(1) Die Erschließungsbeitragssatzung vom 6.11.2003 findet Anwendung, wenn für Grundstücke vor dem 1. Oktober 2005 ein Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch (BauGB) entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann.

(2) Sind vor dem 1. Oktober 2005 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag entrichtet worden, die die endgültige Beitragsschuld übersteigen, steht auch nach dem 30. September 2005 der Anspruch auf Rückgewähr dem Vorausleistenden zu, soweit dieser keine anderweitige Verfügung getroffen hat.

(3) Hat ein Grundstückseigentümer nach § 133 Abs. 3 S. 5 BauGB den Erschließungsbeitrag für eine Erschließungsanlage i. S. des § 127 Abs. 2 BauGB abgelöst, so gilt die beitragsbefreiende Wirkung der Ablösung weiterhin.

§ 22 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

Ausgefertigt:
Schopfloch, den 01. Dezember 2006
gez. Klaas Klaassen
Bürgermeister

Friedhofssatzung - Friedhofsordnung und Bestattungsgebührenordnung

G E M E I N D E     S C H O P F L O C H
LANDKREIS  F R E U D E N S T A D T

Friedhofssatzung – Friedhofsordnung und Bestattungsgebührenordnung vom 02. Dezember 2015

(Stand: 01.01.2023)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg und §§ 42 a und 71 a -71 e Landesverwaltungsverfahrensgesetz hat der Gemeinderat am 02.12.2015 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I.       Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1)  Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2)  Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

    a ) Bestattungsbezirk des Friedhofs Schopfloch:
         er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Schopfloch begrenzt wird.

    b ) Bestattungsbezirk des Friedhofs Oberiflingen:
         er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Oberiflingen begrenzt wird.

     c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Unteriflingen:
         er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Unteriflingen begrenzt wird.

(4) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht in der Urnengemeinschaftsanlage (Stele) in Schopfloch beigesetzt werden oder sie bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte (Wahlgrab) eines anderen Friedhofes hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II.      Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1)  Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2)  Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1)  Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2)  Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. Druckschriften zu verteilen,
  8. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3)  Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1)  Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2)  Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.

(3)  Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4)  Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5)  Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6)  Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III.     Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1)  Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2)  Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Hinterbliebenen und Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden vergehen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1)  Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2)  Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre. Bei Aschen sowie bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1)  Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2)  Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3)  Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4)  In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5)  Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6)  Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7)  Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1)  Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2)  Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. Reihengräber
  2. Urnenreihengräber
  3. Wahlgräber
  4. Urnenwahlgräber
  5. Rasengräber  (bei Reihengräber sowie Urnenreihengräber)
  6. Urnengemeinschaftsanlage (Stele)
  7. anonyme Urnengräber (ein Urnengrab wird mit vier Urnen belegt)
  8. Zubettung einer Urne in ein bestehendes Erdgrab (Reihen- oder Wahlgrab)   

(3)  Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4)  Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1)  Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2)  Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
  2. Reihengrabfelder  für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3)  In jedem Reihengrab wird grundsätzlich nur ein Verstorbener beigesetzt. Ausnahme: In Erdbestattungsreihengräbern können auch Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit  der Aschen die Ruhezeit des Verstorbenen nicht übersteigt.

(4)  Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5)  Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1)  Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2)  Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag in allen Bestattungsbezirken auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit), bei Urnenwahlgräbern auf die Dauer von 15 Jahren verliehen, wenn der Erstverstorbene mindestens fünf Jahre am Ort gewohnt hat und der überlebende Nutzungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3)  Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4)  Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5)  Wahlgräber sind zweistellige Einfachgräber nebeneinander liegend.

(6)  Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7)  Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. auf die Kinder,
  3. auf die Stiefkinder,
  4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. auf die Eltern,
  6. auf die Geschwister,
  7. auf die Stiefgeschwister,
  8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8)  Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9)  Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10)  Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11)  Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern (Erdbestattung) können auch Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der Aschen die Nutzungszeit nicht übersteigt.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber / Urnengemeinschaftsanlage (Stele)

(1)  Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, Urnengemeinschaftsanlagen (Stele) oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab wird eine Urne beigesetzt (Ausnahme: anonymes Urnengrab, Abs. 3). In einem Urnenwahlgrab werden zwei Urnen beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Auf dem Friedhof sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden von der Gemeinde unterhalten. Die Pflege und Bepflanzung sind im Erwerbsentgelt enthalten.

(4) Auf dem Friedhof Schopfloch ist eine Urnengemeinschaftsanlage (Stele) eingerichtet. Sie wird von der Gemeinde unterhalten. Die Pflege und Bepflanzung sind im Erwerbsentgelt enthalten.

(5)  Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14 Rasengräber

(1) Auf dem Friedhof werden Reihengräber für Erdbestattungen sowie Urnenreihengräber für die Beisetzung von Aschen als Rasengräber zur Verfügung gestellt.

(2) Auf den Urnenreihengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt.

Die Rasenreihengräber für Erdbestattungen bestehen aus zwei Teilbereichen. Der erste Teilbereich, der sich an der Kopfseite des Grabes befindet, wird von der Gemeinde mit Platten ausgelegt. Die Platten bieten die Möglichkeit, ausschließlich in diesem Bereich des Rasenreihengrabes u.a. Blumengebinde abzulegen. In diesem Bereich ist zudem die Grabplatte anzubringen. Die Platzierung der Grabplatte innerhalb des Plattenbereichs sowie deren Maße (§ 17 Abs. 6 Satz 3 ff.) werden von der Gemeinde vorgegeben (siehe Anlage 2 zu § 14). Der zweite Teilbereich des Rasengrabes bildet die Rasenfläche. Die Rasenflächen der Rasengräber nach Absatz 2 Satz 1 und 2 werden von der Gemeinde, zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe, unterhalten. Die Pflege ist im Erwerbsentgelt enthalten.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung eines Rasengrabes besteht nicht.

(4) § 11 Abs. 1, 4 u. 5 gelten für Rasengräber entsprechend.

V.     Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Auswahlmöglichkeit

(1)  Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2)  Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1)  In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

     (a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche und einer
          max. Höhe von 1,60 m

     (b) auf zweistelligen Grabstätten bis zu 0,90 m² Ansichtsfläche und einer
          max. Höhe von 1,80 m

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

     (a) liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
     (b) stehende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche und einer max. Höhe von 0,75 m.

(4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(5)  Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(6) Auf den Rasengrabfeldern der Urnenreihengräber nach § 14 Absatz 2 Satz 1 sind nur flachliegende, oberflächenbündige Grabplatten in den Ausmaßen 40 x 30 cm zulässig. Die Inschrift muss als vertiefte Schrift ausgebildet sein.

Auf den Rasengrabfeldern für Erdbestattungen nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sind flachliegende sowie flach geneigte Grabplatten in den Ausmaßen 60 x 40 cm zulässig. Die Inschrift kann als vertiefte oder erhobene Schrift ausgebildet sein. Die Neigung der Grabplatte darf max. 10 Grad betragen sowie die höchste Erhebung 5 cm (incl. der Schrifthöhe) nicht überschreiten.

Bei Rasengrabfeldern nach § 14 sind Grabeinfassungen und eine sonstige Bepflanzung außer Rasen unzulässig. Die Rasengrabfelder werden von der Gemeinde unterhalten. Die Pflege ist im Erwerbsentgelt enthalten.

(7) Die Gemeinde stellt auf dem Friedhof Schopfloch Urnenreihengrabfelder mit einem zentralen Grabmal in Form einer Stele (Urnengemeinschaftsanlage) zur Verfügung. Diese Gräber werden von der Gemeinde unterhalten. Die Namen der Verstorbenen werden mit einer Tafel auf dem Gemeinschaftsgrabmal (Stele) angebracht. Grabeinfassungen und/oder eine sonstige Bepflanzung außer Rasen sind unzulässig.

(8) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

(9)  Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 18 Genehmigungserfordernis

(1)  Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2)  Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3)  Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4)  Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5)  Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 19 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

  • bis 1,20 m Höhe: 14 cm,
  • bis 1,40 m Höhe: 16 cm,
  • ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 20 Unterhaltung

(1)  Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2)  Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung

(1)  Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen frühestens fünf Jahre vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts und nur mit vorheriger schriftlicher Anzeige bei der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2)  Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI.    Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

1)  Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2)  Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 5) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3)  Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4)  Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5)  Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)  Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen oder das Aufstellen von Bänken.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1)  Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2)  Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3)  Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII.   Benutzung der Leichenhalle

§ 24 Benutzung der Leichenhalle

(1)  Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2)  Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII.  Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1)  Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2)  Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3)  Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    h) Druckschriften verteilt,
    i) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
  3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1).
  5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).

IX.    Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

(1)  Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2)  Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,

  1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3)  Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1)  Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2)  Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1)  Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2)  Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X.     Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden bei Wahlgräbern auf 40 Jahre und bei Urnengräbern auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 32 In-Kraft-Treten

(1)  Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung schriftlich geltend gemacht hat.

Ausgefertigt:

Schopfloch, den 03.03.2023

gez. Thomas Staubitzer
Bürgermeister

Eingearbeitete Satzungsänderungen:

  • 1. Änderung vom 26.07.2017 (Inkrafttreten: 18.08.2017)
  • Berichtigung der 1. Änderung vom 09.11.2017 (Inkrafttreten: 18.08.2017)
  • 2. Änderung vom 31.01.2019 (Inkrafttreten: 09.02.2019)
  • 3. Änderung vom 11.04.2019 (Inkrafttreten: 18.04.2019)
  • 4. Änderung vom 17.09.2020 (Inkrafttreten: 10.10.2020)
  • 5. Änderung vom 10.03.2022 (Inkrafttreten: 01.04.2022)
  • 6. Änderung vom 15.12.2022 (Inkrafttreten: 01.01.2023)
  • 7. Änderung vom 02.03.2023 (Inkrafttreten: 01.01.2023)

Anlage 1 zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
Gebührenverzeichnis vom 01.01.2023

  1. Verwaltungsgebühren
    1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals
    für Einheimische 24,26 €, für Auswärtige 24,26 €
    1.2 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen
    für Einheimische 28,63 €, für Auswärtige 28,63 €
    1.3 Zulassung von Gewerbetreibenden nach § 4 Abs 1
    für Einheimische 28,63 €, für Auswärtige 28,63 €
     
  2. Benutzungsgebühren
    2.1
    Für Herstellung der Grabstätte
    2.1.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
    für Einheimische 620 €, für Auswärtige 620 €
    2.1.2 von Personen unter 10 Jahre
    für Einheimische 350 €, für Auswärtige 350 €
    2.1.3 bei Urnen (einschl. zusätzlich eine Urne in vorhandenes Grab)
    für Einheimische 270 €, für Auswärtige 270 €
    2.1.4 Zuschlag für 2.1.1 bis 2.1.3 bei starkem Frost
    für Einheimische 186 €, für Auswärtige 186 €
    2.1.5 ein Zuschlag für 2.1.1 bis 2.1.3 für die Grabherstellung an Samstagen von
    für Einheimische 248 €, für Auswärtige 248 €
     
  3. Für die Durchführung der Bestattung/Beisetzung/Trauerfeier
    3.1
    ohne Gestellung von Trägern
    für Einheimische 175 €, für Auswärtige 175 €
    3.2 bei Gestellung von Trägern je Träger
    für Einheimische 55 €, für Auswärtige 55 €
    3.3 bei einer anschließenden Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier
    für Einheimische 90 €, für Auswärtige 90 €
    3.4 ein Zuschlag zu 3.1 bis 3.3 für Bestattungen an Samstagen von
    für Einheimische 80 €, für Auswärtige 80 €

    Zu den in 2. und 3. genannten Beträgen ist die zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
     
  4. Sonstige Leistungen
    4.1 Ausgrabungen, Umbetten oder Tieferlegung von Leichen, Gebeinen und Urnen je Hilfskraft und Stunde
    für Einheimische 75 €, für Auswärtige 75 €
    4.2 Ausgrabungen, Umbetten oder Tieferlegung von Leichen, Gebeinen und Urnen (je Baggerstunde einschl. Bedienungspersonal)
    für Einheimische 91,80 €, für Auswärtige 91,80 €
    4.3 Beisetzung von auswärts überführten Gebeinen (ohne Bestattungsfeier)
    für Einheimische 484,90 €, für Auswärtige 484,90 €
     
  5. Überlassung eines Reihengrabes
    5.1
    für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
    für Einheimische 800 €, für Auswärtige 1.200 €
    5.2 für Personen unter 10 Jahren
    für Einheimische 350 €, für Auswärtige 550 €
    5.3 für Rasengräbern
    für Einheimische 1.450 €, für Auswärtige 2.000 €
     
  6. Überlassung eines Urnenreihengrabes
    6.1
    Einzelgrabfläche
    für Einheimische 500 €, für Auswärtige 650 €
    6.2 Anonymes Urnengrab (Belegung 4 Stück)
    für Einheimische 350 €, für Auswärtige 400 €
    6.3 Urnengemeinschaftsanlage
    für Einheimische 800 €, für Auswärtige 800 €
    6.4 Urnenreihengrab als Rasengrab
    für Einheimische 700 €, für Auswärtige 700 €
    6.5 zusätzliche Urne in Erdgrab (in Reihen- sowie Wahlgrab)
    für Einheimische 280 €, für Auswärtige 280 €
     
  7. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
    7.1
    Wahlgrab, je Einzelgrabfläche
    für Einheimische 850 €, für Auswärtige 1.250 €
    7.2 Urnenwahlgrab, je Einzelgrabfläche
    für Einheimische 450 €, für Auswärtige 485 €
    7.3 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
    7.3.1 Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Wahlgrab/Jahr
    für Einheimische 100 €, für Auswärtige 150 €
    7.3.2 Verlängerung des Nuzungsrechts für ein Urnenwalhgrab/Jahr
    für Einheimische 60 €, für Auswärtige 65 €
    7.4 für die Dauer einer Nutzungsperiode
    7.5 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet
    7.6 Benutzung der Leichenhalle
    für Einheimische 200 €, für Auswärtige 390 €

Anlage 2 (zu § 14):

Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Schopfloch

Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Schopfloch

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderats, Vorsitzender

(1) Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).
(2) Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Bürgermeisters führen die gemäß § 48 GemO bestellten Stellvertreter in der für sie geltenden Reihenfolge den Vorsitz.
- §§ 25, 48 Abs. 1, § 49 GemO -

§ 2 Mitgliedervereinigungen

(1) Die Gemeinderäte können sich zu Mitgliedervereinigungen (Fraktionen) zusammenschließen. Eine Fraktion muss einschließlich etwaiger ständiger Gäste aus mindestens drei Gemeinderäten bestehen.
(2) Jede Fraktion teilt ihre Gründung, Bezeichnung, Mitglieder, ständige Gäste, die Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie ihre Auflösung dem Bürgermeister mit.
(3) Die Bestimmungen des § 6 über die Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für Fraktionen entsprechend.

II. Rechte und Pflichten der Gemeinderäte und der zur Beratung zugezogenen Einwohner und Sachverständigen

§ 3 Rechtsstellung der Gemeinderäte

(1) Die Gemeinderäte sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.
(3) Die Gemeinderäte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.
- 32 Abs. 1 bis 3 GemO -

§ 4 Unterrichtungsrecht, Akteneinsicht, Anfragerecht der Gemeinderäte

(1) Ein Viertel der Gemeinderäte kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet, und dass diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In diesem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein.
(2) Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung mündliche Anfragen im Sinne des Absatzes 1 stellen. Mündliche Anfragen, die mit keinem Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen, sind erst nach Erledigung der Tagesordnung zulässig.
(3) Schriftliche Anfragen sind, sofern es der Gegenstand der Frage zulässt, innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Sie können auch am Ende einer Sitzung des Gemeinderats vom Bürgermeister mündlich beantwortet werden; können mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt der Bürgermeister Zeit und Art der Beantwortung mit.
(4) Eine Aussprache über Anfragen findet nicht statt.
(5) Für Anfragen und Antworten, die wegen des öffentlichen Wohls oder wegen berechtigter Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist eine die Verschwiegenheit gewährleistete Form zu wahren.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 GemO geheim zu haltenden Angelegenheiten.
- § 24 Abs. 3 bis 5 GemO -

§ 5 Amtsführung

Die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner müssen ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst ausüben. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Bei Verhinderung oder wenn es erforderlich ist, die Sitzung vorzeitig zu verlassen, ist der Vorsitzende unter Angabe des Grundes rechtzeitig vor der Sitzung zu verständigen. Ist die rechtzeitige Verständigung des Vorsitzenden infolge unvorhergesehener Ereignisse nicht möglich, so kann sie nachträglich erfolgen.
- §§ 17 Abs. 1, 34 Abs. 3 GemO -

§ 6 Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten sind die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner so lange zur Verschwiegenheit verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach § 9 Abs. 3 bekannt gegeben worden sind.
(2) Gemeinderäte dürfen die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Gegen dieses Verbot verstößt insbesondere, wer aus der Kenntnis geheim zu haltender Angelegenheiten für sich oder Dritte Vorteile zieht oder ziehen will.
- §§ 17 Abs. 2, 35 Abs. 2 GemO -

§ 7 Vertretungsverbot

(1) Die Gemeinderäte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet der Gemeinderat. Insbesondere darf ein dem Gemeinderat angehörender Rechtsvertreter ein Mandat gegen die Stadt nicht übernehmen.

(2) Auf die zur Beratung zugezogenen Einwohner finden die Bestimmungen des Absatzes 1 Anwendung, wenn die zu vertretenden Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Bürgermeister.
- § 17 Abs. 3 GemO -

§ 8 Ausschluss wegen Befangenheit

(1) Ein Gemeinderat oder ein zur Beratung zugezogener Einwohner darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:

  1. dem Ehegatten,
  2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten oder einem durch Annahme an Kindes statt Verbundenen,
  3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe fortbesteht oder
  4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.

(2) Dieses Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Gemeinderat oder der zur Beratung zugezogene Einwohner

  1. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass sich der Gemeinderat deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet;
  2. oder dessen Ehegatte, Kinder, Eltern, Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens sind, denen die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Ist der Gemeinderat oder der zur Beratung hinzugezogene Einwohner als Vertreter der Gemeinde oder auf Vorschlag der Gemeinde Organmitglied im Sinne des Satzes 1, besteht kein Mitwirkungsverbot;
  3. Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört, oder
  4. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(4) Der Gemeinderat und der zur Beratung zugezogene Einwohner, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen bei Gemeinderäten der Gemeinderat, sonst der Bürgermeister.
(5) Wer wegen Befangenheit an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. Bei öffentlicher Sitzung muss er sich in den für die Zuhörer bestimmten Bereich des Sitzungsraumes begeben; bei nichtöffentlichen Sitzungen muss er auch den Sitzungsraum verlassen.
- § 18 GemO -

III. Sitzungen des Gemeinderats

§ 9 Öffentlichkeitsgrundsatz, Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nicht öffentlich verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(2) Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats hat jedermann Zutritt, soweit es die Raumverhältnisse gestatten.
(3) In nichtöffentlicher Sitzung nach Absatz 1 gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
- § 35 GemO -

§ 10 Verhandlungsgegenstände

(1) Der Gemeinderat verhandelt über Vorlagen des Bürgermeisters, der Ausschüsse und über die dazu gestellten Anträge.
(2) Ein durch Beschluss des Gemeinderats erledigter Verhandlungsgegenstand wird erst erneut behandelt, wenn neue Tatsachen oder neue wesentliche Gesichtspunkte dies rechtfertigen.

§ 11 Einberufung

(1) Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden. Der Gemeinderat muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragt. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören.
(2) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat zu Sitzungen schriftlich mit angemessener Frist, in der Regel 7 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung (§ 13) ein. In Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist und formlos (mündlich, fernmündlich oder durch Boten) einberufen werden.
(3) Wird zur Erledigung der Tagesordnung eine Sitzung am nächsten Tag fortgesetzt, so genügt die mündliche Bekanntgabe durch den Bürgermeister als Einladung. Gemeinderäte, die bei Unterbrechung der Sitzung nicht anwesend waren, sind unverzüglich zu verständigen.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben.
- § 34 Abs. 1 und 2 GemO -

§ 12 Tagesordnung

(1) Der Bürgermeister stellt die Tagesordnung für die Sitzungen auf.
(2) Auf Antrag eines Viertels der Gemeinderäte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören. Satz 1 gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat.
(3) Die Tagesordnung enthält Angaben über Beginn und Ort der Sitzung sowie die zur Beratung vorgesehenen Gegenstände, unterschieden nach solchen, über die in öffentlicher und solchen, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist.
(4) Der Bürgermeister kann in dringenden Fällen durch schriftlich auszugebende Nachträge die Tagesordnung erweitern. Er ist berechtigt, Verhandlungsgegenstände bis zum Beginn der Sitzung unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung abzusetzen. Dies gilt nicht für Anträge nach Absatz 2.
- § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 GemO -

§ 13 Beratungsunterlagen

(1) Der Einberufung nach § 12 fügt der Bürgermeister die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen bei, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Vorlagen sollen die Sach- und Rechtslage darstellen und möglichst einen Antrag enthalten.
(2) Die Beratungsunterlagen sind nur für die Gemeinderäte bestimmt. Sie dürfen von den Gemeinderäten ohne Zustimmung des Bürgermeisters nicht vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Im Übrigen und insbesondere für Beratungsunterlagen für nichtöffentliche Sitzungen gilt § 6.
- § 34 Abs. 1 GemO -

§ 14 Verhandlungsfähigkeit und Verhandlungsleitung

(1) Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen.
(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Gemeinderats. Die Sitzung wird geschlossen, wenn sämtliche Verhandlungsgegenstände erledigt sind oder wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats oder aus anderen dringenden Gründen vorzeitig abgebrochen werden muss.
- § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 GemO -

§ 15 Handhabung der Ordnung, Hausrecht

(1) Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er kann Zuhörer, die den geordneten Ablauf der Sitzung stören, zur Ordnung rufen und erforderlichenfalls aus dem Sitzungsraum weisen.
(2) Gemeinderäte können bei grober Ungebühr oder bei wiederholten Verstößen gegen die Ordnung vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholter grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausschließen. Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind.
- § 36 Abs. 1 und 3 GemO -

§ 16 Verhandlungsablauf, Änderung der Tagesordnung durch den Gemeinderat

(1) Die Gegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt, sofern der Gemeinderat im Einzelfall nichts anderes beschließt.
(2) Die nachträgliche Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung für die öffentliche Sitzung ist, von Notfällen abgesehen, während der Sitzung nicht möglich. In nichtöffentlichen Sitzungen kann ein Verhandlungsgegenstand, von Notfällen abgesehen, nur durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Gemeinderats nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Der Gemeinderat kann auf Antrag die Verhandlung über einen Gegenstand vertagen. Wird ein solcher Antrag angenommen, so finden eine zweite Beratung und die Beschlussfassung in einer anderen Sitzung statt.
(4) Die Beratung ist beendet, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen.
(5) Der Gemeinderat kann auf Antrag jederzeit die Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand schließen (Schlussantrag). Wird ein solcher Antrag angenommen, ist die Aussprache abzubrechen und Beschluss zu fassen. Über einen Schlussantrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion und die keiner Fraktion angehörenden Gemeinderäte Gelegenheit hatten, zur Sache zu sprechen.

§ 17 Vortrag, beratende Mitwirkung im Gemeinderat

(1) Den Vortrag im Gemeinderat hat der Vorsitzende. Er kann den Vortrag einem Beamten oder Angestellten der Gemeinde oder anderen Personen übertragen.
(2) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teil. Ortsvorsteher können an den Verhandlungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Der Bürgermeister kann unbeschadet des weiterhin bestehenden Rechts des Gemeinderats sachkundige Einwohner und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.
(4) Der Vorsitzende kann, auf Verlangen des Gemeinderats muss er, Beamte oder Angestellte der Gemeinde zu sachverständigen Auskünften zuziehen.
- §§ 33, 71 Abs. 4 GemO -

§ 18 Redeordnung

(1) Der Vorsitzende eröffnet die Beratung nach dem Vortrag
(§ 17 Abs. 1). Er fordert zu Wortmeldungen auf und erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung bestimmt er die Reihenfolge. Ein Teilnehmer an der Verhandlung darf das Wort erst ergreifen, wenn es ihm vom Vorsitzenden erteilt ist.
(2) Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung (§ 20) und zur Berichtigung eigener Ausführungen.
(3) Kurze Zwischenfragen an den jeweiligen Redner sind mit dessen und des Vorsitzenden Zustimmung zulässig.
(4) Der Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen; er kann ebenso dem Vortragenden oder zugezogenen sachkundigen Einwohnern und Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern.
(5) Für die Beratung eines bestimmten Gegenstandes kann der Gemeinderat die Dauer der Beratung und die Redezeit beschränken.
(6) Ein Redner darf nur vom Vorsitzenden und nur zur Wahrnehmung seiner Befugnisse unterbrochen werden. Der Vorsitzende kann den Redner zur Sache verweisen oder zur Ordnung rufen.
Alternative für einen Satz 3:
Bei weiteren Verstößen kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen.

§ 19 Sachanträge

(1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung (Sachanträge) sind vor Abschluss der Beratung über diesen Gegenstand zu stellen. Der Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich abgefasst werden.
(2) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Gemeinde nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmesenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würden, müssen einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel enthalten.

§ 20 Geschäftsordnungsanträge

(1) Anträge Zur Geschäftsordnung' können jederzeit, mit Bezug auf einen bestimmten Verhandlungsgegenstand nur bis zum Schluss der Beratung hierüber, gestellt werden.
(2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Außer dem Antragsteller und dem Vorsitzenden erhält je ein Redner der Fraktionen und die keiner Fraktion angehörenden Gemeinderäte Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen.
(3) Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere
a) der Antrag, ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen,
b) der Schlussantrag (§ 16 Abs. 5),
c) der Antrag, die Rednerliste zu schließen,
d) der Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung erneut zu beraten,
e) der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen,
f) der Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen.
(4) Ein Gemeinderat, der selbst zur Sache gesprochen hat, kann Anträge nach Abs. 3 Buchst. b. (Schlussantrag) und - (Schluss der Rednerliste) nicht stellen.
(5) Für den Schlussantrag gilt § 16 Abs. 5.
(6) Wird der Antrag auf ,Schluss der Rednerliste' angenommen, dürfen nur noch diejenigen

Gemeinderäte zur Sache sprechen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Rednerliste vorgemerkt sind.

§ 21 Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit

(1) Im Anschluss an die Beratung wird über die vorliegenden Sachanträge Beschluss gefasst. Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmungen (§ 22) und Wahlen (§ 23).
(2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
(3) Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
(4) Ist der Gemeinderat wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind.
(5) Ist keine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats gegeben, entscheidet der Bürgermeister an Stelle des Gemeinderats nach Anhörung der nicht befangenen Gemeinderäte. Ist auch der Bürgermeister befangen, findet § 124 GemO entsprechende Anwendung; dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt.
(6) Bei der Berechnung der Hälfte bzw. des Viertels aller Mitglieder' nach den Absätzen 2 und 3 ist von der Zahl der tatsächlich besetzten Sitze auszugehen. Diese Zahl ergibt sich dadurch, dass von den gesetzlichen Mitgliedern bzw. der Zahl der in der Hauptsatzung festgelegten Mitglieder zuzüglich des Bürgermeisters (§ 25 GemO) die Zahl der bei der Wahl nicht besetzten Sitze (§ 26 Abs. 4 KomWG) sowie die Zahl der Sitze, die nach Ausscheiden eines Gemeinderats durch Nachrücken nicht mehr besetzt werden können, abgezogen wird.
(7) Der Vorsitzende hat sich vor der Beschlussfassung über jeden Verhandlungsgegenstand zu überzeugen, ob der Gemeinderat beschlussfähig ist.
- § 37 GemO -

§ 22 Abstimmungen

(1) Anträge sind positiv und so zu formulieren, dass sie als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden können. Wird ein Antrag in eine Frage gekleidet, ist sie so zu stellen, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Über Anträge zur Geschäftsordnung (§ 20) wird vor Sachanträgen (§ 19) abgestimmt. Bei Geschäftsordnungsanträgen wird über diejenigen, die der sachlichen Weiterbehandlung am meisten entgegenstellen, zuerst abgestimmt. Über Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Sache wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Vortragenden (§ 17 Abs. 1) oder eines Ausschusses. Liegen mehrere Änderungs- und Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache vor, so wird jeweils über denjenigen zunächst abgestimmt, der am weitesten von dem Hauptantrag abweicht.
(2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Der Bürgermeister hat Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen durch Handhebung ab. Der Vorsitzende stellt die Zahl der Zustimmungen, der Ablehnungen und der Stimmenthaltungen fest. Ist einem Antrag nicht widersprochen worden, kann er dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen. Bestehen über das Ergebnis der Abstimmung Zweifel, kann der Vorsitzende die Abstimmung wiederholen lassen. Ist namentliche Abstimmung beschlossen, geschieht sie durch Namensaufruf der Stimmberechtigten in der Buchstabenfolge. Der Aufruf beginnt bei jeder namentlichen Abstimmung mit einem anderen Buchstaben des Alphabets.
(4) Der Gemeinderat kann auf Antrag beschließen, dass ausnahmsweise geheim mit Stimmzetteln abgestimmt wird. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in § 23 Abs. 2.
- § 37 Abs. 6 GemO -

§ 23 Wahlen

(1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Gemeinderats widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 4 ein zweiter Wahlgang statt, für den Satz 3 gilt. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden.
(2) Die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden bereitzuhalten. Sie werden verdeckt oder gefaltet abgegeben. Der Vorsitzende ermittelt unter Mithilfe eines vom Gemeinderat bestellten Mitglieds oder eines Gemeindebediensteten das Wahlergebnis und gibt es dem Gemeinderat bekannt.
(3) Ist das Los zu ziehen, so hat der Gemeinderat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Der Vorsitzende oder in seinem Auftrag der Schriftführer stellt in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten Gemeinderats die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in die Niederschrift aufzunehmen.
- § 37 Abs. 7 GemO -

§ 24 Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten

(1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter sowie für die Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder allein. Der Bürgermeister ist zuständig, soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört.
(2) Über die Ernennung und Anstellung der Gemeindebediensteten ist durch Wahl Beschluss zu fassen; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter.
- § 24 Abs. 2, § 37 Abs. 7 GemO -

§ 25 Persönliche Erklärungen

(1) Zu einer kurzen, persönlichen Erklärung' erhält das Wort
a) jedes Mitglied des Gemeinderats, um seine Stimmabgabe zu begründen. Die Erklärung kann nur unmittelbar nach der Abstimmung abgegeben werden;
b) wer einen während der Verhandlung gegen ihn erhobenen Vorwurf abwehren oder wer eigene Ausführungen oder deren unrichtige Wiedergabe durch andere Redner richtigstellen will. Die Erklärung kann nach Erledigung eines Verhandlungsgegenstands (Beschlussfassung, Vertagung, Übergang zur Tagesordnung) abgegeben werden.
(2) Eine Aussprache über persönliche Erklärungen' findet nicht statt.

§ 26 Fragestunde

(1) Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO können bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten (Fragestunde).
(2) Grundsätze für die Fragestunde:
a) Die Fragestunde findet in der Regel in öffentlicher Sitzung halbjährlich statt. Ihre Dauer soll 60 Minuten nicht überschreiten.
b) Jeder Frageberechtigte im Sinne des Absatzes 1 darf in einer Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurzgefasst sein und sollen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.
c) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der Vorsitzende Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, so wird die Stellungnahme in der folgenden Fragestunde abgegeben. Ist dies nicht möglich, teilt der Vorsitzende dem Fragenden den Zeitpunkt der Stellungnahme rechtzeitig mit. Widerspricht der Fragende nicht, kann die Antwort auch schriftlich gegeben werden. Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO von einer Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe- und Abgabensachen sowie in Angelegenheiten aus dem Bereich der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung.
- § 33 Abs. 4 GemO -

§ 27 Anhörung

(1) Der Gemeinderat kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden, eines Gemeinderats oder betroffener Personen und Personengruppen.
(2) Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO kann die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt werden. Der Gemeinderat kann die Anhörung auch in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, einem Ausschuss übertragen.
(3) Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Gemeinderats oder innerhalb einer Sitzung vor Beginn der Beratung über die Anzuhörenden betreffende Angelegenheit statt. Hierüber entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.
(4) Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Gemeinderats eine neue Sachlage, kann der Gemeinderat eine erneute Anhörung beschließen. Die Beratung wird zuvor unterbrochen.
- § 33 Abs. 4 GemO -

IV. Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren und durch Offenlegung

§ 28 Schriftliches Verfahren

Über Gegenstände einfacher Art kann im schriftlichen Verfahren beschlossen werden. Der Antrag, über den im schriftlichen Verfahren beschlossen werden soll, wird gegen Nachweis und mit Angabe der Widerspruchsfrist allen Gemeinderäten entweder nacheinander in einer Ausfertigung oder gleichzeitig in je gleich lautenden Ausfertigungen zugeleitet. Er ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht.
- § 37 Abs. 1 GemO -

§ 29 Offenlegung

(1) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung beschlossen werden. Die Offenlegung kann in einer Sitzung und außerhalb einer solchen geschehen.
(2) Bei Offenlegung in einer Sitzung sind die zur Erledigung vorgesehenen Gegenstände in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufzuführen. Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm während der Sitzung nicht widersprochen wird.
(3) Bei Offenlegung außerhalb einer Sitzung sind die Gemeinderäte darauf hinzuweisen, dass die Vorlage auf dem Rathaus aufliegt; dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb der dem Antrag widersprochen werden kann. Wird fristgerecht kein Widerspruch erhoben, ist der Antrag angenommen.
- § 37 Abs. 1 GemO -

V. Niederschrift

§ 30 Inhalt der Niederschrift

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muss insbesondere Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Gemeinderäte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
(2) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (§ 28) oder durch Offenlegung (§ 29) gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Vorsitzende und jedes Mitglied können im Einzelfall verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
- § 38 Abs.1 GemO -

§ 31 Führung der Niederschrift

(1) Die Niederschrift wird vom Schriftführer geführt. Sofern der Bürgermeister keinen besonderen Schriftführer bestellt, ist er Schriftführer.
(2) Die Niederschriften über öffentliche und über nichtöffentliche Sitzungen sind getrennt zu führen.
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei Gemeinderäten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Ist kein besonderer Schriftführer bestellt, so unterzeichnet der Bürgermeister als ,Vorsitzender und Schriftführer'.
- § 38 Abs. 2 GemO -

§ 32 Anerkennung der Niederschrift

Die Niederschrift ist in der Regel in der nächsten Sitzung, spätestens innerhalb eines Monats, durch Auflegen zur Kenntnis des Gemeinderats zu bringen. Über hierbei gegen die Niederschrift eingebrachte Einwendungen entscheidet der Gemeinderat.

§ 33 Einsichtnahme in die Niederschrift

(1) Die Gemeinderäte können jederzeit in die Niederschrift über die öffentlichen und über die nichtöffentlichen Sitzungen Einsicht nehmen.
(2) Die Einsichtnahme in die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen ist auch den Einwohnern gestattet.
- § 38 Abs. 2 GemO -

VI. Geschäftsordnung der Ausschüsse

§ 34 Anwendung der Geschäftsordnung des Gemeinderats

Die Geschäftsordnung des Gemeinderats findet auf die beschließenden und beratenden Ausschüsse mit folgender Maßgabe Anwendung:
a) Vorsitzender der beschließenden Ausschüsse ist der Bürgermeister. Er kann einen seiner Stellvertreter, einen Beigeordneten oder, wenn alle Stellvertreter oder Beigeordneten verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, das Gemeinderat ist, mit seiner Vertretung beauftragen.
b) Den Vorsitz in den beratenden Ausschüssen führt der Bürgermeister. Er kann einen seiner Stellvertreter, einen Beigeordneten oder ein Mitglied des Ausschusses, das Gemeinderat ist, mit seiner Vertretung beauftragen. Ein Beigeordneter hat als Vorsitzender Stimmrecht.
c) In die beschließenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich tätig, ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
d) In die beratenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich tätig, ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
e) Sitzungen der beschließenden Ausschüsse, die der Vorberatung von Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, dienen, und Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind in der Regel nichtöffentlich.
f) Wird ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit beschlussunfähig, entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat. Wird ein beratender Ausschuss aus demselben Grund beschlussunfähig, entscheidet der Gemeinderat ohne Vorberatung.
g) Die an der Teilnahme einer Sitzung verhinderten Mitglieder von Ausschüssen haben ihre Stellvertreter rechtzeitig zu verständigen und ihnen Einladung und Tagesordnung zur Sitzung zu übergeben. Haben sich Mitglieder der Ausschüsse krank oder in Urlaub gemeldet, sorgt der Vorsitzende für die Einladung der Stellvertreter.
- §§ 39 Abs. 5, 40, 41 GemO -

VII. Schlussbestimmung

§ 35 In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt am 01.04.2023 in Kraft.

§ 36 Außer-Kraft-Treten bisheriger Bestimmungen

Mit In-Kraft-Treten dieser Geschäftsordnung tritt die Geschäftsordnung vom 01.01.2004 außer Kraft.

Schopfloch, den 03. März 2023

Thomas Staubitzer
(Bürgermeister)

Az. 022.220

Geschirrmobil - Verleihbedingungen und Benutzungsgebühren

Verleihbedingungen für das Geschirrmobil der Gemeinde Schopfloch

Die Gemeinde Schopfloch hat ein Geschirrmobil beschafft, das vorrangig den örtlichen Vereinen und Vereinigungen zur Verfügung steht und als aktiver Beitrag zur Eindämmung des weiteren Anstiegs der „Müllberge“ gesehen wird.

Für die Ausleihung des Geschirrmobils ist Folgendes zu beachten:

1. Ausleihantrag
Die Ausleihung des Geschirrmobils muss möglichst frühzeitig (spätestens 2 Wochen) vor der geplanten Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung Schopfloch unter Verwendung des Antrags (Anlage 1) erfolgen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Veranstalter und Zweck des Einsatzes
  • Name, Anschrift und Telefonnummer einer verantwortlichen Person auf Seiten des Veranstalters
  • vorgesehener Einsatzort des Geschirrmobils
  • gewünschter Zeitraum der Benutzung
  • Bankverbindung des Veranstalters

2. Vergabe
Das Geschirrmobil wird nach Eingang des Antrags vergeben, bei Terminüberschneidungen findet die erste Anmeldung Berücksichtigung.
Ein Rechtsanspruch auf Überlassung des Geschirrmobils besteht nicht!
Der Ausleiher hat sich schriftlich zu verpflichten, für evtl. notwendige Ersatzbeschaffungen von fehlenden oder beschädigten Ausrüstungsteilen – Geschirr, Besteck, Körbe usw. finanziell Ersatz zu leisten.


3. Transport, Verkehrssicherheit, Haftpflicht

  • Der Ausleiher übernimmt selbst den An- und Abtransport des Geschirrmobils zum und vom Einsatzort. Die Rückgabe des Geschirrmobils muss entsprechend der Vereinbarung zum angegebenen Zeitpunkt erfolgen.
  • Der Ausleiher ist verpflichtet, ein geeignetes Zugfahrzeug einzusetzen. Das Fahrzeug muss für den Transport einer Anhängelast von 100 kg zugelassen sein.
  • Der Ausleiher ist verpflichtet, die rot gekennzeichneten Boxen außerhalb des Geschirrmobilanhängers zu transportieren, z. B. im Kofferraum des Abholfahrzeugs, da ansonsten die erlaubte Anhängerlast überschritten wird. Bei Zuwiderhandlung haftet der Ausleiher.
  • Der Ausleiher ist während der gesamten Ausleihzeit für die Verkehrssicherheit des Geschirrmobils verantwortlich. Der Fahrzeughalter (Gemeinde Schopfloch) ist während der gesamten Ausleihzeit von jeglicher verkehrsrechtlichen Haftung befreit.
  • Für das Geschirrmobil besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung, diese Versicherung umfasst nicht das Zugfahrzeug.

4. Übergabe
Die Übergabe und Rücknahme des Geschirrmobils erfolgt durch einen Mitarbeiter der Gemeinde. Anhand eines Übergabeprotokolls wird der jeweilige Zustand dokumentiert.

  • Alle Ausleiher des Geschirrmobils müssen bei der Übergabe eine Kautionsgebühr von 150,00 Euro hinterlegen.
  • Alle Ausleiher von Geschirr und Besteck müssen bei der Übergabe eine Kautionsgebühr von 50,00 Euro hinterlegen.
  • Keine Herausgabe des Geschirrmobils bzw. der Ausstattung ohne Zahlung der Kautionsgebühr!

Das Übergabeprotokoll enthält eine Liste aller Ausrüstungsteile des Geschirrmobils. Bei der Rückgabe sind evtl. Beschädigungen und die Anzahl fehlender Teile anzugeben. Der Vertreter der Gemeinde prüft die gemachten Angaben und vermerkt das Ergebnis im Übergabeprotokoll. Evtl. Mängel werden festgehalten.

5. Aufsicht
Der Ausleiher führt vom Moment der Übergabe bis zur Rückgabe alleinverantwortlich die Aufsicht über das Geschirrmobil.

6. Beschädigungen, Verlust, Ersatzbeschaffungen
Für Schäden, die während der Ausleihzeit am Geschirrmobil oder dessen Ausrüstung entstehen, haftet der Benutzer. Schäden, sowie jegliche Beeinträchtigungen der Funktionssicherheit müssen der Gemeinde (dem beauftragten Mitarbeiter) bei der Rückgabe bekanntgegeben werden.

Sonstige Verpflichtungen
Im Hinblick auf die Abfallvermeidungsbemühungen verpflichtet sich der Benutzer des Geschirrmobils für eine ordnungsgemäße Entsorgung aller anfallenden Abfälle, insbesondere für eine getrennte Erfassung von verwertbaren Stoffen zu sorgen. Der Benutzer ist deshalb in der Regel verpflichtet, auf Einweggeschirr zu verzichten.

7. Gebühren
Für die Ausleihung des Geschirrmobils wird als Unkostenbeitrag festgesetzt:

7.1 Für Vereine und Vereinigungen, die ihren Sitz in der Gemeinde Schopfloch haben:
a) Einsatz an einem Tag 50,00 Euro
b) jeder weitere Einsatztag in unmittelbarer Folge 30,00 Euro
c) nur Geschirr und Besteck unabhängig von der Anzahl 30,00 Euro

7.2 Bei der Überlassung des Geschirrmobils an auswärtige Vereine und Vereinigungen oder für gewerbliche und private Zwecke gilt:
a) pauschal für die Benutzung bis zu zwei Tagen 150,00 Euro
b) jeder weitere Einsatztag in unmittelbarer Folge 50,00 Euro
c) nur Geschirr und Besteck unabhängig von der Zahl 50,00 Euro
d) nur Mobil ohne Geschirr und Besteck
für die Benutzung bis zu zwei Tagen 100,00 Euro
jeder weitere Einsatztag in unmittelbarer Folge 30,00 Euro

7.3 Die Kaution von 150 Euro wird im Voraus in Bar von dem Mitarbeiter der Gemeinde erhoben.

7.4 Die unter Nr. 7.1 und 7.2 aufgeführten Unkostenbeiträge umfassen lediglich die Kosten für das Geschirrmobil, sowie die Ausgabe, und Kontrolle des Mobils einschließlich Geschirr. Sollten daneben noch weitere Arbeiten (z. B. Reinigen des Mobils etc.) anfallen werden diese mit einem Stundensatz von 25 Euro verrechnet.

7.5 Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt im Nachgang per Rechnungsstellung durch die Gemeinde. Die Kaution wird hierbei mit den anfallenden Gebühren verrechnet. Sollte ein Restguthaben entstehen wird dieses auf der in der Anlage 1 angegebenen Bankverbindung gutgeschrieben.

8. Ansprechpartner für das Geschirrmobil
Herr Christoph Bez, Schillerstraße 13, 72296 Schopfloch, Mobiltelefon: Telefonnummer: 0171 2935532. Abhol- und Rückgabekoordination gerne per WhatsApp.
Reservierungen nimmt das Rathaus Schopfloch, Telefonnummer: 07443 9603-12 entgegen.

Schopfloch, 14.12.2023
gez.
Thomas Staubitzer
Bürgermeister

Hauptsatzung der Gemeinde Schopfloch

Gemeinde Schopfloch
Landkreis Freudenstadt

Hauptsatzung der Gemeinde Schopfloch vom 20.09.2001 (Stand: 01.09.2005)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22. September 2001 folgende Hauptsatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

  • Abschnitt I Form der Gemeindeverfassung § 1
  • Abschnitt II Gemeinderat §§ 2,3
  • Abschnitt III Ausschüsse des Gemeinderats §§ 4 bis 5
  • Abschnitt IV Bürgermeister §§ 6,7
  • Abschnitt V Stellvertretung des Bürgermeisters § 8
  • Abschnitt VI Ortsteile/Stadtteile § 9
  • Abschnitt VII Unechte Teilortswahl § 10
  • Abschnitt VIII Ortschaftsverfassung §§ 11 bis 15
  • Abschnitt IX Schlussbestimmungen § 16

I. Form der Gemeindeverfassung

§ 1 Gemeinderatsverfassung

Verwaltungsorgane der Gemeinde Schopfloch sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

II. Gemeinderat

§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde Schopfloch. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde Schopfloch fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde Schopfloch, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

§ 3 Zusammensetzung

Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).

III. Ausschüsse des Gemeinderats

§ 4 Beratender Ausschuss

(1) Es wird ein beratender Ausschuss für den Ortsteil Schopfloch gebildet:

(2) Der Ausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 7 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.

§ 5 Allgemeine Zuständigkeiten des beratenden Ausschusses

(1) Der beratende Ausschuss hat im Rahmen des in Abs. 2 aufgeführten Zuständigkeitsbereichs die Gemeinderatssitzungen vorzuberaten.

(2) Der Ausschuss des Ortseiles Schopfloch ist zuständig für alle wichtigen Angelegenheiten, die den Ortseil Schopfloch betreffen.

IV. Bürgermeister

§ 6 Rechtsstellung

Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.

§ 7 Zuständigkeiten

(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde Schopfloch. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde Schopfloch in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zuhalten ist.

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 8.000 Euro im Einzelfall;
2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 2.000 Euro im Einzelfall;
2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Aushilfsangestellten und -arbeitern, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen,
2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien;
2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 500 Euro im Einzelfall;
2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall
2.6.1 bis zu 2 Monaten in unbeschränkter Höhe,
2.6.2 über 2 Monate bis zu 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro;
2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde Schopfloch und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde Schopfloch im Einzelfall nicht mehr als 1.000 Euro beträgt;
2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 1.000 Euro im Einzelfall;
2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 2.000 Euro im Einzelfall;
2.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 4.000 Euro im Einzelfall;
2.11 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;
2.12 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden Ausschüssen;
2.13 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne von § 2 Absatz 2 Feuerwehrgesetz.

V. Stellvertretung des Bürgermeisters

§ 8 Beigeordnete, weitere Stellvertreter des Bürgermeisters

(1) Aus der Mitte des Gemeinderates werden 3 Stellvertreter des Bürgermeisters gewählt. Diese werden nach jeder Gemeinderatswahl neu bestellt.

(2) Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.

VI. Ortsteile

§ 9 Benennung der Ortsteile

(1) Das Gemeindegebiet besteht aus folgenden, räumlich voneinander getrennten Ortsteilen:
1.1 Ortsteil Schopfloch
1.2 Ortsteil Oberiflingen
1.3 Ortsteil Unteriflingen

(2) Die Namen der in Absatz 1 bezeichneten Ortsteile werden mit dem vorangestellten Namen der Gemeinde Schopfloch und mit diesem durch Bindestrich verbunden geführt.

(3) Die räumlichen Grenzen der einzelnen Ortsteile nach Absatz 1 sind jeweils die Gemarkungen der früheren Gemeinden gleichen Namens.

VII. Unechte Teilortswahl

§ 10 Unechte Teilortswahl

(1) Die in § 9 Abs. 1 genannten Ortsteile bilden je einen Wohnbezirk im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 GemO. Die Sitze im Gemeinderat sind nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Vertretern dieser Wohnbezirke zu besetzen (unechte Teilortswahl)

(2) Die Sitze im Gemeinderat werden wie folgt auf die einzelnen Wohnbezirke verteilt:
2.1 Wohnbezirk Schopfloch 7 Sitze
2.2 Wohnbezirk Oberiflingen 3 Sitze
2.3 Wohnbezirk Unteriflingen 2 Sitze.

VIII. Ortschaftsverfassung

§ 11 Einrichtung von Ortschaften

In den räumlichen Grenzen der Ortsteile Oberiflingen und Unteriflingen wird je eine Ortschaft eingerichtet. Die Ortschaften führen die für die jeweiligen Ortsteile bestimmten Namen.

§ 12 Bildung und Zusammensetzung der Ortschaftsräte

(1) In den nach § 11 eingerichteten Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet.

(2) Die Zahl der Ortschaftsräte beträgt in allen Ortsteilen jeweils 8 Mitglieder.

§ 13 Zuständigkeit des Ortschaftsrats

(1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten.

(2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören und hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.

(3) Wichtige Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere:
3.1 die Veranschlagung der Haushaltsmittel für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten,
3.2 die Bestimmung und wesentliche Änderungen der Zuständigkeiten sowie die Aufhebung der örtlichen Verwaltung in der Ortschaft,
3.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung der hauptsächlich in der örtlichen Verwaltung eingesetzten Gemeindebediensteten, soweit nicht der Ortschaftsrat nach Abs. 4 hierüber entscheidet; ferner, soweit nicht für die ganze Gemeinde in gleicher Weise, sondern gerade für die Ortschaft von besonderer Bedeutung:
3.4 die Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch;
3.5 die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen,
3.6 der Erlass, die wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht.

(4) Dem Ortschaftsrat werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel folgende Angelegenheiten, soweit sie die jeweilige Ortschaft betreffen, zur Entscheidung übertragen:
4.1 die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen, soweit deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht,
4.2 die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums,
4.3 die Förderung der örtlichen Vereinigungen,
4.4 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 2.000 Euro, aber nicht mehr als 4.000 Euro im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe,
4.5 die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 4.000 Euro, aber nicht mehr als 6.000 Euro im Einzelfall,
4.6 bei der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung öffentlicher Einrichtungen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss. Dies gilt nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse sowie für Angelegenheiten, die dem Bürgermeister nach § 7 übertragen sind.

(5) Die Ortschaftsräte entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig anstelle des Gemeinderats.

(6) Soweit sich die Zuständigkeit der Ortschaftsräte nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.

§ 14 Ortsvorsteher

(1) Der Ortsvorsteher ist Ehrenbeamter auf Zeit.

(2) Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung.

(3) Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortschaftsrats.

(4) Ist der Ortsvorsteher nicht Mitglied des Gemeinderates, kann er an den Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 15 Örtliche Verwaltung

In den Ortschaften Oberiflingen und Unteriflingen wird je eine örtliche Verwaltung eingerichtet, die die Aufgabe einer Geschäftsstelle des Bürgermeisteramts wahrnimmt. Die örtlichen Verwaltungen führen die Bezeichnung
"Gemeinde Schopfloch -Ortschaftsverwaltung Oberiflingen"
"Gemeinde Schopfloch -Ortschaftsverwaltung Unteriflingen.

IX. Schlussbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 18. Mai 1987 mit allen ihren Änderungen außer Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Schopfloch geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt!

Schopfloch, den 20. September 2001
gez.
Klaas Klaassen
Bürgermeister

Iflinger Halle - Benutzungsordnung

AZ: 564.260

Gemeinde Schopfloch
Landkreis Freudenstadt

Benutzungsordnung für die Iflinger Halle der Gemeinde Schopfloch

§ 1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die Iflinger Halle der Gemeinde Schopfloch, Schönblickstraße 34 im Ortsteil Oberiflingen.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Die Iflinger Halle ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Schopfloch. Die Iflinger Halle dient der Abhaltung sportlicher, kultureller, gesellschaftlicher und sonstiger Veranstaltungen.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung des Gebäudes besteht nicht. Mit der Benutzung unterwirft sich der Nutzer der Benutzungs- und Entgeltordnung und allen sonstigen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes ergangenen Anordnungen.

§ 3 Überlassung des Gebäudes bzw. der Räume

  1. Die Gemeinde stellt die Iflinger Halle nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung örtlichen Vereinen, vereinsähnlichen Gruppen und Organisationen, Schulen, Kirchengemeinden, Firmen sowie Bürgern der Gemeinde Schopfloch zur Durchführung von sportlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und sonstigen Veranstaltungen zur Verfügung. Hierunter fallen insbesondere Vereins- und Schulveranstaltungen, Konzerte, Vorträge, Theaterveranstaltungen, Ausstellungen, Filmvorführungen, Tanzveranstaltungen, Geburtstagsfeiern, Hochzeiten und Firmenjubiläen, Konfirmationen, Kommunionen, Beerdigungen, Firmenpräsentationen, Firmenschulungen und -feiern. Die Gemeinde stellt allen gastronomischen Betrieben, die in der Gemeinde ansässig sind, für insgesamt maximal drei Termine je Kalenderjahrdie Iflinger Hallefür öffentliche Veranstaltungen (wie z. B. Motto-Abende) zur Verfügung. Die zeitliche Überlassung wird durch den Benutzungsvertrag und diese Benutzungsordnung geregelt. Verbotene sowie verfassungsfeindliche Organisationen sind von der Benutzung ausgeschlossen.
  2. Für die Iflinger Halle gibt es einen Belegungsplan. Dieser ist für die Beteiligten verbindlich und genau einzuhalten. Der Belegungsplan wird im Gebäude angeschlagen. Die Gemeindeverwaltung kann zeitweise andere Übungs- und Benutzungszeiten festlegen. Sofern mit Beginn eines neuen Schuljahres etwaige Terminänderungen notwendig sind, hat die Schule Vorrang.
  3. Tanzveranstaltungen dürfen von örtlichen Vereinen/Gruppen und Organisationen durchgeführt werden, wenn gewährleistet ist, dass zwei vom Veranstalter namentlich genannte Vertreter durchgehend bis zum Ende der Veranstaltung anwesend sind. Die vom Verein genannten Vertreter müssen i. S. d. Vereinsrechts vollumfänglich vertretungsberechtigt, volljährig und in der Lage sein, das Hausrecht durchsetzen zu können. Es muss sichergestellt sein, dass die Art der Durchführung der Veranstaltung nicht zu Beschädigungen der Iflinger Halle und ihrer Nebeneinrichtungen führen kann. Die Gemeinde kann zusätzlich den Einsatz eines gewerblichen Sicherheitsdienstes verlangen, der durchgehend bis zum Ende der Veranstaltung anwesend ist.
  4. Die Benutzung der Iflinger Halle ist rechtzeitig, mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung, bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Nach dem Antragseingang lässt die Gemeindeverwaltung, dem Antragsteller den Nutzungsvertrag inkl. weiterer Unterlagen zukommen. Der Nutzungsvertrag enthält u. a. Angaben über die Zeitdauer der Veranstaltung (inkl. Auf- und Abbau), die Personenzahl sowie der räumliche Umfang der Nutzung. Der Antragsteller hat den unterschriebenen Nutzungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach dessen Zugang an die Gemeinde zurückzuschicken. Erst ein unterzeichneter und bei der Gemeindeverwaltung eingegangener Mietvertrag bindet den Antragsteller als Mieter und die Gemeindeverwaltung als Vermieterin. Es kann eine Kaution verlangt werden. Ist dies der Fall, so hat der Antragsteller spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung die festgelegte Kaution bar bei der Gemeindeverwaltung zu hinterlegen. Kommt der Antragsteller dieser Pflicht nicht nach, gilt § 17 Nr. 3 a (Rücktrittsrecht der Gemeinde). Nach der Veranstaltung findet eine Abnahme inkl. Freizeichnung in einem Benutzungsprotokoll durch den Hausmeister statt. Das Benutzungsprotokoll ist Grundlage der Rechnung. Wurde eine Kaution verlangt, so erfolgt eine Verrechnung mit dieser (i. d. R. innerhalb von 14 Tagen nach dem Veranstaltungstermin). Ein etwaiger verbleibender Restbetrag der Kaution kann nach vorheriger telefonischer Benachrichtigung bei der Gemeindeverwaltung abgeholt werden. Ist die hinterlegte Kaution nicht ausreichend oder wurde keine Kaution verlangt, so ergeht eine Rechnung an den Veranstalter.
  5. Über die Anträge auf Überlassung der Iflinger Halle entscheidet die Gemeindeverwaltung.
  6. Eine gleichzeitige Vermietung der Sporthalle und des Foyers an zwei unterschiedliche Veranstalter ist nicht möglich.

§ 4 Hausrecht

Neben dem Bürgermeister oder den von ihm Beauftragten übt der Hausmeister das Hausrecht aus. Den Anweisungen dieser Personen ist unbedingt Folge zu leisten. Ihnen ist jederzeit Zutritt zu den Räumen, auch während der Benutzung durch den Veranstalter, zu gewährleisten.

§ 5 Aufsicht

Die laufende Beaufsichtigung ist Sache des Hausmeisters. Er hat für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Bei schulischen Veranstaltungen obliegt die Aufsicht dem Schulleiter bzw. dem Lehrpersonal. Bei Veranstaltungen von Vereinen, vereinsähnlichen Gruppen und Organisationen, Kirchengemeinden, Firmen sowie Bürgern der Gemeinde obliegt diese demjenigen, der beider Verwaltung als Verantwortlicher genannt ist. Die Aufsichtsführenden sind vom Hausmeister vorher einzuweisen. Über die Einweisung wird ein Protokoll erstellt, das vom Hausmeister und dem/n Eingewiesenen zu unterzeichnen ist. Der Aufsichtführende trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb im Gebäude, für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, für die Sauberkeit in den Räumen, für die Sichtkontrolle der Verkehrssicherheit bei den Sportgeräten und für die Beachtung der Ordnungsvorschriften. Er hat sich nach Beendigung des Übungsbetriebs bzw. der Veranstaltung als Letzter von dem geordneten Verlassen des Gebäudes zu überzeugen und dafür Sorge zu tragen, dass die Beleuchtungskörper abgeschaltet, Duschen abgestellt und Türen sorgfältig per Schlüssel abgeschlossen sind. Der Aufsichtführende unterzeichnet für eine bestimmungsgemäße Verwahrung und Übergabe der Eingangsschlüssel.

§ 6 Sportbetrieb

  1. Die Halle darf nur betreten werden, wenn der verantwortliche Sportlehrer oder Übungsleiter anwesend ist. Nur unter dessen Aufsicht darf geturnt oder gespielt werden. Der Übungsleiter ist verantwortlich für das Aufstellen, Benutzen und Aufräumen der beweglichen Gegenstände und Geräte.
  2. Die Lehrkräfte und Übungsleiter haben für pünktlichen Beginn und Schluss ihrer Übungsstunden Sorge zu tragen. Spätestens um 22:00 Uhr muss die Halle vollständig geräumt sein.
  3. Ballspiele in der Halle sind nur gestattet, soweit durch sie keine Beschädigungen zu befürchten sind. Es dürfen nur einwandfreie, saubere Bälle verwendet werden. Kugel- und Steinstoßen, Diskus-, Speer-und Hammerwerfen sindin der Halle nicht gestattet. Ballspiele im Foyer und in den Umkleidekabinen sind untersagt.
  4. Die Halle und die Turngeräte dürfen nur mit gut gereinigten Turn- und Sportschuhen während des Turn- und Sportbetriebes benutzt werden. Stollen-, Noppen-und Sportschuhe mit Abrieb (mit schwarzen Sohlen) sowie Spikes sind nicht zugelassen. Diese Bestimmung gilt auch für die Lehrkräfte und Übungsleiter.
  5. Der Sportlehrer oder Übungsleiter ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Betriebssicherheit der Sportgeräte verantwortlich. Die Geräte dürfen erst benutzt werden, wenn sie von ihm freigegeben sind. Er hat außerdem darauf zu achten, dass die Geräteschränke bzw. Geräteräume grundsätzlich verschlossen sind. Die Gemeinde haftet nicht für Unfälle, die durchdie Benutzung der Halle und ihrer Turn- und Sportgeräte entstehen.
  6. Vereinseigene Sportgeräte können in stets widerruflicher Weise, mit Zustimmung der Gemeinde sowie des Hausmeisters, in der Halle untergebracht werden. Für eingebrachte Geräte und sonstiges Inventar der Vereine übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung.
  7. Zum Aus- und Ankleiden sind die dafür bestimmten Räume zu benutzen. Die Dusch- und Waschräume dürfen nur barfuß bzw. mit Badeschuhen betreten werden. Übergebührlich langes Duschen ist untersagt. Die Lehrkräfte bzw. Übungsleiter überwachen die Benutzung.

§ 7 Veranstaltungsbetrieb

  1. Die Iflinger Halle kann außer zum wöchentlichen Übungs- und Sportbetrieb auch für Veranstaltungen nach § 3 Nr. 1 vermietet werden. Die Vermietung erfolgt nach § 3 Nr. 4.
  2. Für jede Nutzung gelten folgende Voraussetzungen:
    a) es erfolgt eine Einführung/Übergabe durch den Hausmeister
    Die Einführung/Übergabe ist zu protokollieren und vom Hausmeister sowie vom Eingewiesenen zu unterzeichnen.
    b) für die dazu notwendige rechtzeitige Terminvereinbarung ist der Mieter verantwortlich. Er hat sich mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung mit dem Hausmeister in Verbindung zu setzen.
    c) wird für die Nutzung der Halle eine Kaution verlangt, so ist diese bei der Gemeinde zu hinterlegen (siehe § 3 Nr. 4).
    d) die Abnahme der Halle am Ende der Veranstaltung ist zu protokollieren und vom Hausmeister sowie vom Veranstalter bzw. dessen Verantwortlichen zu unterzeichnen.
  3. Für die Nutzung der Medientechnik und der Küche sind zusätzliche Regelungen zu beachten (§§ 8 und 9).
  4. Die Nutzer haben das Gebäude und seine Einrichtungen zu schonen, sauber zu halten und sich so zu verhalten, dass Beschädigungen vermieden werden. Im Falle von Schädigungen oder Verschmutzungen sind diese in Absprache mit dem Hausmeister zu beseitigen bzw. bei der Übergabe nach der Veranstaltung dem Vermieter zu nennen und für die Schäden entsprechend aufzukommen. Geeignete Schutzmaßnahmen sind, sofern erforderlich, in Absprache mit der Gemeinde zu treffen und vom Veranstalter zu stellen.
  5. Soweit bis zur Übergabe an den Veranstalter keine Beanstandungen erhoben werden, gilt das Gebäude sowie die Einrichtungen als ordnungsgemäß übergeben.
  6. Der Veranstalter trägt die Verantwortung dafür, dass die im Zusammenhang mit der Benutzung geltenden Gesetze und Vorschriften beachtet und eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen, der Sperrstunde, der feuer- und polizeilichen sowie der Unfallverhütungsvorschriften. Der Veranstalter ist für alle Schäden und Folgeschäden (Personen- und Sachschäden) sowie Gefahren selbst verantwortlich und haftet für diese, welche bei Nichtbeachtung entstehen oder entstehen können.
  7. Die für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen (u. a. gaststättenrechtliche Genehmigung, Sperrstundenverkürzung usw.) sind vom Veranstalter rechtzeitig, spätestens bis 14 Tage vor der Veranstaltung, einzuholen. Hierzu gehört auch die Anmeldung der Wiedergaberechte bei der GEMA.
  8. Für jede Veranstaltung ist der Gemeindeverwaltung und dem Hausmeister ein volljähriger Verantwortlicher zu benennen, der für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zuständig ist und der bis zum Ende der Veranstaltung anwesend ist. § 3 Nr. 3 bleibt unberührt.
  9. Der Veranstalter hat, um die Nachtruhe für die Anwohner zu gewährleisten, dafür zu sorgen, dass nach 22:00 Uhr keine störenden Aktivitäten außerhalb des Gebäudes stattfinden und, dass Türen sowie Fenster der Iflinger Halle geschlossen sind. Sollte eine Übertragung per Lautsprecher nach Außen vorgesehen sein, ist hierfür eine gesonderte Genehmigung bei der Gemeinde zu beantragen (Satz 1 bleibt davonunberührt).
  10. Entsprechend dem Landesnichtraucherschutzgesetz besteht grundsätzlich im gesamten Gebäude Rauchverbot. Beim Umgang mit offenem Licht (Kerzen) ist die notwendige Sorgfalt zu beachten.
  11. Die Verwendung von Nebel bzw. Rauch erzeugenden Geräten sind ausdrücklich untersagt. Die Zuwiderhandlung kann einen Feuerwehreinsatz auslösen, für dessen Kosten der Veranstalter aufzukommen hat.
  12. Der Veranstalter hat sich über die Feuerschutzvorschriften, die Fluchtweg-Führung, die Lage der Feuerlöscher usw. zu informieren und gegebenenfalls seine Verantwortlichen mittels einer Einweisung entsprechend anzuweisen.
  13. Die Ausgabe von Schlüsseln für die Räume obliegt dem Hausmeister. Die Schlüssel (Schließanlage) zum Gebäude dürfen vom Verantwortlichen des Veranstalters nicht an Dritte weitergegeben werden (Ausnahme: beim Sportbetrieb dürfen die Schlüssel an Übungsleiter oder deren benannte Stellvertreter weitergegeben werden). Der Mieter trägt die Verantwortung für die sachgemäße Nutzung und die Rückgabe aller übergebenen Schlüssel. Sie sind unverzüglich nach Abschluss der Veranstaltung zurückzugeben. Der Verlust eines Schlüssels ist unverzüglich einem Bediensteten der Gemeinde bzw. dem Hausmeister mitzuteilen. Bei Verlust ist Schadensersatz in voller Höhe zu leisten.
  14. Der Veranstalter ist verantwortlich für die Verkehrs- und Parkregelung um das Veranstaltungsgebäude. Dafür sind von ihm, sofern erforderlich, die notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen bei der Gemeinde einzuholen und deren Einhaltung durch Parkordner sicherzustellen. Sämtliche Flucht-, Rettungs- sowie Zufahrtswege (insbesondere die Zufahrt für die Feuerwehr) müssen jederzeit frei zugänglich sein. Ist dies nicht der Fall wird die Gemeindeverwaltung bzw. die von ihr Bevollmächtigten entsprechende Maßnahmen vornehmen.
  15. Die Gemeindeverwaltung kann bei Veranstaltungen, bei denen Besucher, Gäste oder Zuschauer zugelassen sind, vom Veranstalter ab einer Personenzahl von 100 (Vereinspersonal + Besucher) einen hinreichend bemessenen Ordnungsdienst verlangen, der für die Aufrechterhaltung der Ordnung, sowohl innerhalb, als auch im außerhalb unmittelbaren Zufahrts- und Parkplatzbereich zur Halle zu sorgen hat. Die als Ordner eingesetzten Personen müssen volljährig und als solche erkennbar sein.
  16. Tiere dürfen nicht in das Gebäude mitgebracht werden.
  17. In der Iflinger Halle sind Veranstaltungen im Sitzen an Tischen bis zu einer Personenzahl von 199 erlaubt.
  18. Die Gemeinde kann die Zulassung von Veranstaltungen von der Vorlage des Programms abhängig machen. Sie kann ferner die Benutzung verweigern, wenn die beabsichtigte Veranstaltung die Verletzung der Sicherheit und Ordnung befürchten lässt.
  19. Der Veranstalter hat insbesondere die festgelegte Höchstzahl für den Einlass von Personen bei Veranstaltungen zu beachten, einzuhalten und zu überwachen.
  20. Sofern bei Veranstaltungen Getränke ausgegeben werden, muss mind. eine alkoholfreie Getränkesorte (außer Mineralwasser) angeboten werden, die bei gleicher Menge billiger als der Preis für Bier ist.
  21. Der Veranstalter ist für die Beseitigung des anfallenden Mülls selbst zuständig. Die Vorschriften des Landkreises Freudenstadt zur Müllvermeidung und Müllsortierung sind zu beachten.
  22. Am Ende der Veranstaltung sind
    • alle genutzten Räume zu lüften
    • alle genutzten Einrichtungsgegenstände wieder ordentlich aufzuräumen
    • alle Zugangstüren zu verschließen
  23. Das Gebäude ist in sauberem und ordentlichem Zustand und unbeschädigt zurückzugeben.
  24. Die genutzten Räume sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, am Tag nach der Veranstaltung spätestens um 12:00 Uhr vom Verantwortlichen des Veranstalters an den Hausmeister zu übergeben. Werden die genutzten Räume nicht rechtzeitig wieder an den Hausmeister übergeben, fallen weitere Benutzungsgebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung an. Wird die Halle am auf die Veranstaltung folgenden Tag bereits anderweitig wieder genutzt (z. B. Schulsport am Montagmorgen), so ist die Halle bis zu dem mit dem Hausmeister vereinbarten Zeitpunkt wieder zu übergeben.
  25. Die Abnahme der Halle am Ende der Veranstaltung ist zu protokollieren und vom Hausmeister sowie vom Veranstalter bzw. dessen Verantwortlichen zu unterzeichnen. Bei der Abnahme wird festgestellt, ob durch die Benutzung Schäden verursacht wurden, ob das Inventar vollständig istund ob die genutzten Räumlichkeiten sich in einem gereinigten Zustand befinden. Entstandene Schäden werden auf Kosten des Mieters beseitigt und diesem in Rechnung gestellt. Wurde eine Kaution verlangt, so wird der Schaden von der geleisteten Kaution abgezogen. Reicht die geleistete Kaution für die Beseitigung des entstandenen Schadens nicht aus, werden die darüber hinausgehenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt.
  26. Plakatanschläge und jede andere Art der Werbung im inneren und äußeren Hallenbereich sind nur mit Zustimmung der Gemeinde und des Hausmeisters zulässig.
  27. Hörfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Direktsendungen für und durch den Rundfunk bzw. durch das Fernsehen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Über die Höhe der für solche Aufnahmen und Direktsendungen an die Gemeinde zu leistenden Vergütungen wird mit den Veranstaltern jeweils eine besondere Vereinbarung getroffen.
  28. Die Räum- und Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte für die Zufahrten und die Parkflächen obliegt der Gemeinde. Ein Anspruch gegen die Gemeinde Schopfloch, dass die Parkflächen schnee- und eisfrei sind, besteht nicht. Die Räum- und Streupflicht für den fußläufigen Verkehr im Umfeld der Halle obliegt während der Veranstaltung undden Rüstzeiten dem Veranstalter.
  29. Bei Großveranstaltungen sind Parkplatzordner einzusetzen. Die Zufahrtzur Halle ist während der Veranstaltung für Einsatzfahrzeuge freizuhalten.

§ 8 Technikeinrichtung und Ausstattung

  1. Bei Nutzung der technischen Einrichtung der Iflinger Halle hat der Mieter dem Vermieter einen Verantwortlichen für die Bedienung der Technikausstattung zu nennen.
  2. Die vom Mieter bestimmte Person muss sich vor Veranstaltungsbeginn durch den Hausmeister in die Technik einweisen lassen. Die Einweisung ist zu protokollieren und vom Hausmeister sowie vom Eingewiesenen zu unterzeichnen.
  3. Weiter ist die für die Technik zuständige Person während der gesamten Veranstaltung dafür verantwortlich, dass kein Unbefugter an der Technikanlage hantiert. Die Weitergabe der Zugangsschlüssel für die Technikeinrichtung ist untersagt.
  4. Im Technikraum ist der Verzehr von Speisen und Getränken nicht gestattet.

§ 9 Küche

  1. Die Küche und ihre Einrichtungen dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden.
  2. Falls Ausstattungsgegenstände zu Bruch gehen oder beschädigt werden, so sind diese bei der Übergabe nach der Nutzung im Detail zu benennen. Die Kosten für den Ersatz trägt der Mieter und werden diesem in Rechnung gestellt.

§ 10 Haftung

  1. Der Nutzer hat das Gebäude und seine Einrichtungsgegenstände schonend zu behandeln. Der Nutzer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen, es sei denn, der Nutzer weist nach, dass die Schäden außerhalb der vertragsgerechten Nutzung verursacht worden sind und der Nutzer bzw. seine Mitglieder, Beauftragten, Teilnehmer oder Besucher der Veranstaltung den Schadensfall nicht herbeigeführt haben. Bei vereinsähnlichen Gruppen und Organisationen ist persönlich haftbar, wer den Nutzungsvertrag auf Überlassung der Halle mit der Gemeinde unterzeichnet. Schäden, die auf normalen Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung.
  2. Der Nutzerhaftet ferner für Schäden, die durch Auf- und Abbau der ihm überlassenen zusätzlichen Einrichtungen entstehen. Schäden sind von der aufsichtführenden Person bzw. vom Veranstalter sofort dem Hausmeister oder der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.
  3. Die Haftung des Nutzers erstreckt sich auch auf Schäden, die während der Probe, der Vorbereitung, den Aufräumarbeiten durch ihn, durch Beauftragte oder durch Benutzer und Gäste entstehen.
  4. Für sämtliche, vom Nutzer eingebrachte Gegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Sie lagern vielmehr ausschließlich auf Gefahr des Veranstalters in den dafür zugewiesenen Räumen.
  5. Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen entstehen.
  6. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.
  7. Der Nutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht.
  8. Von dieser Vereinbarung unberührt bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. §§ 836 BGB unter Ausschluss der Haftung des Nutzers nach § 837 und § 838.

§ 11 Bewirtschaftung

  1. Die Nutzer können die Bewirtschaftung für ihre Veranstaltung selbst übernehmen.
  2. Der Hausmeister übergibt die Küchen und ihre Einrichtungan den jeweiligen Bewirtschafter. Nach Beendigung der Veranstaltung wird diese von ihm wieder übernommen. Für beschädigte Gegenstände ist finanzieller Ersatz zu leisten Die Ersatzbeschaffung erfolgt durch die Gemeinde.
  3. Der Nutzer hat die einschlägigen Hygienevorschriften zu beachten.

§ 12 Bestuhlung

  1. Die Bestuhlung und die Aufstellung der Tische erfolgt durch den Veranstalter unter Anleitung des Hausmeisters. Biertischgarnituren sind grundsätzlich nicht zulässig.
  2. Nach der Veranstaltung ist der Veranstalter verpflichtet, unverzüglich Tische und Stühle zu reinigen, abzubauen und an dem dafür vorgesehenen Platz/Raum (Anweisung durch den Hausmeister) aufzuräumen bzw. abzulagern.

§ 13 Garderobe

Die Garderobe wird vom jeweiligen Veranstalter betrieben. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung.

§ 14 Dekoration

  1. Das Anbringen von Dekoration und zusätzlichen Aufbauten im oder an dem Gebäude bedürfen der Zustimmung der Gemeinde und des Hausmeisters (Ausnahme: Tischdekoration oder Dekoration, die nicht "fest" im oder am Gebäude angebracht werden soll). Hierbei dürfen keinerlei Beschädigungen entstehen. Für eventuelle Schäden zeichnet sich der Veranstalter verantwortlichund ist schadenersatzpflichtig.
  2. Dekorationsgegenstände müssen feuerhemmend imprägniert oder aus schwer entflammbarem Material sein.
  3. Nägel, Haken oder Schrauben dürfen nicht eingeschlagen oder eingedreht werden.
  4. Notausgänge, Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht verhängt oder verstellt werden.
  5. Dekorationen und sonstige Gebrauchsgegenstände, die der Veranstalter in Absprache mit dem Hausmeister im Gebäude angebracht hat, sind von ihm so rechtzeitig wieder zu entfernen, dass die Iflinger Halle bis zur nächsten Belegung wieder benutzt werden kann.

§ 15 Reinigung

  1. Sämtliche genutzte Räumlichkeiten (Halle, Foyer etc.) müssen sofort nach der Veranstaltung, spätestens bis 12:00 Uhr am Folgetag, aufgeräumt und so gereinigt werden, dass sie in besenreinem Zustand übergeben werden können.
  2. Die Reinigung der Räumlichkeiten sowie Einrichtungsgegenstände hat in Absprache mit dem Hausmeister zu erfolgen. Dieser stellt die für die Räumlichkeiten/Einrichtungsgegenstände jeweils geeigneten bzw. zugelassenen Putzmittel und Reinigungsgeräte zur Verfügung. Die Bedienung der Reinigungsmaschine erfolgt ausschließlich durch den Hausmeister.
  3. Die notwendigen Reinigungsarbeiten bei mehrtägigen Veranstaltungen werden im Einzelfall besprochen.

§ 16 Rücktritt des Veranstalters

Wird eine Veranstaltung nicht an dem im unterzeichneten Mietvertrag festgesetzten Termin durchgeführt, ist die Gemeindeverwaltung sofort zu benachrichtigen. Bei Rücktritt weniger als 15 Tage vor Veranstaltungstermin, ist ein pauschaler Betrag zu entrichten, der in der Entgeltordnung festgelegt ist, die dieser Benutzungsordnung als Anlage beigefügt ist. Zusätzlich ist der Gemeinde ein durch den Rücktritt evtl. entstandener finanzieller Schaden zu ersetzen.

§ 17 Widerruf der Genehmigung

  1. Die Gemeindeverwaltung behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Benutzung des gemieteten Bereichs im Falle höherer Gewalt, bei öffentlichen Notständen oder aus sonstigen unvorhergesehenen, im öffentlichen Interesse liegenden Gründe an den Veranstaltungstagen nicht möglich ist.
  2. Ein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  3. Außerdem ist ein Rücktritt in folgenden Fällen ohne Schadenersatzanspruch des Mieters zulässig, wenn
    a) die vereinbarten Miet- und Nebenkosten sowie die ggf. vereinbarte Kaution nicht fristgerecht entrichtet sind,
    b) die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung befürchten lässt,
    c) eine geforderte Haftpflichtversicherung nicht zu dem festgesetzten Termin nachgewiesen oder eine geforderte Sicherheitsleistung nicht termingerecht erbracht wird,
    d) bekannt wird, dass der vermietete Gegenstand nicht für den vereinbarten Zweck verwendet wird.

§ 18 Benutzungsentgelt

  1. Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Iflinger Halle, der Nebenräume und Einrichtungsgegenstände Benutzungsentgelte nach einer Entgeltordnung, die dieser Benutzungsordnung als Anlage beigefügt ist.
  2. Der Entgeltschuldner ist der Veranstalter, mehrere Schuldner haften gesamtschuldnerisch.

§ 19 Zuwiderhandlungen

Benutzer und Veranstalter, die dieser Benutzungsordnung zuwiderhandeln, können für eine bestimmte Zeit oder auch auf Dauer von der Benutzung des Gebäudes ausgeschlossen werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Bürgermeister.

§ 20 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt zum 01.03.2022 in Kraft.

In der Benutzungsordnung wird die männliche Form zur textlichen Vereinfachung verwendet und bezieht die weibliche Form mit ein.

Schopfloch, den 10.02.2022

gez. Thomas Staubitzer

Bürgermeister

  • Die durchgeschriebene Fassung enthält die Änderung der Anlage.
    GR-Beschluss vom 10.02.2022

Iflinger Halle - Entgeltordnung

Benutzungsentgelt Iflinger Halle (1. Veranstaltungstag)

  • Vereine/Gruppen/Organisationen: 70 Euro
  • Bürger der Gemeinde Schopfloch: 140 Euro
  • Firmen: 140 Euro

Benutzungsentgelt jeder weitere Veranstaltungstag bzw. reservierte leerstehende Tag

  • Vereine/Gruppen/Organisationen: 70 Euro
  • Bürger der Gemeinde Schopfloch: 140 Euro
  • Firmen: 140 Euro

Benutzungsentgelt für die Anmietung des Foyers -ohne Sporthalle-(1. Veranstaltungstag)

  • Vereine/Gruppen/Organisationen: 70 Euro
  • Bürger der Gemeinde Schopfloch: 70 Euro
  • Firmen: 70 Euro

Benutzungsentgelt jeder weitere Veranstaltungstag bzw. reservierte leerstehende Tag

  • Vereine/Gruppen/Organisationen: 70 Euro
  • Bürger der Gemeinde Schopfloch: 70 Euro
  • Firmen: 70 Euro

Bei Aufbau am Vortag der Veranstaltung wird im Zeitraum vom 15.10. - 15.04. nebenstehende Pauschale berechnet:

  • Vereine/Gruppen/Organisationen: 70 Euro
  • Bürger der Gemeinde Schopfloch: 70 Euro
  • Firmen: 70 Euro

Bei Abbau am Tag nach der Veranstaltung nach 12:00 Uhr ist zusätzlich zum Benutzungsentgelt zu entrichten:

  • Vereine/Gruppen/Organisationen: 70 Euro
  • Bürger der Gemeinde Schopfloch: 140 Euro
  • Firmen: 140 Euro

Heizkostenpauschale pro Veranstaltungstag in den Monaten Oktober bis März (bei tatsächlicher Nutzung der Heizung)

  • Vereine/Gruppen/Organisationen: 35 Euro
  • Bürger der Gemeinde Schopfloch: 35 Euro
  • Firmen: 35 Euro

Restmüllsack des Landkreises Freudenstadt (bei Bedarf)

  • aktuell gültiger Preis

Hausmeister- sowie Reinigungskosten

Bei Inanspruchnahme des Hausmeisters bzw. der Reinigungsfrauen wird je angefangener Viertelstunde ein Betrag von 8,26 € abgerechnet. Die zeitliche Inanspruchnahme wird im Übergabeprotokoll festgehalten, das vom Nutzer abzuzeichnen ist.

Pauschale für Rücktritt weniger als 15 Tage vor Veranstaltungstermin

  • Vereine/Gruppen/Organisationen: 20 Euro
  • Bürger der Gemeinde Schopfloch: 50 Euro
  • Firmen: 25 Euro

Anmerkungen:

Den Bürgern gleichgestellt sind:

  • auswärtige Vereinsmitglieder, die mehr als zwei Jahre Mitglied in einem Verein aus der Gemeinde sind, mit Catering von gemeindlicher Gaststätte oder Partyservice
  • auswärtige ehemalige Schopflocher Bürger (weniger als 10 Jahre weggezogen, außer Zweitwohnsitz in Schopfloch)
  • Für die örtliche Gastronomie/Partyservice wird die Iflinger Halle für insgesamt drei öffentliche Veranstaltungen im Jahr zur Verfügung gestellt.
  • Veranstaltungen von überörtlichen Verbänden mit verbandsbezogenen Beziehungen in die Gemeinde, werden als Vereinsveranstaltung gewertet (d. h. wenn die Reservierung über den Ortsverband erfolgt)

In Einzelfällen kann die Gemeinde von den festgelegten Gebührensätzen abweichen.

Stand: 10.02.2022

Lehrschwimmbad – Badeordnung

Auf folgende Punkte wird besonders hingewiesen:

Die Badegäste haften der Gemeinde für alle schuldhaft verursachten Beschädigungen.

Das Badepersonal hat im Bereich des Bades für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit zu sorgen, desgleichen für die Einhaltung der vorliegenden Badeordnung.

Das Badepersonal ist befugt, Personen, die in irgend einer Weise gegen die Badeordnung verstoßen aus dem Bad zu verweisen.

Personen, die in grober Weise gegen diese Badeordnung verstoßen, kann vom Badepersonal zeitweilig, von der Gemeindeverwaltung dauernd der Zutritt untersagt werden. Kinder unter 5 Jahren, beziehungsweise Nichtschwimmer werden nur in Begleitung Erwachsener zugelassen.

Bei Überfüllung kann das Bad für Besucher vorübergehend geschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Badepersonal.

Mit dem Betreten des Bades und der Bezahlung des Eintrittspreises unterwirft sich der Badegast den Bestimmungen dieser Badeordnung.

Der Aufforderung zum Verlassen des Bades ist sofort Folge zu leisten.

Die Einrichtungen und die angebotenen Wasserspielsachen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung des Bades und seiner Einrichtungen ist untersagt und verpflichtet zu Schadensersatz.

Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit zuwiderläuft.

Die Umkleidekabinen sind sauber zu hinterlassen.

Pflaster müssen wasserfest sein und dürfen nicht weggehen. Genauso wie lose Haargummies und Haarspange, diese verstopfen die Filteranlage.

Verboten ist insbesondere:

a) Störendes Lärmen, Singen, Pfeifen, sowie die Benutzung von Lautsprecherboxen

b) Belästigung von Badegästen

c) Rennen im Bereich des Bades und gegenseitiges Hineinstoßen in das Schwimmbecken

d) Hineinspringen in das Schwimmbecken ist nur nach Absprache mit der Badeaufsicht erlaubt

e) Ausspucken auf den Boden und ins Wasser

f) Mitnehmen und Einwerfen von Flaschen, Blechdosen, Glassplittern und Ähnlichem in das Schwimmbecken, ebenso das Wegwerfen solcher Gegenstände in der gesamten Badeanlage

g) Rauchen im Innenbereich

h) Mitbringen von Hunden

i) Rasieren

j) Betreten der Duschräume und des Schwimmbeckenumgangs mit Straßenschuhen

k) Essen und Trinken ist im Badebereich untersagt

Den Anweisungen des Badepersonals ist unbedingt Folge zu leisten.

Es wird höflich um Beachtung gebeten.

Die Eltern werden gebeten, ihre Kinder zu einem ordentlichen und anständigen Verhalten im Bad anzuhalten.

Ihre

Schwimmbadaufsicht

Mangelstube - Benutzungsgebühren

GEMEINDE SCHOPFLOCH
LANDKREIS FREUDENSTADT

Mangelstuben

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 05.07.2001 folgendes Entgelt für die Benutzung der Mangelstuben beschlossen:

Das Entgelt für die Benutzung wird privatrechtlich geregelt. Es wird ab dem 01.01.2002 auf 0,36 Euro/Minute festgesetzt

Marktgebühren

GEMEINDE SCHOPFLOCH
LANDKREIS FREUDENSTADT

Marktgebühren werden keine mehr erhoben.

Lediglich eine Anmeldegebühr von 5,00 Euro wird fällig.

Mehrzweckgebäude Unteriflingen -Entgeltordnung

Die Mietpreise für den Raum im Mehrzweckgebäude Unteriflingen wurden vom Ortschaftsrat Unteriflingen sowie vom Gemeinderat Schopfloch wie folgt festgelegt:

Raum ohne Küche:  65 Euro
Raum mit Küche:  90 Euro

Raum für Kurzveranstaltungen
z. B. Ständerling nach Hochzeiten usw.
ohne Küche:  30 Euro
mit Küche:  40 Euro

Raum für Gruppen außerhalb Vereine
z. B. 1x wöchentlich für Joga o. ä. ca. 1 Std.  10 Euro

Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz von Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern

I. Allgemeine Regelungen
§ 1 Begriffsbestimmungen

II. Schutz gegen Lärmbelästigung
§ 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.
§ 3 Lärm aus Gaststätten
§ 4 Lärm von Sport- und Spielplätzen
§ 5 Haus- und Gartenarbeiten
§ 6 Lärm durch Tiere

III. Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit
§ 7 Abspritzen von Fahrzeugen
§ 8 Benutzung öffentlicher Brunnen
§ 9 Verkauf von Lebensmitteln im Freien
§ 10 Gefahren durch Tiere
§ 11 Verunreinigung durch Hunde
§ 12 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.
§ 13 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
§ 14 Belästigung der Allgemeinheit
§ 15 Wertstoffsammelbehälter/Altglassammelbehälter
§ 16 Aufstellen von Wohnwagen und Zelten
§ 17 Bienenhaltung

IV. Schutz der Grün-und Erholungsanlagen
§ 18 Ordnungsvorschriften

V. Anbringen von Hausnummern
§ 19 Hausnummern

VI. Schlussbestimmungen
§ 20 Zulassung von Ausnahmen
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Inkrafttreten

Gemeinde Schopfloch
Landkreis Freudenstadt

Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)

Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1) wird mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

 § 1 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.

(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von § 42 Abs. 4a StVO und Treppen (Staffeln).

(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.

Abschnitt 2
Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht:
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
b) für amtliche Durchsagen.

§ 3 Lärm aus Gaststätten

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

§ 4 Lärm von Sport- und Spielplätzen

(1) Sport- und Spielplätze, dieweniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 12:30 Uhr und 14:00 Uhr und zwischen 21:00 Uhr und 07:00 Uhr nicht benützt werden.

(2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.

§ 5 Haus- und Gartenarbeiten

(1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der Zeit von 12:30 Uhr bis 14:00 Uhr und von 21:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht ausgeführt werden.

(2) Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung -32. BimSchV -), bleiben unberührt.

§ 6 Lärm durch Tiere

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

Abschnitt 3
Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit

§ 7 Abspritzen von Fahrzeugen

Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.

§ 8 Benutzung öffentlicher Brunnen

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.

§ 9 Verkauf von Lebensmitteln im Freien

Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen.

§ 10 Gefahren durch Tiere

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.

(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Im Innenbereich (Paragr. 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

§ 11 Verunreinigung durch Hunde

Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, öffentlichen Straßen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.

§ 12 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.

Übel riechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.

§ 13 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt

  • außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren;
  • andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.

Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.

(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.

(3) Wer entgegen den Verboten des § 14 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.

§ 14 Belästigung der Allgemeinheit

(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:

  1. das Nächtigen,
  2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
  3. das Verrichten der Notdurft,
  4. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u. ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen,
  5. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln,
  6. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter.

(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes , des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes bleiben unberührt.

§ 15 Wertstoffsammelbehälter/Altglassammelbehälter

Wertstoff (Altglas)sammelbehälter dürfen in der Zeit von 21:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht benutzt werden.

§ 16 Aufstellen von Wohnwagen und Zelten

Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.

§ 17 Bienenhaltung

Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden.

Abschnitt 4
Schutz der Grün- und Erholungsanlagen

§ 18 Ordnungsvorschriften

(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,

  1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;
  2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern;
  3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört oder Besucher belästigt werden können;
  4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
  5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
  6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;
  7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
  8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
  9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) /oder Inline-Skating/ zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;
  10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.

(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 12 Jahren benützt werden.

Abschnitt 5
Anbringen von Hausnummern

§ 19 Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, so weit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 20 Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinn von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
  2. entgegen § 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,
  3. entgegen § 4 Abs. 1 Sport- und Spielplätze benützt,
  4. entgegen § 5 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,
  5. entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden,
  6. entgegen § 7 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt,
  7. entgegen § 8 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,
  8. entgegen § 9 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält,
  9. entgegen § 10 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,
  10. entgegen § 10 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
  11. entgegen § 10 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt,
  12. entgegen § 11 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,
  13. entgegen § 12 übel riechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert,
  14. entgegen § 13 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 13 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,
  15. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt,
  16. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,
  17. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,
  18. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u. ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses lagert oder dauerhaft verweilt,
  19. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,
  20. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 6 Gegenstände wegwirft oder ablagert,
  21. entgegen § 15 Wertstoff (Altglas) sammelbehälter benutzt,
  22. entgegen § 16 Zelte oder Wohnwagen aufstellt oder als Grundstücksbesitzer deren Aufstellung erlaubt oder duldet,
  23. entgegen § 17 Bienenstände aufstellt,
  24. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt,
  25. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert,
  26. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt,
  27. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,
  28. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,
  29. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt,
  30. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,
  31. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,
  32. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) /oder Inline-Skating/ betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,
  33. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,
  34. entgegen § 18 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt,
  35. entgegen § 19 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
  36. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 19 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 19 Abs. 2 anbringt.

(2) Abs. 1 gilt nicht, so weit eine Ausnahme nach § 20 zugelassen worden ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 Euro geahndet werden.

§ 22 Inkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am 01.03.2007 in Kraft.

(2) Die frühere Polizeiverordnung vom 01.08.2000 ist außer Kraft.

Schopfloch, den 09.02.2007
Ortspolizeibehörde

gez.
Klaas Klaassen
Bürgermeister

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB “Ortsmitte“ Gemeinde Schopfloch

Gemeinde Schopfloch, Landkreis Freudenstadt

Satzung über ein
besonderes Vorkaufsrecht
nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB

"Ortsmitte"
Gemeinde Schopfloch

Aufgrund von § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert am 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetzt vom 17.06.2020 (GBL. S. 403) m.W.v. 26.06.2020 hat der Gemeinderat Schopfloch in seiner Sitzung am 17.12.2020 folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen.

§ 1 Anordnung des Vorkaufsrechts

Der Gemeinde Schopfloch steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich “Ortsmitte“ auf Gemarkung der Gemeinde Schopfloch ein besonderes Vorkaufsrecht zu.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf folgende Grundstücke mit den Flurstücks Nummern:  69/1; 66/3; 66/2; 66/1; 65; 65/1; 34 (Teilfläche); 6/4; 6/3; 6/5; 5; 6/11; 6/6; 114/9 (Teilfläche); 6/8; 71/3

(2) Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der “Abgrenzungsplan mögliche Vorkaufsrechtssatzung“ des Ingenieurbüros Stefan Fromm vom 04.12.2020 maßgebend.

§ 3 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Schopfloch, den 18.12.2020

Klaas Klaassen
Bürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung schriftlich geltend gemacht hat.

Satzung für eine Freiwillige Feuerwehr Schopfloch mit Abteilungen (Feuerwehrsatzung)

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Schopfloch

Satzung für eine Freiwillige Feuerwehr mit Abteilungen (Feuerwehrsatzung -FwSAbt)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit§ 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs.1 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 2 HS. 2,§ 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat am 17. Mai 2018 folgende Satzung beschlossen

§ 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr Schopfloch in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde Schopfloch ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Feuerwehr besteht aus

  1. den Einsatzabteilungen in Schopfloch, in Oberiflingen, in Unteriflingen
  2. den Altersabteilungen in Schopfloch, in Oberiflingen
  3. der Jugendfeuerwehr

§ 2 Aufgaben

(1) Die Feuerwehr hat

  1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und
  2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.

Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.

(2) Der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen (§ 7 Abs. 2 Ziffer 2.13 der Hauptsatzung der Gemeinde Schopfloch vom 20.09.2001 in der jeweils gültigen Fassung)

  1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und
  2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache.

§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr

(1) In die Einsatzabteilungen der Feuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die

  1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen,
  2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
  3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
  4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
  5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
  6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und
  7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.

    Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen.

(2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat.

(3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von den Absätzen 1 und 2 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen.

(4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Abteilungskommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Der Abteilungsausschuss der Einsatzabteilung, der der Bewerber angehören soll, ist zu hören. Neu aufgenommene Angehörige der Feuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.

(6) Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält auf Antrag einen vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis.

§ 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

(1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung der Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr

  1. die Probezeit nicht besteht,
  2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt,
  3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat,
  4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist,
  5. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder
  8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde.

(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung zu entlassen, wenn

  1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte,
  2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist,
  3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder
  4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.

In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören.

(3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich über den Abteilungskommandanten beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.

(4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.

(5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere

  1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,
  2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,
  3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder
  4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Feuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen.

(6) Angehörige der Feuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.

§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. Sie haben außerdem das Recht, ihren Abteilungskommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses zu wählen.

(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 FwG und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr eine Entschädigung.

(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 FwG.4

(4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.

(5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 FwG)

  1. am Dienst- und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
  2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden,
  3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,
  4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
  5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,
  6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen, und
  7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.

(6) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen.

(7) Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungsausschusses auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 dauerhaft beschränken.

(8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2.

(9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro ahnden. Der Bürgermeister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 anzuhören.

§ 6 Altersabteilung

(1) In die Altersabteilung kann unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen werden, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet. Die Übernahme erfolgt durch gegenseitige Willenserklärung.

(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).

(3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.

(4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.

(5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.

(6) Die Angehörigen der Altersabteilung können auch weitere Tätigkeiten ausüben, die auf freiwilliger Basis in der Feuerwehr übernommen werden können.

§ 7 Jugendfeuerwehr

(1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus den Jugendgruppen, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei den Einsatzabteilungen gebildet werden. Sie führt den Namen "Jugendfeuerwehr Schopfloch".

(2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie

  1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
  2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
  3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
  4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
  5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und
  6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.

    Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme und das dafür maßgebende Mindestalter entscheidet der Feuerwehrausschuss.

(3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn

  1. er in eine Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird,
  2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt,
  3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,
  4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
  5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder
  6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Feuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören und soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden

(5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Jugendfeuerwehr unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.

(6) Für die Leiter der Jugendgruppen (Absatz 1) gilt Absatz 4 entsprechend.

§ 8 Ehrenmitglieder

Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses

  1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und
  2. bewährten Feuerwehr- und Abteilungskommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen.

§ 9 Organe der Feuerwehr

Organe der Feuerwehr sind

  1. Feuerwehrkommandant,
  2. Abteilungskommandant,
  3. Leiter der Altersabteilungen
  4. Jugendfeuerwehr,
  5. Feuerwehrausschuss,
  6. Abteilungsausschüsse,
  7. Hauptversammlung,
  8. Abteilungsversammlungen.

§ 10 Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandant und Stellvertreter

(1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant.

(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Scheidet der Feuerwehr- oder Abteilungskommandant oder ein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so wird der neu zu wählende Feuerwehr- oder Abteilungskommandant oder Stellvertreter für die restliche Dauer der Amtszeit des bisherigen Funktionsträgers gewählt.

(3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters werden in der Hauptversammlung durchgeführt.

(4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer

  1. einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehört,
  2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und
  3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.

(5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.

(6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Frei werden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 5.

(7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, des Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.

(8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.

(9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Abs. 1 Satz 1 FwG) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere

  1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie dem Bürgermeister mitzuteilen,
  2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken,
  3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr und
  4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG),
  5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln,
  6. die Tätigkeit der Abteilungskommandanten, der Leiter der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts zu überwachen,
  7. dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,
  8. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Bürgermeister mitzuteilen.

Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen.

(10) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden.

(11) Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

(12) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG).

(13) Die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten (§ 9 Nr. 2) und ihre Stellvertreter werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen der Feuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; die Wahlen finden in der Abteilungsversammlung statt. Für die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten gelten im Übrigen die Absätze 4 bis 6 entsprechend. Die Abteilungskommandanten sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzabteilung verantwortlich und unterstützen den Feuerwehrkommandanten bei seinen Aufgaben nach Absatz 8. Für den stellvertretenden Abteilungskommandanten gelten die Absätze 4 bis 6 sowie 10 und 11 entsprechend.

§ 11 Unterführer

(1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie

  1. einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören,
  2. über die für ihr Amt erforderlichen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und
  3. die nachden Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Die Unterführer werden vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Abteilungsausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen.

(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus.

§ 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Pressesprecher, Gerätewart

(1) Der Schriftführer, der Kassenverwalter und der Pressesprecher werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewarts oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewarts auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.

(2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen.

(3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§ 17) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 500 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

(4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden.

(5) Der Pressesprecher hat in Abstimmung mit dem Kommandanten die Öffentlichkeit über die Belange der Feuerwehr zu informieren.

(6) Für Schriftführer, Kassenverwalter und Gerätewart in den Einsatzabteilungen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

§ 13 Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse

(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als dem Vorsitzenden und aus 13 auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilungen der Feuerwehr. Davon entfallen auf die Abteilung
In Schopfloch 5 Mitglieder
In Oberiflingen 4 Mitglieder
In Unteriflingen 4 Mitglieder

(2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an

  • der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten,
  • die Kommandanten der Einsatzabteilungen (Abteilungskommandanten),
  • die Leiter der Altersabteilungen,
  • der Jugendfeuerwehrwart,

Sofern Schriftführer und Kassenverwalter nicht nach Satz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an.

(3) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(4) Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.

(5) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(6) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt; sie ist dem Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

(7) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Feuerwehr beratend zuziehen.

(8) Bei den Einsatzabteilungen der Feuerwehr werden Abteilungsausschüsse gebildet. Sie bestehen aus dem Abteilungskommandanten als den Vorsitzenden und bei der

  • Einsatzabteilung in Schopfloch aus 5 gewählten Mitgliedern,
  • Einsatzabteilung in Oberiflingen aus 4 gewählten Mitgliedern,
  • Einsatzabteilung in Unteriflingen aus 4 gewählten Mitgliedern.

Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Den Abteilungsausschüssen gehören als Mitglied außerdem der Stellvertreter des Abteilungskommandanten, der Schriftführer, und der Kassenverwalter an. Die Absätze 3 bis 7 gelten für die Abteilungsausschüsse entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. Die Niederschrift über die Sitzungen des Abteilungsausschusses sind auch dem Feuerwehrkommandanten zuzustellen.

§ 14 Ausschüsse bei den Altersabteilungen und der Jugendfeuerwehr

(1) Bei den Altersabteilungen und der Jugendfeuerwehr werden Ausschüsse gebildet. Sie bestehen aus den Leitern der Abteilungen als den Vorsitzenden und

  • bei der Altersabteilung in Schopfloch aus 4 gewählten Mitgliedern,
  • bei der Altersabteilung in Oberiflingen aus 4 gewählten Mitgliedern,
  • bei der Jugendfeuerwehr Schopfloch aus 4 gewählten Mitgliedern.

Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Den Ausschüssen gehören als Mitglied außerdem der Stellvertreter des Leiters der Abteilung, der Schriftführer, und der Kassenverwalter an.

(3) Für die Ausschüsse nach Absatz 1 gelten § 13 Abs. 3 bis 7entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen.

§ 15 Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen

(1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Feuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

(2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege (§ 17) zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss.

(3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

(4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.

(6) Für die Abteilungsversammlung der Einsatzabteilungen der Feuerwehr sowie die Abteilungsversammlungen bei den Altersabteilungen undder Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 16 Wahlen

(1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.

(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt.

(3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter 11 Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss.

(4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat.

(5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt.

(6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen.

(7) Für die Wahlen in den Einsatzabteilungen der Feuerwehr, der Altersabteilungen und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 2 bis 6 sinngemäß.

§ 17 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)

(1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.

(2) Das Sondervermögen besteht aus

  1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,
  2. Erträgen aus Veranstaltungen,
  3. sonstigen Einnahmen,
  4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.

(3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.

(4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplans den Bürgermeister.

(5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen.

(6) Für die Einsatzabteilungen der Feuerwehr und die Jugendfeuerwehr werden ebenfalls Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend; an die Stelle des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehrausschusses und der Hauptversammlung treten der Abteilungskommandant, der Abteilungsausschuss und die Abteilungsversammlung.

(7) Zuwendungen Dritter (Spenden) an die Kameradschaftskasse dürfen unter dem Vorbehalt der endgültigen Genehmigung durch die Hauptversammlung nur vom Feuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart angenommen und angeworben werden. Über die endgültige Annahme der Spenden entscheidet die Hauptversammlung. Über die angenommenen Spenden ist jährlich ein Bericht zu erstellen, welcher zusammen mit dem Rechnungsabschluss dem Bürgermeister vorzulegen ist.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Februar 2018 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 14.02.2008 mit allen beschlossenen Änderungen außer Kraft.

Verfahrens- und Formvorschriften

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der vorstehend bezeichneten Satzung der Gemeinde Schopfloch kann innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung und Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Schopfloch geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die vorstehend bezeichnete Satzung der Gemeinde Schopfloch als von Anfang an gültig zu Stande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung ortsrechtlicher Vorschriften verletzt worden ist.

Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften schriftlich auch nach Ablauf der Jahresfrist von Jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Schopfloch, den 18. Mai 2018

Klaas Klaassen
Bürgermeister

Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung)

G E M E I N D E     S C H O P F L O C H
L A N D K R E I S  F R E U D E N S T A D T

S A T Z U N G

über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS)
vom 02. Dezember 2015

(Stand: 01.01.2023)

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Schopfloch am 02.12.2015 folgende Satzung beschlossen:

I.  Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung

(1)  Die Gemeinde betreibt die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Gemeinde.

(2)  Die Gemeinde kann die Wasserversorgung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.

§ 2 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer

(1)  Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen.

(2)  Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt.

§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)  Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.

(2)  Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

(3)  Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

(4)  Die Gemeinde kann im Falle der Absätze 2 und 3 den Anschluss und die Benutzung gestatten, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.

§ 4 Anschlusszwang

(1)  Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.

(2)  Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.

§ 5 Benutzungszwang

(1)  Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung.

(2)  Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.

(3)  Die Gemeinde räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.

(4)  Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.

(5)  Der Wasserabnehmer hat der Gemeinde vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in die öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich sind.

§ 6 Art der Versorgung

(1)  Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entsprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.

(2)  Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

§ 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen

(1)  Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,

  1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,
  2. soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2)  Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(3)  Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie

  1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder
  2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

§ 8 Verwendung des Wassers, sorgsamer Umgang

(1)  Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

(2)  Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Gemeinde kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.

(3)  Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.

(4)  Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Gemeinde mit Wasserzählern zu benutzen.

(5)  Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen.

(6)  Mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist sorgsam umzugehen. Die Wasserabnehmer werden aufgefordert, wassersparende Verfahren anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist.

§ 9 Unterbrechung des Wasserbezugs

(1)  Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als drei Monate einstellen, so hat er dies der Gemeinde mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer der Gemeinde für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.

(2)  Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.

§ 10 Einstellung der Versorgung

(1)  Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

  1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,
  2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
  3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2)  Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3)  Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.

§ 11 Grundstücksbenutzung

(1)  Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Anschlussnehmer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2)  Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3)  Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu tragen.

(4)  Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5)  Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 12 Zutrittsrecht

Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde, im Rahmen des § 44 Abs. 6 Wassergesetz für Baden-Württemberg und des § 99 der Abgabenordnung, den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist.

II.  Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers, Messeinrichtungen

§ 13 Anschlussantrag

Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschlussnehmer unter Benutzung eines bei der Gemeinde erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:

  1. ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Anschlussnehmers (Wasserverbrauchsanlage);
  2. der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll;
  3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (zum Beispiel von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs;
  4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage;
  5. im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten.

§ 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse

(1)  Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

(2)  Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung im Eigentum des Grundstückeigentümers.

(3)  Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Hausanschlüsse bereit.

(4)  Die Gemeinde kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten auch Hausanschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 37) neu gebildet werden.

(5)  Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein; sie sind vor Beschädigung zu schützen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

§ 15 Kostenerstattung

(1)  Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde zu erstatten:

  1. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse.
  2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4). Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.

(2)  Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (württ. Schachthydrantensystem), so wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1 unberücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung dieser Teilstrecke trägt die Gemeinde.

(3)  Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

(4)  Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig.

§ 16 Private Anschlussleitungen

(1)  Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer selbst zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die insoweit anfallenden Kosten sind vom Anschlussnehmer zu tragen.

(2)  Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde, und verzichtet der Anschlussnehmer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist die Anschlussleitung auf sein Verlangen von der Gemeinde zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich (§ 35 BauGB).

(3)  Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen sind der Gemeinde vom Anschlussnehmer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.

§ 17 Anlage des Anschlussnehmers

(1)  Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss − mit Ausnahme der Messeinrichtungen der Gemeinde − ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(2)  Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder ein von der Gemeinde zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(3)  Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen.

(4)  Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

§ 18 Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers

(1)  Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

(2)  Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen.

§ 19 Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers

(1)  Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2)  Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist sie dazu verpflichtet.

(3)  Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.

§ 20 Technische Anschlussbedingungen

Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Gemeinde abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

§ 21 Messung

(1)  Die Gemeinde stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.

(2)  Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe der Gemeinde. Sie hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

(3)  Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

(4)  Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler betreffenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Wasserzinsberechnung zugrunde zu legen.

§ 22 Nachprüfung von Messeinrichtungen

(1)  Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2)  Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer.

§ 23 Ablesung

(1)  Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der Gemeinde oder auf Verlangen der Gemeinde vom Anschlussnehmer selbst abgelesen. Der Anschlussnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

(2)  Solange der Beauftragte der Gemeinde die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann, darf die Gemeinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 24 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1)  Die Gemeinde kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn

  1. das Grundstück unbebaut ist oder
  2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
  3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

(2)  Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

(3)  Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.

III.  Wasserversorgungsbeitrag

§ 25 Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag.

§ 26 Gegenstand der Beitragspflicht

(1)  Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

(2)  Wird ein Grundstück an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

§ 27 Beitragsschuldner

(1)  Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.

(2)  Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3)  Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.

§ 28 Beitragsmaßstab

Maßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 29) mit einem Nutzungsfaktor (§ 30); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

§ 29 Grundstücksfläche

(1)  Als Grundstücksfläche gilt:

  1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
  2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 Metern von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze.

Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte Flächen.

(2)  Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt.

§ 30 Nutzungsfaktor

(1)  Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 29) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:

  1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00,
  2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,
  3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50,
  4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75,
  5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00.

(2)  Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 31 bis 34 finden keine Anwendung.

§ 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt

Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.

§ 32 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt

(1)  Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(2)  Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

§ 33 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt

(1)  Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch

  1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
  2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industrie-gebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete;

das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(2)  Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch

  1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
  2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industrie-gebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete;

das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(3)  Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.

(4)  Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.

§ 34 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 31 bis 33 bestehen

(1)  Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 31 bis 33 enthält, ist maßgebend:

  1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
  2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.

(2)  Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend:

  1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse;
  2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.

(3)  Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 37) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.

(4)  Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

§ 35 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht

(1)  Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben,

  1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird;
  2. soweit in den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;
  3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist;
  4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden.

(2)  Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen.

§ 36 Beitragssatz

Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m2) Nutzungsfläche (§ 28) 3,08 Euro.

§ 37 Entstehung der Beitragsschuld

(1)  Die Beitragsschuld entsteht:

  1. in den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann;
  2. in den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung;
  3. in den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB;
  4. in den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist;
  5. in den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist
  6. in den Fällen des § 35 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen, jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gemäß § 49 Abs. 3.

(2)  Für Grundstücke, die schon vor dem 01.04.1964 an die öffentliche Wasserversorgungsanlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.

(3)  Mittelbare Anschlüsse (zum Beispiel über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an -öffentliche Wasserversorgungsanlagen gleich.

§ 38 Fälligkeit

Der Wasserversorgungsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

§ 39 Ablösung

(1)  Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Wasserversorgungsbeitrages vereinbaren.

(2)  Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(3)  Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

IV.  Benutzungsgebühren

§ 40 Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren.

§ 41 Gebührenschuldner

(1)  Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über.

(2)  In den Fällen des § 43 Abs. 3 ist Gebührenschuldner der Wasserabnehmer.

(3)  Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 42 Grundgebühr

(1)  Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

Dauerdurchfluss (m³/h):

Nenndurchfluss: (Bezeichnung alt)

Euro/Monat

Qɜ=2,5

Qn 1,5

1,28

Qɜ=4

Qn 2,5

2,04

Qɜ=6,3

Qn 3,5

3,22

Qɜ=10

Qn 6

5,10

Qɜ=16

Qn 10

8,16

Qɜ=25

Qn 15

12,75

Qɜ=63

Qn 40

32,14

Der Münzwasserzähler kostet 16,79 €/Monat.

Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.

(2)  Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

(3)  Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.

§ 43 Verbrauchsgebühren

(1)  Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter

ab 01.01.2023: 2,02 Euro

ab 01.01.2024: 2,02 Euro.

(2)  Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter

ab 01.01.2023: 2,02 Euro

 ab 01.01.2024: 2,02 Euro.

(3)  Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschließlich Grundgebühr gemäß § 42 und Umsatzsteuer gemäß § 53) pro Kubikmeter 10,00 Euro.

§ 44 Gemessene Wassermenge

(1)  Die nach § 21 gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verlorengegangen ist.

(2)  Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehen geblieben, so schätzt die Gemeinde den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgabenordnung.

(3) Wenn Wasserzähler nicht eingebaut sind, werden die Wasserabnehmer pauschal zum Wasserzins veranlagt. Je Kubikmeter (cbm) Pauschalverbrauchsmenge wird der Gebührensatz nach § 43 Abs. 1 erhoben.

§ 45 Verbrauchsgebühr bei Bauten

(1)  Wird bei der Herstellung von Bauwerken das verwendete Wasser nicht durch einen Wasserzähler festgestellt, wird eine pauschale Verbrauchsgebühr entsprechend § 43 Abs. 1   erhoben.

(2)  Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist folgender pauschaler Wasserverbrauch:

  1. Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden werden je 100 Kubikmeter umbautem Raum 10 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Gebäude mit weniger als 100 Kubikmeter umbautem Raum bleiben gebührenfrei. Bei Fertigbauweise werden der Ermittlung des umbauten Raumes nur die Keller- und Untergeschosse zugrunde gelegt.
  2. Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Nr. 1 fallen, werden je angefangene 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk 4 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Bauwerke mit weniger als 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk bleiben gebührenfrei.

§ 46 Entstehung der Gebührenschuld

(1)  In den Fällen der §§ 42 und 43 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.

(2)  In den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Anschlussnehmer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats, für den neuen Anschlussnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres.

(3)  In den Fällen des § 43 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Baumaßnahme, spätestens mit Einbau einer Messeinrichtung nach § 21.

(4)  In den Fällen des § 45 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Bauarbeiten.

(5)  In den Fällen des § 43 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme.

(6)  Die Gebührenschuld gemäß § 42 und § 43 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V. mit § 27 KAG).

§ 47 Vorauszahlungen

(1)  Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner auf 31. März, 30. Juni und 30. September eines jeden Jahres Vorauszahlungen zu leisten. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres.

(2)  Jeder Vorauszahlung wird ein Viertel des Jahreswasserverbrauchs des Vorjahres und der Grundgebühr (§ 42) zugrunde gelegt. Beim erstmaligen Beginn der Gebührenpflicht werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebühr, des Verbrauchsgebührensatzes und des geschätzten Jahreswasserverbrauchs des laufenden Jahres ermittelt.

(3)  Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.

(4)  In den Fällen des § 43 Abs. 2 und 3 sowie des § 45 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.

§ 48 Fälligkeit

(1)  Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 47) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

(2)  Die Vorauszahlungen gemäß § 47 werden zu dem in § 47 Abs. 1 genannten Zeitpunkt zur Zahlung fällig.

(3)  In den Fällen des § 43 Abs. 3 wird die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme fällig.

V.  Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung

§ 49 Anzeigepflichten

(1)  Binnen eines Monats sind der Gemeinde anzuzeigen:

  1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks; entsprechendes gilt beim Erbbaurecht sowie beim Wohnungs- und Teileigentum;
  2. Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen, soweit sich dadurch die Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.

(2)  Anzeigepflichtig nach Abs. 1 Nr. 1 sind Veräußerer und Erwerber, nach Abs. 1 Nr. 2 der Anschlussnehmer.

(3)  Binnen eines Monats hat der Anschlussnehmer der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden.

(4)  Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen.

§ 50 Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche -Wasserversorgung anschließt,
  2. entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt,
  3. entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde weiterleitet,
  4. entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich der Gemeinde mitteilt,
  5. entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält,
  6. entgegen § 17 Abs. 4 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Störungen anderer Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten.

(2)  Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 49 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 51 Haftung bei Versorgungsstörungen

(1)  Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle

  1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist;
  2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist;
  3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2)  Abs. 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Wasserabnehmern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(3)  Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 Euro.

(4)  Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten (§ 8 Abs. 1) und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Gemeinde dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhältnis.

(5)  Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass der Dritte aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die Gemeinde weist den Anschlussnehmer darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hin.

(6)  Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.

§ 52 Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern

(1)  Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Benutzung oder Bedienung der Anlagen zur Wasserversorgung entstehen. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage (§ 17) zurückzuführen sind.

(2)  Der Haftende hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen, so haften die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner.

VI.   Steuern, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 53 Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 54 Inkrafttreten

(1)  Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.

(2) Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Schopfloch geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Ausgefertigt:

Schopfloch, den 25.11.2022

gez. Klaas Klaassen
Bürgermeister

1. Änderung: Beschluss Gemeinderat am 24.11.2022 (Inkrafttreten: 01.01.2023)

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr Schopfloch nach § 16 FwG-(Feuerwehr-Entschädigungssatzung -FwES)

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr Schopfloch nach § 16 FwG-(Feuerwehr-Entschädigungssatzung -FwES)

vom 31. Januar 2019 (Stand: 29.06.2024)

Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 2. März 2010 zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173, 187) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schopfloch am 31.01.2019 folgende Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlossen:

§ 1 Entschädigung für Einsätze

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt für jede volle Stunde 12 Euro. Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seine Ansprüche nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die die Ausbildung der Jugendlichen der Jugendfeuerwehr durchführen, erhalten auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 9 Euro.

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich angeordneter Ruhezeiten) zugrunde zu legen. Angefangene Viertelstunden werden auf volle Viertelstunden aufgerundet.

(3) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe als Aufwandsentschädigung ersetzt (§ 16 Absatz 4 FwG). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.

§ 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und -lehrgänge

(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und -lehrgänge mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein Durchschnittssatz von 8 Euro für die ersten drei Stunden und von 15 Euro für jede weitere Stunde gewährt. Entsteht neben den Auslagen tatsächlich ein Verdienstausfall, erhöht sich der Durchschnittssatz für diese Zeit um 12 Euro/Stunde.

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der Aus- und Fortbildungsveranstaltung vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen. Angefangene Viertelstunden werden auf volle Viertelstunden aufgerundet.

(3) Bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung, sofern nicht von Dritten eine Erstattung erfolgt.

(4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Absatz 4 FwG). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.

§ 3 Entschädigung für Übungen

Für Übungen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein Durchschnittssatz von 6 Euro je Übung bezahlt.

§ 4 Zusätzliche Entschädigung

Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Absatz 2 FwG als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter:

Kommandant300 Euro/Jahr
Stv. Kommandant150 Euro/Jahr
Jugendfeuerwehrwart200 Euro/Jahr
Gesamtgerätewart 150 Euro/Jahr
Stv. Gesamtgerätewart75 Euro/Jahr
Gruppenführer50 Euro/Jahr
Abteilungskommandant200 Euro/Jahr
Stv. Abteilungskommandant100 Euro/Jahr
Kassier50 Euro/Jahr
Schriftführer50 Euro/Jahr

§ 5 Entschädigung für haushaltsführende Personen

Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 FwG) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 12 Euro/Stunde gewährt.

§ 6 Abnahme Leistungsabzeichen und Teilnahme an Feuerwehrfesten

Für die Abnahme des Leistungsabzeichens sowie für die Teilnahme an Feuerwehrfesten wird ein Zuschuss in die Kameradschaftskasse bezahlt. Dieser beträgt pauschal bei der erfolgreichen Teilnahme an einem Leistungsabzeichen 10 Euro und bei der Teilnahme an einem Feuerwehrfest 8 Euro je (teilnehmenden) Angehörigen der Gemeindefeuerwehr.

§ 7 Antrag

(1) Als Anträge im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 gelten die durch den jeweiligen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eingereichten und unterzeichneten Nachweise über die Teilnahme an Einsätzen, Lehrgängen, Sitzungen und dergleichen.

(2) Den Anträgen im Sinne der §§ 1 Absatz 3 und 2 Absatz 4 sind Nachweise beizufügen, die den Verdienstausfall und die Auslagen dem Grunde und der Höhe nach belegen.

§ 8 Freiwilligkeitsleistungen

Die Gemeinde hat die Möglichkeit, den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr finanzielle Unterstützung, insbesondere zur Erholung, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit zu gewähren (vgl. § 16 Absatz 7 FwG).

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Ausgefertigt:
Schopfloch, den 01.02.2019

gez.
Thomas Staubitzer
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Enthält:
1. Änderung: Beschluss Gemeinderat vom 06.06.2024, Inkrafttreten: 29.06.2024

Satzung über die Begrenzung der Miethöhe für öffentlich geförderte Wohnungen

Gemeinde Schopfloch
Landkreis Freudenstadt

Satzung über die Begrenzung der Miethöhe für öffentlich geförderte Wohnungen vom 07.04.2016

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 32 des Landesgesetzes zur Förderung von Wohnraum und Stabilisierung von Quartiersstrukturen (Landeswohnraumförderungsgesetz -LWoFG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schopfloch am 07.04.2016 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Für

  • Öffentlich geförderten Wohnraum im Sinne des Ersten Wohnungsbaugesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
  • Wohnraum, für dessen Bau bis zum 31. Dezember 2001 ein Darlehen oder ein Zuschuss aus Wohnungsfürsorgemitteln des Landes bewilligt worden ist, und
  • Wohnraum, für den bis zum 31. Dezember 2001 Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen bewilligt worden sind,

werden nach § 32 Absatz 1 und 2 LWoFG die gesetzlichen Regelungen über die Kostenmiete zum 31. Dezember 2008 aufgehoben. Die am 31. Dezember 2008 geschuldete Miete wird ab 01. Januar 2009 zur vertraglich vereinbarten Miete. Ab dem 01. Januar 2009 finden die Vorschriften des allgemeinen Mietrechts nach Maßgabe des LWoFG Anwendung.

Demnach darf in der Gemeinde Schopfloch eine geförderte Wohnung für die Dauer der Bindung nicht zu einer höheren Miete zum Gebrauch überlassen werden, als in dieser Satzung festgesetzt ist. Dies gilt auch bei einer Neuvermietung der Wohnung.

§ 2 Höchstbeträge

Die Miete für Wohnraum im Sinne des § 32 Abs. 1 LWoFG darf nicht höher sein, als sie sich bei einem Abschlag von 10 Prozent gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt. Nebenkosten sind in den Höchstbeträgen nicht enthalten.

§ 3 Höchstbeträge nach Modernisierung

Nach einer Modernisierung im Sinne von § 559 BGB, die nach dem 31. Dezember 2008 durchgeführt wurde, kann der Vermieter die jährliche Miete grundsätzlich bis zu elf Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Wenn durch die Modernisierungsmaßnahme den mittleren Standard einer entsprechenden Neubauwohnung übersteigt, dürfen nach § 32 Abs. 3 Satz 2 LWoFG höchstens vier Prozent der auf die Wohnung entfallenden Kosten auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden.

Der nach dieser Satzung maßgebende Höchstbetrag darf auch nach einer Modernisierung nur so weit überschritten werden, dass die Höhe der Miete um mindestens zehn Prozent unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die infolge einer Modernisierung zulässige Miete darf auch bei einem neuen Mietverhältnis vom Nachmieter verlangt werden.

§4 Übergangsregelung

Ab dem 01. Januar 2009 gilt die geschuldete Kostenmiete als die vertraglich vereinbarte Miete. Überschreitet die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete, gilt ab dem 01. Januar 2010 die ortsübliche Vergleichsmiete und ab dem 01. Januar 2012 die ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich des gesetzlich vorgeschriebenen zehnprozentigen Mindestabschlags als die vertraglich vereinbarte Miete.

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung schriftlich geltend gemacht hat.

Ausgefertigt:

Schopfloch, den 08.04.2016

gez.
Klaas Klaassen
Bürgermeister

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Gemeinde Schopfloch
Landkreis Freudenstadt

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften (Stand: 01.08.2016)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes, hat der Gemeinderat der Gemeinde Schopfloch am 18. April 2013 folgende Satzung beschlossen:

I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 1 Rechtsform/Anwendungsbereich

(1) Die Gemeinde betreibt die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

(3) Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach den §§ 17 und 18 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz -FlüAG-, vom 19.12.2013, GBl. 2013, S. 493) von der Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

(4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und i. d. R. der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.

II. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 2 Benutzungsverhältnis

Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

§ 3 Beginn und Ende der Nutzung

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht.

(2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Gemeinde. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung.

§ 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht

(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

(2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instandzuhalten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben.

(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.

(4) Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde, wenn er

  1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch);
  2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will;
  3. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will;
  4. ein Tier in der Unterkunft halten will;
  5. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will;
  6. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will.

(5) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dasser die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Gemeinde insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt.

(6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.

(7) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.

(8) Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Gemeinde vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Gemeinde diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme).

(9) Die Gemeinde kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen.

(10) Die Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wirddie Gemeinde einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten.

§ 5 Instandhaltung der Unterkünfte

(1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.

(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Gemeinde auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen.

(4) Die Gemeinde wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Gemeinde zu beseitigen.

§ 6 Räum- und Streupflicht

Dem Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung).

§ 7 Hausordnungen

(1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden, erlassen.

§ 8 Rückgabe der Unterkunft

(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind der Gemeinde bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

(2) Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Gemeinde kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

§ 9 Haftung und Haftungsausschluss

(1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung fürdie von ihnen verursachten Schäden.

(2) Die Haftung der Gemeinde, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.

§ 10 Personenmehrheit als Benutzer

(1) Erklärungen, deren Wirkungen eine Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.

(2) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

§ 11 Verwaltungszwang

Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1).

III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 12 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Für die Benutzung der in den Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben.

(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner.

§ 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz.

(2) Die Gebühr einschließlich der Betriebskosten beträgt 141 Euro pro Wohnplatz und Kalendermonat.

(3) Bei der Errechnung der Gebühr nach Absatz 2 nach Kalendertagen, wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.

§ 14 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung.

(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht.

§ 15 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.

(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten.

IV. Schlussbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 29.07.1999 außer Kraft.

Inkrafttreten der 1. Änderung

Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.08.2016 in Kraft.

V. Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Ausgefertigt:

Schopfloch, den 19.04.2013

gez.
Klaas Klaassen
Bürgermeister

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

GEMEINDE SCHOPFLOCH
LANDKREIS FREUDENSTADT

S a t z u n g

über die

Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 18.05.1987
(Stand: 01.06.2024)

Der Gemeinderat der Gemeinde Schopfloch hat am 18. 05.1987 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.V. mit § 19 GemO folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.

(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitl. Inanspruchnahme

bis zu 2 Stunden10,00 Euro
von mehr als 2 bis zu 4 Stunden20,00 Euro
von mehr als 4 bis zu 6 Stunden25,00 Euro
von mehr als 6 Stunden32,00 Euro

§ 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme

(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.

(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.

(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die

Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.

(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.

§ 3 Aufwandsentschädigung

(1) Gemeinderäte und Ortschaftsräte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Diese wird als Sitzungsgeld bezahlt.

Das Sitzungsgeld beträgt für

a) Ausschuss- und Gemeinderatssitzungen: 20,00 Euro pro Sitzung

b) Ortschaftsratssitzungen: 15,00 Euro pro Sitzung

(2) Bei mehreren, unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

(3) Die ehrenamtlichen Ortsvorsteher der Ortschaften Oberiflingen und Unteriflingen erhalten in Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung.

Diese beträgt

a) für den Ortsteil Oberiflingen 32 v.H. des Mindestbetrags der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeindegrößengruppe von mehr als 500 bis 1.000 Einwohnern und

b) für den Ortsteil Unteriflingen 59 v.H. des Mindestbetrags der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeindegrößengruppe von nicht mehr als 500 Einwohnern.

(4) Der erste ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters erhält eine jährliche

Aufwandsentschädigung in Höhe von 500,00 Euro.

(5) Das Sitzungsgeld nach Absatz 1 für die im jeweiligen Jahr entschädigungspflichtigen

Sitzungen sowie die Aufwandsentschädigung nach Absatz 4 werden am Jahresende gezahlt. Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 3 wird monatlich im Voraus gezahlt.

§ 4 Reisekostenvergütung

(1) Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 eine Reisekosten-vergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Maßgebend für die Fahrtkostenerstattung ist die für Dienstreisende der Besoldungsgruppe A 8 bis A 16 geltende Stufe.

(2) Bei Dienstverrichtungen innerhalb des Gemeindegebietes, aber außerhalb des Ortsteiles in dem der ehrenamtlich Tätige wohnt, wird neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 eine pauschale Wegstreckenentschädigung gewährt. Diese beträgt für die Entfernung

a)  Schopfloch – Oberiflingen: 2,50 Euro
b) Schopfloch – Unteriflingen: 3,00 Euro
c) Oberiflingen – Unteriflingen: 1,50 Euro.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige vom 04.07.1974 einschließlich der in der Zwischenzeit ergangenen Änderungen außer Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser

Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Schopfloch geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.  Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schopfloch, den 18. Mai 1987

gez. Winter
Bürgermeister

Enthält:

6. Änderung vom 26.11.2020 (Inkrafttreten: 01.01.2020)
7. Änderung vom 06.06.2024 (Inkrafttreten: 01.06.2024)

Satzung über die Entsorgung von Bodenaushub

Gemeinde Schopfloch
Landkreis Freudenstadt

Satzung über die Entsorgung von Bodenaushub vom 30. November 2006 (Stand:11.04.2015)

Aufgrund

  • den §§ 4, 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO),
  • den §§ 13, 15 und 16 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG),
  • von § 2 Abs.1, § 6 Abs. 2 Nr. 4, § 8 und § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlungen von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz -LAbfG),
  • den §§ 2 und 9, 13, 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG),

jeweils in der derzeit geltenden Fassung

  • und der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Freudenstadt und der Gemeinde Schopfloch zur Übertragung der Entsorgung von Bodenaushub aus definierten Vorhaben vom 03.11.1998/10.11.1998 hat der Gemeinderat am 30. November 2006 folgende Satzung über die Entsorgung von Bodenaushub beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundlagen

(1) Der Landkreis Freudenstadt hat mit Vereinbarung vom 03.11.1998/10.11.1998 der Gemeinde Schopfloch die gesamte Entsorgung von Bodenaushub aus definierten Vorhaben, der aufgrund der Herkunft des Materials keine Verunreinigungen erwarten lässt, übertragen.

(2) Bodenaushub aus definierten Vorhaben ist natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erd- oder Felsmaterial, das nicht kontaminiert ist und der Abfallschlüssel-Nummer 17 05 04 oder 20 02 02 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zugeordnet werden kann.

(3) Die Gemeinde Schopfloch betreibt die Entsorgung des in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Bodenaushubs als öffentliche Einrichtung und stellt die erforderliche Anlage (Bodenaushubdeponie) den Einwohnern und gleichgestellten Personen zur Benutzung zur Verfügung.

(4) Die Gemeinde Schopfloch ist berechtigt, den Betrieb der Deponie auf Dritte, insbesondere auf private Unternehmer (nachfolgend Unternehmer genannt) zu übertragen.

(5) Folgende Bodenaushubdeponie wird betrieben: Deponie "Bräunleshalde" im Ortsteil Schopfloch.

(6) Das Einzugsgebiet der Deponie umfasst das Gebiet der Gemeinde Schopfloch.

§ 2 Abfallarten/Ausschluss von der Entsorgungspflicht

(1) Die Entsorgungspflicht umfasst ausschließlich Bodenaushub aus definierten Vorhaben im Sinne von § 1 Absatz 2, welcher im Gemeindegebiet gemäß § 1 Absatz 3 angefallen ist.

(2) Vor der Ablagerung ist zu prüfen, ob der Bodenaushub nicht ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden kann.

(3) Die Gemeinde Schopfloch ist berechtigt, verunreinigten Bodenaushub oder sonstige unerlaubte Ablagerungen beseitigen zu lassen. Für die Kostentragung gilt § 12 dieser Satzung.

II. Betrieb der Bodenaushubdeponien

§ 3 Betrieb und Anlieferung

(1) Für den Betrieb der Bodenaushubdeponie wird eine Benutzungsordnung erlassen, die öffentlich bekannt gemacht wird.

(2) Bodenaushub darf nur nach Maßgabe des Betreibers angeliefert werden. Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeiten auf den Deponien infolge höherer Gewalt, von Störungen im Betrieb wegen betriebswichtiger Arbeiten, gesetzlicher Feiertage oder wegen Umständen, auf die die Gemeinde Schopfloch keinen Einfluss hat, steht den Anliefernden und Benutzern kein Anspruch auf Annahme oder auf Schadenersatz zu.

(3) Die Gemeinde Schopfloch wie auch der Unternehmer ist berechtigt, unbeschadet von § 1 Abs. 6 dieser Satzung, Deponiematerial einer anderen Deponie zuzuweisen, wenn dies aus Gründen einer geordneten Betriebsführung geboten ist.

(4) Die Gemeinde Schopfloch wie auch der Unternehmer ist berechtigt, zu deponierendes Material zurückzuweisen, wenn Zweifel an der Eigenschaft bzw. Qualität des Materials bestehen.

§ 4 Auskunfts- und Nachweispflicht

(1) Die Anlieferer und die Beauftragten sind zur Auskunft über die Art, Beschaffenheit, Herkunft und Menge des Bodenaushubs verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Entsorgung betreffen und zur Gebührenerhebung erforderlich sind. Die Gemeinde Schopfloch kann für die Abgabe der Erklärung Fristen setzen. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 - 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) In Zweifelsfällen hat der Anlieferer der Deponie nachzuweisen, dass es sich um zugelassenen Bodenaushub gem. § 1 Abs. 2 handelt und dieser im Einzugsgebiet der Deponie angefallen ist. Als angefallen gilt Bodenaushub, der vom Abfallerzeuger oder einem Dritten unmittelbar zur Bodenaushubdeponie befördert und der Gemeinde Schopfloch dort während den Öffnungszeiten übergeben wird. Solange der erforderliche Nachweis nicht erbracht ist, kann der Bodenaushub zurückgewiesen werden.

§ 5 Eigentumsübergang

Bodenaushub geht mit dem rechtmäßigen Abladen auf der Deponie in das Eigentum der Gemeinde Schopfloch über. Im Bodenaushub vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Gemeinde Schopfloch ist nicht verpflichtet, im angelieferten Material nach verlorenen Gegenständen zu suchen.

§ 6 Haftung

(1) Die Benutzer der von der Gemeinde Schopfloch betriebenen Bodenaushubdeponie haben für Schäden und für zusätzliche Aufwendungen, die durch schuldhafte Nichtbeachtung dieser Satzung entstehen, Ersatz zu leisten. In solchen Fällen haben die Benutzer die Gemeinde Schopfloch auch von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen Dritter freizustellen.

(2) Die Gemeinde Schopfloch haftet unbeschadet des § 2 Haftpflichtgesetz und der Bestimmungen des Gesetzes über die Umwelthaftung für Schäden aus dem Betrieb der Bodenaushubdeponie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

III. Gebührenerhebung

§ 7 Benutzungsgebühr

(1) Die Gemeinde Schopfloch erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Beseitigung des Bodenaushubes Benutzungsgebühren.

(2) Die Benutzungsgebühr beträgt pro m³ Bodenaushub

  • ab dem 01.04.2015    6,35 Euro
  • ab dem 01.01.2016    6,80 Euro.

Angefangene m³ werden abgerundet.

(3) Für die Berechnung des Volumens ist der bei der Anlieferung bestehende Zustand maßgebend.

§ 8 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der Benutzer der Deponie. Benutzer ist auch der Auftraggeber. Ist der Benutzer nicht bestimmbar, ist der Anlieferer Gebührenschuldner.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 9 Erklärungspflicht

Die Gebührenschuldner (§ 8) und der Anlieferer sind nach Aufforderung verpflichtet, der Gemeinde Schopfloch, wie auch dem Unternehmer, Auskünfte und Erklärungen über Art, Menge und Qualität des angelieferten Materials sowie über alle für eine Gebührenfestsetzung relevanten Umstände in der geforderten Form zu geben. Die Gemeinde Schopfloch kann für die Abgabe der Erklärung Fristen setzen.

§ 10 Schätzung

(1) Soweit die Gemeinde Schopfloch die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Benutzungsgebühr nicht ermitteln oder berechnen kann, werden diese geschätzt.

(2) Die Schätzung enthebt den Gebührenschuldner nicht von seiner Erklärungspflicht.

§ 11 Festsetzung, Entstehung der Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bodenaushubdeponie.

(2) Die Gebührenschuld wird bei Kleinmengen bis 10 m³ mit der Anlieferung fällig und ist bei der Gemeindekasse Schopfloch zu entrichten.

(3) Für größere Liefermengen oder bei Anlieferung über einen längeren Zeitraum (Stunden oder Tage) erfolgt eine Gebührenfestsetzung durch Bescheid. In diesen Fällen wird die Gebührenschuld einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

IV. Schlussbestimmungen

§ 12 Kostenerstattung

(1) Entstehen durch die unsachgemäße Benutzung der Bodenaushubdeponie der Gemeinde Schopfloch zusätzliche Kosten, sind diese vom Verursacher zu tragen. Im Übrigen wird auf § 32 Straßenverkehrsordnung (StVO) verwiesen.

(2) Gleiches gilt für die Beseitigung von Verunreinigungen im angefallenen Bodenaushub und für die Beseitigung von unerlaubten Ablagerungen, mit der Maßgabe, dass hier Kostentragungspflichtiger der Anlieferer und Abfallerzeuger ist.

(3) Die Kosten für Maßnahmen nach Abs.1 und 2 werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Wurde der kostenerstattungspflichtige Zustand von mehreren Personen verursacht, haften diese als Gesamtschuldner.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 69 Abs. 1 Ziffer 2 KrWG und § 28 Abs. 1 Nr. 1 LAbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 dieser Satzung verunreinigten oder mit Fremdstoffen vermischten Bodenaushub anliefert.
  2. entgegen § 2 Abs. 1 dieser Satzung Bodenaushub, der außerhalb des Einzugsbereichs der Gemeinde Schopfloch angefallen ist, auf der Bodenaushubdeponie anliefert oder ablagert oder eine solche unerlaubte Anlieferung oder Ablagerung veranlasst.

(2) Ordnungswidrig nach § 142 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Auskunfts-, Nachweis- und Erklärungspflichten nach den §§ 4 und 9 nicht nachkommt,

(3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Im Falle des Abs. 1 beträgt die Geldbuße bis zu 100.000 €.

§ 14 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Bodenaushubdeponie der Gemeinde Schopfloch vom 17. Dezember 1998 mit allen nachfolgenden Änderungen außer Kraft.

V. Verfahrens- und Formvorschriften

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der vorstehend bezeichneten Satzung der Gemeinde Schopfloch kann innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung und Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Schopfloch geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die vorstehend bezeichnete Satzung der Gemeinde Schopfloch als von Anfang an gültig zu Stande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung ortsrechtlicher Vorschriften verletzt worden ist. Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften schriftlich auch nach Ablauf der Jahresfrist von Jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach §43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Schopfloch, den 3. Dezember 2006

gez.
Klaas Klaassen
Bürgermeister

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Schopfloch (Hundestuersatzung)

G E M E I N D E   S C H O P F L O C H
L A N D K R E I S   F R E U D E N S T A D T

S A T Z U N G

über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Schopfloch (Hundesteuersatzung)

vom 08.02.2007 (Stand: 01.01.2023)                           

Der Gemeinderat der Gemeinde Schopfloch hat auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) am 08.02.2011 folgende Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Schopfloch (Hundesteuersatzung) beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand

(1) Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.

(2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.

(3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde Schopfloch steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in Schopfloch hat.

§ 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger

(1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt hat, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet er Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonat, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 10a Abs. 5 bleiben unberührt.

§ 4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.

(3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.

§ 5 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 96,00 €. Für das Halten eines Kampfhundes gem. Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1   600,00 €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer. Angefangene Monate werden auf einen Monat aufgerundet.

(2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 192,00 €, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 1.200,00 €. Werden neben Kampfhunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als „weitere Hunde“. Steuerfreie Hunde (§ 6) sowie Hunde in einem Zwinger (§ 7) bleiben hierbei außer Betracht.

(3) Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu. Hierbei wird eine Steuerbefreiung nach § 6 nicht gewährt.

(4) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das Dreifache des Steuersatzes nach Abs. 1 Satz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu fünf weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.

§ 6 Steuerbefreiungen

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen,
  2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
  3. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehalten werden, wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist.
  4. geeigneten Hunden, die nach § 38 Abs. 2 und 3 JWMG oder nach § 39 JWMG eingesetzt werden. Geeignet im Sinne des § 38 Abs. 3 JWMG sind Hunde mit entsprechender Bestätigung der Brauchbarkeit nach der Brauchbarkeitsprüfungsordnung des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg e. V. oder mit bestandener Gebrauchs- oder Verbandsgebrauchsprüfung nach der Prüfungsordnung des Jagdgebrauchshundeverbandes.
    Die Geeignetheit der Hunde nach § 39 JWMG richtet sich nach § 17 Abs.2 DVO JWMG. 

§ 7 Zwingersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 3 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.

(2) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind.

§ 8 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen

(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

(2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn

  1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
  2. in den Fällen des § 7 keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Gemeinde nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei der Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen.
  3. in den Fällen des § 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.

§ 9 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

(2) In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

(3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.

§ 10 Anzeigepflicht

(1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.

(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.

(4) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

§ 10 a Hundesteuermarken

(1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben.

(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Gemeinde Schopfloch kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.

(3) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken.

(4) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufende anzeigepflichtige Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.

(5) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Gemeinde zurückzugeben.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach § 10 oder § 10 a zuwiderhandelt.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1.3.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 04. Mai 2000 außer Kraft. Für Steuern, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem zu entrichten sind, gelten für die Bemessung der Steuer die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld gegolten haben.

Hinweis:

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

a) die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntgabe der Satzung verletzt worden sind,

b) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Schopfloch unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ausgefertigt:

Schopfloch, den 03.03.2023

gez. Thomas Staubitzer
Bürgermeister

Eingearbeitete Satzungsänderungen:

  • 1. Änderung vom 05.07.2001 (Inkrafttreten: 01.01.2002)
  • 2. Änderung vom 03.12.2015 (Inkrafttreten: 01.01.2016)
  • 3. Änderung vom 02.03.2023 (Inkrafttreten: 01.01.2023)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schopfloch am 25.02.2010 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Die Gemeinde Schopfloch erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.

§ 2 Gebührenfreiheit

(1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:

a) Gnadensachen,
b) das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
c) die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,
d) Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,
e) Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist,
f) die behördliche Informationsgewinnung,
g) Verfahren, die von der Gemeinde Schopfloch ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe.

(2) Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit

a) das Land Baden-Württemberg,
b) die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,
c) die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.

Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.

(3) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet

  • dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
  • der die Gebühren- und Auslagenschuld der Gemeinde Schopfloch gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,
  • der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 6,50 € bis 1.000,00 € zu erheben.

(2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum, Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung.

(3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.

(4) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 4,00 € erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

(5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 4,00 €.

§ 5 Entstehung der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

(2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

§ 6 Fälligkeit, Zahlung

(1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.

(2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Gemeinde Schopfloch kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.

(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.

§ 7 Auslagen

(1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde Schopfloch erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.

(2) Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere
a) Gebühren für Telekommunikation,
b) Reisekosten,
c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,
e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen,
f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.

(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.

§ 8 Schlussvorschriften

(1) Diese Satzung tritt am 15.03.2010 in Kraft.

(2) Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührenordnung vom 6.10.1994 mit allen nachfolgenden Änderungen und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.

Hinweise nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:

Schopfloch, den 26.02.2010
gez.
Klaas Klaassen
Bürgermeister

Gebührenverzeichnis

Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung

  1. Allgemeine Verwaltungsgebühr (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung) je angefangene 10 Minuten
    6,50 - 1.000 €
     
  2. Anträge
    • Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist, je angefangene 10 Minuten
      8,00€
    • Ablehnung eines Antrags usw. (§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung)
      1/10 bis volle Gebühr, mind. 4,00 €

      Bei Unzuständigkeit gebührenfrei.
       
    • Zurücknahme eines Antrags (§ 4 Abs. 5 Satz 2 der Satzung)
      1/10 bis 1/2 dervollen Gebühr, mindestens 4,00 €
       
  3. Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche
    3,00 €
    Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei
     
  4. Befreiung (Ausnahmebewilligung, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen
    8,00€ - 1.000 €
  5. Beglaubigung, Bestätigungen
    5.1 Amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln - 4,00€
    Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift dievolle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobenen Gebühr zum Ansatz
    5.2 Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmungvon Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite - 1,40€ - 5,00€
    5.3 Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften,Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite - 1,40 € - 5,00 €
    5.4 Wird die Abschrift, Ausfertigung, Fotokopie usw. von der Gemeinde Schopfloch selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nr. 9) hinzu.
     
  6. Bescheinigungen
    6.1 Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweisealler Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist) - 1,40 € - 5,00€
    • Gebührenfrei sind Bestätigungen, die die Gemeinde für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts (z. B. §§ 10 b EStG, 9 Nr. 3 KStG) ausstellt (Spendenbescheinigungen).
       
  7. Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen,
    Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist - 8,00€
     
  8. Rechtsbehelfe (Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.)
    8.1 wenn die Rechtsbehelfe im wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kam, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat - 8,00 € - 300,00 €
    8.2 bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wennkein Grund vorliegt, von einem Gebührenansatz abzusehen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 der Satzung) - 1/10 bis 1/2 der Gebühr nach 8.1, mindestens 8,00 €
     
  9. Schreibgebühren
    Ausfertigungen und Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite DIN A 4 (der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet)
    9.1.1 für Schriftstücke, die in deutscher Sprache abgefasst sind - 4,80 €
    9.1.2 für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind - 8,00 €
    9.1.3 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde - 10,00 €
    9.2 Für Ablichtungen (Fotokopien) und mittels Textautomat erstellte Mehrstücke werden erhoben
    9.2.1 bei einem Format bis zu DIN A4 für die erste Seite - 0,70 €
    für jede weitere Seite - 0,30 €
    9.2.2 bei einem größeren Format für die erste Seite - 1,00 €
    für jede weitere Seite 0,50 €
     
  10. Baugesetzbuch
    10.1 Ausstellung eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 BauGB (Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts) - 10,00 €
     
  11. Bestattungsrecht
    11.1
    Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz) - 10,00 €
    11.2 Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung) - 6,50€
     
  12. Feiertagsrecht
    12.1 Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes (§§ 7Abs. 2, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz) vom Tanzverbot an bestimmten Feiertagen (§§ 11, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz) - 16,00€
    12.2.1 pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen von 3:00 bis 24:00 Uhr verboten sind - 24,00 €
    12.2.2 pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen während des ganzen Tages verboten sind 24,00 €
     
  13. Fundsachen
    Aufbewahrung einschließlich Aushändigungan den Verlierer, Eigentümer oder Finder
    13.1 bei Sachen bis zu 500 € Wert 2 % des Werts, mind. jedoch 3,00 €
    13.2 bei Sachen über 500 € Wert 2 % von 500 € und 1 % des Mehrwerts
     
  14. Gewerbesachen
    14.1 Erteilung einer Empfangsbescheinigung (§ 15Abs. 1 GewO): - 15,00 €
    14.2 Erteilung von Auskünften aus der Gewerbekartei: - 3,00€
    14.3. Spiele
    • Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c Abs. 1 GewO) : - 48,00 €
    14.3.2 Bestätigung gem. § 33 Abs. 3 GewO - 24,00 €
    14.3.3 Erlaubnis zur Veranstaltung von anderen 24,00 €
    Spielen mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d Abs.1 GewO)
     
  15. Amtshandlungen im Kirchenaustrittsverfahren, je Person - 20,00 €
     
  16. Ladenöffnungsgesetz; Ausnahmeerteilung vom Verbot des gewerblichen Feilhaltens von Waren außerhalb von Verkaufsstellen (§ 9 Abs. 4 LadöG): - 16,00 €
     
  17. Melderecht
    17.1
    Auskünfte aus dem Melderegister
    17.1.1 einfache Auskunft (§ 32 Abs. 1Meldegesetz - MG) - 4,50 €
    17.1.1.1 elektronische einfache Auskunft über das Meldeportal (§ 32 a Abs. 1, 3 i.V.m. § 32 Abs. 1 MG) - 5,00 €
    17.1.2 erweiterte Auskunft (§ 32 Abs. 2 MG) - 6,50 €
    17.1.3 Gruppenauskunft (§ 32 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2 und 3 MG) - 2,00 €
    17.1.4 Gruppenauskunft nach Nr. 22.1.3, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung gegeben wird. - 0,70 € jeweils für jede Person, auf die sich die Auskunft erstreckt
    17.2 Datenübermittlungen
    17.2.1 Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen (§ 29 MG) und an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 30 MG) - 6,50 € pro Datensatz
    17.2.2 Datenübermittlung nach Nr. 22.2.1, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung vorgenommen wurde - 4,50 €
    17.2.3 Regelmäßige Datenübermittlung an den Südwestrundfunk bzw. an die Gebühreneinzugszentrale (§ 35 MG) - 0,15 € jeweils für jede Person, auf die sich die Datenübermittlung erstreckt
    17.3 Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung (§10 Abs. 4 KomWG) - 4,50 €
    17.4 Sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde Zusätzliche Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung - 4,50 €
    Werden mehrere gleichlautende Bescheinigungen gleichzeitig beantragt, so ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere Bescheinigung auf die Hälfte.
    17.5 Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde - 6,50 € - 100,00 €
    17.6 Gebührenfrei sind
    17.6.1 die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeigesowie die Meldebestätigung,
    17.6.2 die Auskunft an den Betroffenen (§ 11 MG),
    17.6.3 die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters (§§ 12, 13 MG)
    17.6.4 die Unterrichtung des Betroffenen über die zu seiner Personerteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 32 Abs. 2 Satz 4 MG)
    17.6.5 die Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 30 Abs. 2 Satz 3, § 33, § 34 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 MG)
  18. Straßenrechtliche Sondernutzung
    Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus - 12,00 € Je angefangene 15 Minuten

Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Ortsmitte II" in Schopfloch

Gemeinde Schopfloch
Kreis Freudenstadt

Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes SCHOPFLOCH "ORTSMITTE II" vom 20.12.2001

Aufgrund von § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches in der neuesten Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung in der neuesten Fassung beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Schopfloch in seiner Sitzung am 20.12.2001 folgende Satzung:

§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes

In dem abgegrenzten Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt 10,20 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung "Ortsmitte II".

Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan M 1 : 1000 vom 06.12.2001 abgegrenzten Fläche. Dieser ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt.

Der Lageplan kann während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann eingesehen werden.

§ 2 Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB durchgeführt.

§ 3 Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Ausgefertigt:

Schopfloch, den 21. Februar 2002
gez. Klaas Klaassen
Bürgermeister

Gemeinde Schopfloch
Kreis Freudenstadt

Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Ortsmitte II"

Aufgrund von § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137) zuletzt geändert am 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950, 2013) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) von Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert am 19.12.2000 (GBl. S. 745) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schopfloch in seiner Sitzung am 17.06.2004 folgende Sanierungssatzung beschlossen:

Erweiterung der Festlegung des Sanierungsgebiets

Der Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets "Ortsmitte II" wird um die Flurstücke 35 (Kirchsteige 10), 36 (Lindenweg 2), 582/3 (Schule/Kindergarten), 82 (Badweg) und 77erweitert. Die geänderte Abgrenzung ist im Lageplan der STEGSTADTENTWICKLUNG SÜDWEST mit Datum vom 15.06.2004 (Originalmaßstab M 1:1000) dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteilder Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Die Satzung zur Änderung der Sanierungssatzung kann während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im Rathaus eingesehen werden.

Die Bestimmungen des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) und die Vorschriften der §§ 2 bis 4 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 20.12.2001 (Öffentliche Bekanntmachung vom 04.01.2002) bleiben von der Satzung zur Änderung der Sanierungssatzung unberührt und sind auch für den Erweiterungsbereich anzuwenden.

Die Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Ausgefertigt:

Schopfloch, den 17.06.2004
gez. Klaas Klaassen
Bürgermeister

Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht in den Fällen des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB innerhalb eines Jahres, in den Fällen des § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung dieser Sanierungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB wird besonders hingewiesen.

Weiter wird auf die Vorschriften des § 24 ff BauGB (Vorkaufsrecht für die Gemeinde) und auf § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) hingewiesen.

Gemeinde Schopfloch
Kreis Freundenstadt

Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung desSanierungsgebiets "Ortsmitte II" vom 20.12.2001, geändert durch Satzung vom 17.06.2004

Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert am 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schopfloch in seiner Sitzung am 02. August 2005 folgende Änderung der Sanierungssatzung vom 20.12.2001 beschlossen:

Erweiterung der Festlegung des Sanierungsgebiets

Der Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets "Ortsmitte II" wird um die Grundstücke, Flurstücks Nr. 581/2 (Laibersteigle), 583/1, 585/6 (Laiberstraße 21), 83/2 und 83/1 erweitert. Die geänderte Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der STEGSTADTENTWICKLUNG SÜDWEST mit Datum vom 19.07.2005 (Originalmaßstab M 1:1000). Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplanist Bestandteil dieser Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Die Satzung zur 2. Änderung der Sanierungssatzung kann während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus von jedermann eingesehen werden.

Die Bestimmungen des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) und die Vorschriften der §§ 2 bis 4 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 20.12.2001 (öffentliche Bekanntmachung vom 04.01.2002) sowie die Satzung zur Änderung der vorgenannten Satzung vom 17.06.2004 (öffentliche Bekanntmachung vom 25.06.2004) bleiben von der Satzung zur 2. Änderung der Sanierungssatzung unberührt und sind auch für den Erweiterungsbereich anzuwenden.

Begründung:
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortsmitte II" in Schopfloch wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 20.12.2001 beschlossen. Zur Abrundung des Gebietes wurde das Sanierungsgebiet durch eine Satzungsänderung vom 17.06.2004 erstmalig erweitert. Im Verlauf des Verfahrens hat sich gezeigt, dass es zweckmäßig ist, weitere unmittelbar an das derzeit förmlich festgelegte Sanierungsgebiet angrenzende Flurstücke in das Sanierungsgebiet einzubeziehen. Die Ganzheitlichkeit der Sanierungsmaßnahme und die Realisierung weiterer sinnvoller Sanierungsziele sollen dadurch gewährleistet werden.

Die Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung wird gemäß §143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Gemeinde Schopfloch, den 04. August 2005
gez. Klaas Klaasen
Bürgermeister

Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß § 4 Abs. 4 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB wird besonders hingewiesen.

Weiter wird auf die Vorschriften des § 24 ff BauGB (Vorkaufsrecht für die Gemeinde) und auf § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) hingewiesen.

Gemeinde Schopfloch
Kreis Freudenstadt

Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Ortsmitte II" vom 20.12.2001, geändert durch Satzungen vom 17.06.2004 sowie 04.08.2005

Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 20.10.2015 (BGBl. I 1722) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert am durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schopfloch in seiner Sitzung am 07.04.2016 folgende Änderung der Sanierungssatzung vom 20.12.2001 beschlossen:

Erweiterung der Festlegung des Sanierungsgebiets

Der Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets "Ortsmitte II" wird um den restlichen Teil der Laiberstraße (Flst.: 1376/1), der bisher nicht von dem Sanierungsgebiet erfasst war erweitert. Die geänderte Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der Beratungsgesellschaft STEG, Stuttgart mit Datum vom 23.03.2016 (Originalmaßstab M 1:1000). Das Sanierungsgebiet umfasst demnach den westlichen Grundstücksteil innerhalb der im vorgenannten Lageplan rot abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Die Satzung zur 3. Änderung der Sanierungssatzung kann während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus von jedermann eingesehen werden.

Die Bestimmungen des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) und die Vorschriften der §§ 2 bis 4 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 20.12.2001 (öffentliche Bekanntmachung vom 04.01.2002) sowie die Satzungen zur Änderung der vorgenannten Satzung vom 17.06.2004 (öffentliche Bekanntmachung vom 25.06.2004) sowie vom 04.08.2005 (öffentliche Bekanntmachung vom 19.08.2005) bleiben von der Satzung zur 3. Änderung der Sanierungssatzung unberührt und sind auch für den Erweiterungsbereich anzuwenden.

Begründung:
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortsmitte II" in Schopfloch wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 20.12.2001 beschlossen. Zur Abrundung des Gebietes wurde das Sanierungsgebiet durch eine Satzungsänderungen vom 17.06.2004 und 04.08.2005 erweitert. Im Verlauf des Verfahrens hat sich gezeigt, dass es zweckmäßig ist, die Restfläche der Laiberstraße in das Sanierungsgebiet einzubeziehen. Die Ganzheitlichkeit der Sanierungsmaßnahme und die Realisierung weiterer sinnvoller Sanierungsziele sollen dadurch gewährleistet werden.

Die Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung wird gemäß §143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Gemeinde Schopfloch, den 08.04.2016
gez. Klaas Klaassen
Bürgermeister

Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß §4 Abs. 4 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB wird besonders hingewiesen.

Weiter wird auf dieVorschriften des § 24 ff BauGB (Vorkaufsrecht für die Gemeinde) und auf § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) hingewiesen.

Gemeinde Schopfloch
Kreis Freudenstadt

Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Ortsmitte II" vom 20.12.2001, geändert durch Satzungen vom 17.06.2004 sowie 04.08.2005

Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 20.10.2015 (BGBl. I 1722) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert am durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schopfloch in seiner Sitzung am 22.09.2016 rückwirkend zum 08.04.2016 folgende Änderung der Sanierungssatzung vom 20.12.2001 beschlossen:

Erweiterung der Festlegung des Sanierungsgebiets

Der Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets "Ortsmitte II" wird um einen weiteren Teil der Laiberstraße (Flst.: 1376/1), erweitert, Darin gelegen sind auch die Grundstücke Laiberstraße 39 bis 47 einschließlich einem Teil von Fußweg Flst. 1376. Die genaue Abgrenzung des Erweiterungsgebietes ist im Lageplan der STEG vom 23.03.2016 dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Die Satzung zur 3. Änderung der Sanierungssatzung kann während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus von jedermann eingesehen werden.

Die Bestimmungen des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) und die Vorschriften der §§ 2 bis 4 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 20.12.2001 (öffentliche Bekanntmachung vom 04.01.2002) sowie die Satzungen zur Änderung der vorgenannten Satzung vom 17.06.2004 (öffentliche Bekanntmachung vom 25.06.2004) sowie vom 04.08.2005 (öffentliche Bekanntmachung vom 19.08.2005) bleiben von der Satzung zur 3. Änderung der Sanierungssatzung unberührt und sind auch für den Erweiterungsbereich anzuwenden.

Die Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rückwirkend zum 08.04.2016 rechtsverbindlich.

Gemeinde Schopfloch, den 23.09.2016
gez. Klaas Klaassen
Bürgermeister

Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß §4 Abs. 4 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Vorschriften überdie Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB wird besonders hingewiesen.

Weiter wird auf die Vorschriften des § 24 ff BauGB (Vorkaufsrecht für die Gemeinde) und auf § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) hingewiesen.

Begründung:
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortsmitte II" in Schopfloch wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 20.12.2001 beschlossen. Zur Abrundung des Gebietes wurde das Sanierungsgebiet durch Satzungsänderungen vom 17.06.2004 und 04.08.2005 erweitert. Im Verlauf des Verfahrens hat sich gezeigt, dass es zweckmäßig ist, eine weitere Fläche der Laiberstraße einschließlich weitere daran anliegenden Grundstücke in das Sanierungsgebiet einzubeziehen. Die Ganzheitlichkeit der Sanierungsmaßnahme und die Realisierung weiterer sinnvoller Sanierungsziele sollen dadurch gewährleistet werden.

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen

Gemeinde Schopfloch
Landkreis Freudenstadt

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen vom 28. November 1979

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1975 (Ges. Bl. 1976 S. 1) in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 1 der Verordnungen des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung vom 13. Febr. 1976 (Ges. Bl. S. 177) hat der Gemeinderat am 28. November 1979 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Form der öffentlichen Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde ergehen, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, durch Einrücken in das Mitteilungsblatt der Gemeinde Schopfloch.

(2) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des Mitteilungsblattes.

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1.1.1980 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 4. Juli 1974 außer Kraft.

Schopfloch, den 5. Dezember 1979

gez. Winter
Bürgermeister

Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung des Schlachthauses (Schlachthausgebührensatzung)

Gemeinde Schpfloch
Landkreis Freudenstadt

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Schlachthauses (Schlachthausgebührensatzung) Stand: 01.01.2007

Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Schopfloch am 13.06.1988 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Schlachthauses beschlossen:

§ 1 Öffentliche Einrichtungen

Die Schlachthäuser der Gemeinde Schopfloch werden als eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG geführt.

§ 2 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung des Schlachthauses werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Einrichtung des Schlachthauses benutzt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Gebühr entsteht mit der Überlassung des Nutzungsrechtes und ist mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

§ 5 Gebührenmaßstab

Die Benutzungsgebühr wird nach der Art und Zahl der geschlachteten Tiere bemessen.

§ 6 Gebührensatz

  1. Für die Benutzung der Schlachthäuser und seiner Einrichtungen werden folgende Entgelte erhoben:

    A.Großvieh/pro Stück
    a) Schlachtung Großvieh unter 12 Monate - 42,00 Euro
    b) Schlachtung Großvieh unter 12 Monate Auswärtiger - 60,00 Euro
    c) Schlachtung Großvieh über 12 Monate - 71,00 Euro
    d) Schlachtung Großvieh über 12 Monate Auswärtiger - 90,00 Euro
    für gewerbliche Schlachtungen wird ein Zuschlag je Stück für Einheimische 10,00 Euro und für Auswärtige 20,00 Euro festgelegt.

    B.Schweine/pro Stück
    a) Hausschlachtung - 20,00 Euro
    b) Hausschlachtung Auswärtige - 35,00 Euro
    c) Zuschlag pro Stück f. gewerbliche Schlachtung - 6,00 Euro
    d) Zuschlag pro Stück f. gewerbliche Schlachtung Auswärtige - 12,00 Euro

    C. Kälber/pro Stück
    a) Hausschlachtung - 16,50 Euro
    b) Hausschlachtung Auswärtiger - 26,00 Euro
    c) Zuschlag pro Stück f. gewerbliche Schlachtung - 5,00 Euro
    d) Zuschlag pro Stück f. gewerbliche Schlachtung Auswärtiger - 10,00 Euro

    D. Schafe, Ziegen/pro Stück
    a) Schlachtung unter 12 Monate - 16,50 Euro
    b) Schlachtung unter 12 Monate Auswärtiger - 26,00 Euro
    c) Schlachtung über 12 Monate - 22,00 Euro
    d) Schlachtung über 12 Monate Auswärtiger - 32,00 Euro
    für gewerbliche Schlachtungen wird ein Zuschlag je Stück für Einheimische 5,00 Euro und für Auswärtige 10,00 Euro festgelegt.
     
  2. Benutzung des Kühlraumes
    bis zu 3 Tagen beim Großvieh - 10,00 Euro
    pro weiterer Benutzungstag - 4,00 Euro
    bis zu 3 Tagen beim Großvieh Auswärtige - 17,00 Euro
    pro weiterer Benutzungstag Auswärtige - 6,00 Euro
    bis zu 3 Tagen beim Kleinvieh - 8,00 Euro
    pro weiterer Benutzungstag - 4,00 Euro
    bis zu 3 Tagen beim Kleinvieh Auswärtige - 15,00Euro
    pro weiterem Benutzungstag Auswärtige - 6,00 Euro

(3) Beim Rindvieh werden Tiere bis 6 Monate als Kälber gerechnet.

(4) Wird vom Gebührenschuldner neben einem Großvieh gleichzeitig ein Kleinvieh geschlachtet, ermäßigen sich die Gebühren für das Kleinvieh nach Abs. 1 auf die Hälfte.

(5) Die Schlachthausbenutzungsgebühr unter Absatz 1 A enthält die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung eines Schlachtabfallbehälters (240 Liter) pro Tier. Sollten bei der Schlachtung weitere Schlachtabfallbehälter zu beseitigen und entsorgen sein, so erhöht sich die Schlachthausbenutzungsgebühr um 31 Euro je weiterem Behälter.

(6) Sollten Schlachtbehälter bei Schlachtungen unter Absatz 1 Buchstabe B - D in Anspruch genommen werden sind diese ebenfalls zu den unter Abs. 5 Satz 2 genannten Sätzen zu bezahlen.

§ 7 Notschlachtungen

Bei Notschlachtungen wird auf die Gebührenerhebung bei Einheimischen verzichtet. Auswärtige zahlen den regulären Betrag. Für den Begriff Notschlachtung gilt die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Satz 2 FlHG.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schopfloch, den 13.06.1988
gez. Winter
Bürgermeister

Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung)

Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)
vom 25. Juli 2012

(Stand: 01.01.2023)

Auf Grund §  45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schopfloch am 25. Juli 2012 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

I.        Allgemeine Bestimmungen

§ 1     Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung
§ 2     Begriffsbestimmungen

II.       Anschluss und Benutzung

§ 3     Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung
§ 4     Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss
§ 5     Befreiungen
§ 6     Allgemeine Ausschlüsse
§ 7     Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung
§ 8     Einleitungsbeschränkungen
§ 9     Eigenkontrolle
§ 10   Abwasseruntersuchungen
§ 11   Grundstücksbenutzung

III.      Grundstücksanschlüsse, Grundstücksentwässerungs­anlagen

§ 12   Grundstücksanschlüsse
§ 13   Sonstige Anschlüsse
§ 14   Private Grundstücksanschlüsse
§ 15   Genehmigungen
§ 16   Regeln der Technik
§ 17   Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 18   Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte
§ 19   Außerbetriebsetzung von Kleinkläranlagen
§ 20   Sicherung gegen Rückstau
§ 21   Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster

IV.     Abwasserbeitrag

§ 22   Erhebungsgrundsatz
§ 23   Gegenstand der Beitragspflicht
§ 24   Beitragsschuldner
§ 25   Beitragsmaßstab
§ 26   Grundstücksfläche
§ 27   Nutzungsfaktor
§ 28   Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt
§ 29   Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt
§ 30   Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt
§ 31   Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung i.S. der § 28 bis 30 besteht
§ 32   Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht
§ 33   Beitragssatz
§ 34   Entstehung der Beitragsschuld
§ 35   Fälligkeit
§ 36   Ablösung

V.      Abwassergebühren

§ 37   Erhebungsgrundsatz
§ 38   Gebührenmaßstab
§ 39   Gebührenschuldner
§ 40   Bemessung der Schmutzwassergebühr
§ 40a  Bemessung der Niederschlagswassergebühr
§ 41   Absetzungen
§ 42   Höhe der Abwassergebühren
§ 42a  Zählergebühr
§ 43   Entstehung der Gebührenschuld
§ 44   Vorauszahlungen
§ 45   Fälligkeit

VI.     Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 46   Anzeigepflicht
§ 47   Haftung der Gemeinde
§ 48   Haftung der Grundstückseigentümer
§ 49   Ordnungswidrigkeiten

VII.    Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 50   Übergangsregelung
§ 51   In-Kraft-Treten

I.    Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung

(1)  Die Gemeinde Schopfloch betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als eine öffentliche Einrichtung.

(2)  Voraussetzung für die Beseitigung ist, dass das Abwasser über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird.

Die Gemeinde kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)  Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften ver­änderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutz­was­ser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2)  Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u.a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden.

Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehört auch der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss).

(3)  Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser bis zu dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie sich auf privaten Grundstücksflächen befinden.

II. Anschluss und Benutzung

§ 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung

(1)  Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Gemeinde im Rahmen des § 45 b Abs.1 und Abs. 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.

(2)  Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen

(3)  Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschlie­ßen.

(4)  Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.

§ 4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss

(1)  Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Gemeinde verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.

(2)  Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann die Gemeinde den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.

§ 5 Befreiungen

Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 45 b Abs. 4 Satz 3 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

§ 6 Allgemeine Ausschlüsse

(1)  Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.

(2)  Insbesondere sind ausgeschlossen

  1. Stoffe – auch im zerkleinerten Zustand –, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (zum Beispiel Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände);
  2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (zum Beispiel Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut aus Schlachtungen, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe) sowie Arzneimittel;
  3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;
  4. faulendes und sonst übel riechendes Abwasser (zum Beispiel milchsaure Konzentrate, Krautwasser);
  5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
  6. Abwasser, das wärmer als 35 Grad Celsius ist
  7. Abwasser mit einem pH-Wert von über 9,5 (alkalisch) oder unter 6,0 (sauer),
  8. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht;
  9. farbstoffhaltiges Wasser, das im Klärwerk nicht entfärbt werden kann
  10. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M 115-2 vom Juli 2005 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. – DWA –, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef) liegen.

(3)  Die Gemeinde kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.

(4)  Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller eventuell entstehende Mehrkosten übernimmt.

§ 7 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung

(1)  Die Gemeinde kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen,

a)   dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde;

b)   das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann.

(2)  Die Gemeinde kann im Falle des Absatzes 1 den An­schluss und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet.

(3)  Schließt die Gemeinde in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 45 b Abs. 4 Satz 2 WG).

§ 8 Einleitungsbeschränkungen

(1)  Die Gemeinde kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.

(2)  Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden.

(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.

§ 9 Eigenkontrolle

(1)  Die Gemeinde kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.

(2)  Die Gemeinde kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges angerechnet, aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.

§ 10 Abwasseruntersuchungen

(1)  Die Gemeinde kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen auf dessen Kosten vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend.

(2)  Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.

§ 11 Grundstücksbenutzung

Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch die Gemeinde verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.

III.  Grundstücksanschlüsse, Grundstücks­entwässerungsanlagen

§ 12 Grundstücksanschlüsse

(1)  Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

(2)  Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit.

(3)  Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Gemeinde kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (zum Beispiel Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.

(4)  Die Gemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Anschlusskanäle sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld (§ 34) neu gebildet werden.

§ 13 Kostenerstattung

(1) Der Gemeinde sind vom Grundstückseigentümer zu erstatten:

a) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse (§ 12 Abs. 3);

b) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Grundstücksanschlüsse (§ 12 Abs. 4).

Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

§ 14 Private Grundstücksanschlüsse

(1)  Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und zu beseitigen.

(2)  Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen (Abs. 1) sind der Gemeinde vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.

§ 15 Genehmigungen

(1)  Der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedürfen

a)   die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung;

b)   die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung.

Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.

(2)  Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z.B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.

(3)  Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  • Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.;
  • Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100, mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;
  • Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefällsverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull).

Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Gemeinde einzuholen. Dort sind auch Formulare für die Entwässerungsanträge erhältlich.

§ 16 Regeln der Technik

Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.

§ 17 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen

(1)  Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen.

(2)  Die Gemeinde kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss, einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage, vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts, herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. § 13 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

(3)  Der Grundstückseigentümer hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit den öffentlichen Entwässerungsanlagen im Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen. Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein.

(4)  Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage – auch vorübergehend – außer Betrieb gesetzt, so kann die Gemeinde den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Gemeinde kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen.

§ 18 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte

(1)  Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlamm­fängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Gemeinde gegenüber schadensersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung.

(2)  Die Gemeinde kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt.

(3)  Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.

§ 19 Außerbetriebsetzung von Kleinkläranlagen

Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück über eine Abwasserleitung an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst.

§ 20 Sicherung gegen Rückstau

Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen.

§ 21 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster

(1)  Vor der Abnahme durch die Gemeinde darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.

(2)  Die Gemeinde ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen dürfen Grund­stücke zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen betreten.

(3)  Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.

(4)  Die Gemeinde ist nach § 83 Abs. 3 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage zu erwarten ist, in einem so genannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Gemeinde geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, der Gemeinde, auf deren Anforderung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen.

Dabei handelt es sich um folgende Angaben:

Namen des Betriebs und der Verantwortlichen, Art und Umfang der Produktion, eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasservorbehandlungsanlage sowie Hauptabwasserinhaltsstoffe.

Die Gemeinde wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten.

IV. Abwasserbeitrag

§ 22 Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeiträgen (§ 33) erhoben.

§ 23 Gegenstand der Beitragspflicht

(1)  Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können.

Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

(2)  Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

§ 24 Beitragsschuldner

(1)  Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.

(2)  Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3)  Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.

(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem, Grundstück, im Falle des Abs. 2 Satz 1 auf dem Erbbaurecht, im Falle Satzes 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum, im Falle des Abs. 3 auf dem Eigentum der Gesamthandsgemeinschaft.

§ 25 Beitragsmaßstab

Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor (§ 27); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

§ 26 Grundstücksfläche

(1)  Als Grundstücksfläche gilt:

  1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
  2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB nicht besteht oder sie die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte Flächen.  

(2)  Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt.

§ 27 Nutzungsfaktor

(1)  Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:

  1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit               1,00,
  2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit             1,25,
  3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit              1,50,
  4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75,
  5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00.

(2)  Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 28 bis 31 finden keine Anwendung.

§ 28 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt

Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.

§ 29 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt

(1)  Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(2)  Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschoss­zahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

§ 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt

(1)  Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch

  1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
  2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO)

festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(2)  Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch

  1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
  2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO)

festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(3)  Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.

(4)  Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.

§ 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 28 bis 30 besteht

(1)  Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 28 bis 30 enthält, ist maßgebend:

  1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
  2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.

(2)  Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend:

  1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse;
  2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.

(3)  Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 34) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.

(4)  Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschoss­zahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

§ 32 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht

(1)  Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben,

  1. soweit die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird;
  2. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;
  3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist;
  4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden.

(2)  Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen.

§ 33 Beitragssatz

Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus Teilbeiträgen je m² Nutzungsfläche (§ 25)

  1. für den öffentlichen Abwasserkanal 3,47 €
  2. für den mechanischen und für den biologischen Teil des Klärwerks 2,05 €

§ 34 Entstehung der Beitragsschuld

(1)  Die Beitragsschuld entsteht:

  1. in den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann.
  2. in den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
  3.  in den Fällen des § 33 Nr. 1 und 2, sobald die Teile der Abwasseranlagen für das Grundstück genutzt werden können.
  4. in den Fällen des § 32 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.
  5. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.
  6. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neu gebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.
  7. in den Fällen des § 32 Abs. 2 mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen, jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gem. § 46 Abs. 7.

(2)  Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.

(3)  Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.

§ 35 Fälligkeit

Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

§ 36 Ablösung

(1)  Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Abwasserbeitrags (Teilbeitrags) vereinbaren.

(2)  Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld (Teilbeitragsschuld); die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(3)  Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

V. Abwassergebühren

§ 37 Erhebungsgrundsatz

(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren.

(2)  Für die Bereitstellung eines Zwischenzählers gem. § 40 Abs. 2. und § 41 Abs. 2 wird eine Zählergebühr gem. § 42a erhoben.

§ 38 Gebührenmaßstab

(1)  Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr, § 40) und für die anfallende Niederschlags­wassermenge (Niederschlagswassergebühr, § 40a) erhoben.

(2)  Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Schmutzwassermenge.

§ 39 Gebührenschuldner

(1)  Schuldner der Abwassergebühr nach § 37 Abs. 1 und der Zählergebühr nach § 37 Abs. 2 ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.

(2)  Sofern die Schuldner nach Abs. 1 Hausverwaltungen beauftragt haben, können diese als Gebührenschuldner herangezogen werden

(3)  Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über.

(4)  Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 40 Bemessung der Schmutzwassergebühr

(1)  Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr im Sinne von § 38 Abs. 1 ist:

  1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge;
  2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommenen Wassermenge;
  3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird.

(2)  Auf Verlangen der Gemeinde hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) durch die Gemeinde geeignete Messeinrichtungen anzubringen zu lassen. Diese Zähler werden von der Gemeinde eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Gemeinde. Die §§ 20 Abs. 2 und 3, 21 und 22 der Wasserversorgungssatzung finden entsprechend Anwendung

(3) Bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser im Haushalt (Absatz 1 Nr. 3) wird, solange der Gebührenschuldner keine geeignete Messeinrichtungen anbringt, als angefallene Abwassermenge eine Pauschalmenge von 10 m³/Jahr und Person zugrunde gelegt. Dabei werden alle polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, die sich bei Entstehung der Gebührenschuld nicht nur vorübergehend auf dem Grundstück aufhalten.

§ 40a Bemessung der Niederschlagswassergebühr

(1)  Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr (§ 38 Abs. 1) sind die bebauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.

(2)  Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:

 

Faktor

a)

vollständig versiegelte Flächen

0,9

 

z.B. Standarddachflächen flach oder geneigt (Ziegeldach, Blechdach, Glasdach, Kiesdach etc.), Flächen mit Asphalt, Beton, Bitumen, Pflaster mit Fugenverguss;

 

 

 

 

b)

stark versiegelte Flächen

0,6

 

z.B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Porenpflaster, Rasenfugenpflaster;

 

 

 

 

c)

wenig versiegelte Flächen

0,3

 

z.B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Splittfugenpflaster, Gründach.

 

Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Buchstaben a) bis c), die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.

(3)  Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser in eine fest installierte Regenwasserbehandlungsanlage (Zisterne) ohne Überlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt.

(4)  Bei fest installierten, mit dem Boden verbundenen Zisternen mit Überlauf und einem Fassungsvermögen von mindestens 3 m³ wird die für das Grundstück ermittelte versiegelte (abflussrelevante) Fläche reduziert:

a)   bei Zisternen ohne Regenwassernutzung (intensive gärtnerische Nutzung) um 8 m² je m³ Fassungsvolumen, maximal um 80 m²,

b)   bei Zisternen mit Nutzung des Regenwassers als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb (WC-Spülung und/oder Waschmaschine) um 15 m² je m³ Fassungsvolumen, maximal um 150 m².

(5)  Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser in eine Versickerungsanlage ohne Notüberlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, werden im Rahmen der Gebührenbemessung nicht berücksichtigt.

(6)  Für Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser in eine Versickerungsanlage (z.B. Mulden-Rigolen-System) mit Notüberlauf und/oder gedrosseltem Ablauf in die (bzw. Anschluss an die) öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, gilt der Faktor 0,3, sofern die Versickerungsanlage mindestens 2 m³ Stauraumvermögen je 100 m² angeschlossener versiegelter Fläche aufweist.

(7)  Die für ein Grundstück ermittelte gebührenpflichtige Fläche wird auf volle m² abgerundet.

§ 41 Absetzungen

(1)  Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen.

(2)  Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Gemeinde eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Gemeinde. Die §§ 20 Abs. 2 und 3, 21 und 22 der Wasserversorgungssatzung finden entsprechend Anwendung.

(3)  Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 15 m³/Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gem. Abs. 2 erbracht wird.

(4)  Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1

  1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schwei­nen              15 m³/Jahr,
  2. je Vieheinheit bei Geflügel           5 m³/Jahr.

Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird um die gem. Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 30 m³/Jahr betragen.

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.

(5)  Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.

(6) Sind auf Grundstücken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Zwischenzähler gem. § 40 Abs. 2 vorhanden, sind diese bei der Gemeinde unter Angabe des Zählerstandes und eines Nachweises über die Eichung des Zählers innerhalb von 2 Monaten anzuzeigen. Zwischenzähler mit auswechselbarer Standardpatrone, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und nach DIN 1988 in einen Anschlussbügel eingebaut sind, werden von der Gemeinde auf Antrag des Gebührenschuldners zum von der Gemeinde festgesetzten Restwert in ihr Eigentum übernommen. § 40 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 42 Höhe der Abwassergebühren

(1)  Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser

       ab 01.01.2023                               2,34 €.

       ab 01.01.2024                               2,34 €

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² versiegelte Fläche

      ab 01.01.2023                               0,70 €

       ab 01.01.2024                               0,70 €

(3) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

§ 42a Zählergebühr

(1) Die Zählergebühr gem. § 37 Abs. 2 beträgt 2,04 €/Monat.

(2) Bei der Berechnung der Zählergebühr wird der Monat, in dem der Zwischenzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

§ 43 Entstehung der Gebührenschuld

(1) In den Fällen des § 38 Abs. 1 und § 42 a Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. Die Zählergebühr gem. § 42 a wird für jeden angefangenen Kalendermonat, in dem auf dem Grundstück ein Zwischenzähler vorhanden ist, erhoben.

(2)  In den Fällen des § 39 Abs. 4 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.

(3)  In den Fällen des § 38 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.

§ 44 Vorauszahlungen

(1)  Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen am 31.03., 30.06 und 30.09. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres.

(2)  Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs bzw. ein Viertel der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche und der Zählergebühr (§ 42a) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und der Zwölftelanteil der Jahresgebühr geschätzt.

(3)  Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.

(4)  In den Fällen des § 38 Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.

§ 45 Fälligkeit

(1)  Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 44) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

(2)  Die Vorauszahlungen gemäß § 44 werden mit Ende des Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig.

VI.  Anzeigepflichten, Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 46 Anzeigepflicht

(1)  Binnen eines Monats sind der Gemeinde der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.

(2)  Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Gemeinde anzuzeigen

a)   die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage;

b)   das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser
(§ 40 Abs. 1 Nr. 3);

c)   die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3).

(3)  Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 40a Abs. 1), der Gemeinde in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt.

(4)  Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 40a Abs. 2 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Die Gemeinde stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung.

(5)  Ändert sich die Größe oder der Versiegelungsgrad des Grundstücks um mehr als 10 m², ist die Änderung innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen.

(6)  Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Gemeinde mitzuteilen:

a)   Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;

b)   wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist.

(7)  Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden.

(8)  Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

(9)  Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen.

§ 47 Haftung der Gemeinde

(1)  Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.

(2)  Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 20) bleibt unberührt.

(3)  Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die Gemeinde nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

§ 48 Haftung der Grundstückseigentümer

Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

§ 49 Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Gemeinde überlässt;
  2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die für einleitbares Abwasser vorgegebenen Richtwerte überschreitet;
  3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
  4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind;
  5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
  6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich von der Gemeinde herstellen, unterhalten, erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt;
  7. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert;
  8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 16 und des § 17 Absätze 1 und 3 herstellt, unterhält oder betreibt;
  9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;
  10. entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlage an­schließt;
  11. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt.

(2)  Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 46 Absätze 1 bis 7 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

VII.  Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 50 Übergangsregelung

Abweichend von § 44 Absatz 1 entstehen die Vorauszahlungen im Kalenderjahr 2012 am, 30. September und am 30. November. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen am nächsten in Satz 1 genannten Termin.

§ 51 In-Kraft-Treten

(1)  Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.

(2)  Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.

Schopfloch, den 25. November 2022

gez. Klaas Klaassen

Bürgermeister

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Schopfloch, den 25. November 2022

gez. Klaas Klaassen
Bürgermeister

  1. Änderung: Beschluss Gemeinderat vom 02.12.2015 (Inkrafttreten: 01.01.2016)
  2. Änderung: Beschluss Gemeinderat vom 24.11.2022 (Inkrafttreten: 01.01.2023)

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)

Gemeinde Schopfloch
Landkreis Freudenstadt

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) der Gemeinde Schopfloch vom 17.09.2015

Aufgrund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 17.09.2015 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufung zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

(2) Für Grundstücke der Gemeinde, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, sowie bei gemeindlichen Alters- und Wohnheimen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz).

(3) Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und von Straßenbahnengelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Straßengesetz). Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 41 Abs. 3 Satz 1 Straßengesetz).

§ 2 Verpflichtete

(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 Straßengesetz).

(2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

(3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

§ 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.

(2) Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1,00 Meter.

(3) Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 1,00 Meter. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u. ä. nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine Satz 1 entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtungen verpflichtet.

(4) Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Flächen.

(5) Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind.

(6) Bei Grundstücken, die von einer Straße eine Zufahrt oder einen Zugang haben, erstrecken sich die nach dieser Satzung zu erfüllenden Pflichten auf den Gehweg bzw. die weiteren in Abs. 2 bis 5 genannten Flächen an dem der Straße nächst gelegenen Grundstück, über das die Zufahrt oder der Zugang erfolgt.

§ 4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten

(1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. Die Reinigung erstreckt sich räumlich auch auf die unbefestigten Flächen um die im Gehwegbereich stehenden Straßenbäume.

(2) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z. B. Frostgefahr) entgegenstehen.

(3) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder anderen Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

§ 5 Umfang des Schneeräumens

(1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1,00 m Breite zu räumen. Bei Fußwegen besteht diese Verpflichtung für die Mitte des Fußweges.

(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.

(3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewähreistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.

(4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.

(5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen im Rahmen des § 5 Abs. 1 die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte so bestreut und von Schnee frei gehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen durch eine der Türen der Verkehrsmittel und ein Zu- bzw. Abgang zur Wartehalle, falls vorhanden, gewährleistet ist.

§ 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche.

(2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.

(3) Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten. Sie dürfen ausnahmsweise bei Glatteisgefahr verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.

(4) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

Die Gehwege müssen montags bis freitags bis 7:00 Uhr, samstags bis 8:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätteauftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere

  1. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in § 4 reinigt,
  2. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt,
  3. bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 500 Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 250 Euro geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) der Gemeinde Schopfloch vom 18. Dezember 1989 außer Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schopfloch, den 18.09.2015
gez. Klaas Klaassen
Bürgermeister

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schopfloch (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS)

GEMEINDE SCHOPFLOCH
LANDKREIS  FREUDENSTADT

S A T Z U N G

zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schopfloch (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS)
vom 26. Juli 2017 (Stand: 29.06.2024)

Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000, zuletzt geändert am 17.12.2015,  in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010, zuletzt geändert am 17.12.2015, hat der Gemeinderat der Gemeinde Schopfloch am 26.07.2017 folgende Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schopfloch (im folgenden Feuerwehr genannt).

(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Aufgaben der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr hat

  1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und
  2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.

Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.

(2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden

mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und
mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache.

§ 3 Kostenersatzpflicht

(1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt:

  1. vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde,
  3. vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen,
  4. vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand,
  5. von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat,
  6. vom Betreiber, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag,
  7. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug installiertes System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadensereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 FwG vorlag.

In den Fällen der Nummern 1 und 5 gelten § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg (PolG) entsprechend.

(2) Für Einsätze nach § 2 Absatz 2 wird Kostenersatz verlangt. Kostenersatzpflichtig ist

  1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Absätze 2 und 3 des PolG gelten entsprechend,
  2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
  3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde,
  4. abweichend von den Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb vom Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde.

(3) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt.

§ 4 Überlandhilfe

Bei Überlandhilfe im Sinne von § 26 FwG gilt der „Öffentlich-rechtliche Vertrag zur Regelung des Kostenersatzes der Überlandhilfe der Feuerwehren im und außerhalb des Landkreises Freudenstadt“, der am 01.01.2012 in Kraft getreten ist.

§ 5 Höhe des Kostenersatzes

(1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Absätze 4 bis 8 FwG erhoben. Die Höhe der Kostenersätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.

(2) Für die Erhebung der Kosten für Einsatzkräfte werden Durchschnittssätze festgelegt.

(3) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehrfahrzeugen gelten gemäß § 34 Absatz 8 FwG die pauschalen Stundensätze der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Einsatzdauer beginnt

  1. bei den Kosten für Einsatzkräfte mit der Alarmierung (Beginn des Einsatzes) und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten.
  2. bei Fahrzeugen mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet nach der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich Reinigungs-, Prüfungs-, Reparatur- und sonstiger Zeiten, die sich daraus ergeben, dass Feuerwehrfahrzeuge wieder einsatzfähig gemacht werden.

(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.

(6) Daneben kann Ersatz verlangt werden für

  1. von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten,
  2. die Kosten der Sonderlösch- und Einsatzmittel nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr.3,
  3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nr. 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen.

§ 6 Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Kostenschuld

(1) Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(2) Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt.

(3) Der Kostenersatz wird zu dem im Kostenbescheid genannten Zeitpunkt fällig.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 26.04.2016 in Kraft.

Schopfloch, den 27.07.2017

gez. Staubitzer
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlage zu § 5 Absatz 1 der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schopfloch (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS).

Für die Inanspruchnahme der Feuerwehr werden folgende Kostenersätze pro Stunde festgelegt:

1

Fahrzeugkosten gemäß VOKeFw vom 18.03.2024 (GBl. Nr.21/2024)
- genormte und mit diesen vergleichbare Fahrzeuge -

je Stunde
1Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20236,00 €
2Löschgruppenfahrzeug LF 8 (vergleichbar LF 10)172,00 €
3Tragkraftspritzfahrzeug TSF57,00 €
4Mannschaftstransportwagen MTW34,00 €
2Personalkosten    je Stunde
2.1Feuerwehrangehörige je Person Einsatzfall11,15 €
2.2Feuerwehrangehörige je Person Brandsicherheitswache10,00 €
3Sonstiges
 Verbrauchsmaterialien und sonstige benötigte Materialien werden zusätzlich zu den entstandenen Kostenersätzen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 FwG festgesetzt. Hierbei werden die tatsächlichen Kosten angesetzt. Es wird auf § 5 Absatz 6 der Satzung verwiesen.

Enthält:

  1. Änderung: Gemeinderatsbeschluss: 17.12.2020, Inkrafttreten: 16.01.2021
  2. Änderung: Gemeinderatsbeschluss: 04.02.2021, Inkrafttreten: 13.02.2021
  3. Änderung: Gemeinderatsbeschluss: 06.06.2024, Inkrafttreten: 29.06.2024

Sektempfang nach der standesamtlichen Trauung - Gebühren

Die Gemeinde Schopfloch erhebt ab dem 01.01.2025 eine Gebühr in Höhe von 100,- € für die Abhaltung eines Ständerlings in den gemeindeeigenen Räumlichkeiten des entsprechenden Trauortes nach einer standesamtlichen Trauung.

Dies wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 06.06.2024 einstimmig beschlossen.

Veranstaltungshalle - Benutzungsordnung

Gemeinde Schopfloch
Landkreis Freudenstadt

Benutzungsordnung für die Veranstaltungshalle der Gemeinde Schopfloch

§ 1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die Veranstaltungshalle der Gemeinde Schopfloch, Schulstraße 14 in Schopfloch.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Die Veranstaltungshalle ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Schopfloch. Die Veranstaltungshalle dient der Abhaltung von kulturellen und sonstigen Veranstaltungen.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung des Gebäudes besteht nicht. Mit der Benutzung unterwirft sich der Veranstalter/Benutzer der Benutzungs- und Entgeltordnung und allen sonstigen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes ergangenen Anordnungen.

§ 3 Überlassung der Gebäude bzw. Räume

  1. Die Gemeinde stellt die Veranstaltungshalle nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung örtlichen Vereinen, vereinsähnlichen Gruppen und Organisationen, Schulen, Kirchengemeinden, Firmen sowie Bürgern der Gemeinde Schopfloch zur Durchführung von kulturellen und sonstigen Veranstaltungen zur Verfügung. Hierunter fallen insbesondere Vereins- und Schulveranstaltungen, Konzerte, Vorträge, Theaterveranstaltungen, Ausstellungen, Filmvorführungen, Tanzveranstaltungen, Geburtstagsfeiern, Hochzeiten und Firmenjubiläen, Konfirmationen, Kommunionen, Beerdigungen, Firmenpräsentationen, Firmenschulungen und -feiern.

    Die Gemeinde stellt allen gastronomischen Betrieben, die in der Gemeinde ansässig sind, für insgesamt maximal drei Termine je Kalenderjahr die Veranstaltungshalle für öffentliche Veranstaltungen (wie z. B. Motto-Abende) zur Verfügung.

    Der Gemeinschaftsschule Schopfloch/Waldachtal ist mit ihrem Schulbetrieb Vorrang einzuräumen.

    Die zeitliche Überlassung wird durch den Benutzungsvertrag und diese Benutzungsordnung geregelt.

    Verbotene sowie verfassungsfeindliche Organisationen sind von der Benutzung ausgeschlossen.
     
  2. Tanzveranstaltungen dürfen von örtlichen Vereinen/Gruppen und Organisationen durchgeführt werden, wenn gewährleistet ist, dass zwei vom Veranstalter namentlich genannte Vertreter durchgehend bis zum Ende der Veranstaltung anwesend sind. Die vom Verein genannten Vertreter müssen i. S. d. Vereinsrechts vollumfänglich vertretungsberechtigt, volljährig und in der Lage sein, das Hausrecht durchsetzen zu können. Es muss sichergestellt sein, dass die Art der Durchführung der Veranstaltung nicht zu Beschädigungen der Veranstaltungshalle und ihrer Nebeneinrichtungen führen kann. Die Gemeinde kann zusätzlich den Einsatz eines gewerblichen Sicherheitsdienstes verlangen, der durchgehend bis zum Ende der Veranstaltung anwesend ist.
     
  3. Die Benutzung der Veranstaltungshalle ist rechtzeitig, mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung, bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Nach dem Antragseingang lässt die Gemeindeverwaltung dem Antragsteller den Nutzungsvertrag inkl. weiterer Unterlagen zukommen. Der Nutzungsvertrag enthält u. a. Angaben über die Zeitdauer der Veranstaltung (inkl. Auf- und Abbau), die Personenzahl sowie der räumliche Umfang der Nutzung, Bühnennutzung sowie Angaben zur Bewirtschaftung. Der Antragsteller hat den unterschriebenen Nutzungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach dessen Zugang an die Gemeinde zurückzuschicken. Erst ein unterzeichneter und bei der Gemeindeverwaltung eingegangener Mietvertrag bindet den Antragsteller/Veranstalter als Mieter und die Gemeindeverwaltung als Vermieterin. Wird eine Kaution verlangt, so hat der Antragsteller 14 Tage vor der Veranstaltung die in der Entgeltordnung festgelegte Kaution bar bei der Gemeindeverwaltung zu hinterlegen. Kommt der Antragsteller dieser Pflicht nicht nach, gilt § 16 Nr. 3 a (Rücktrittsrecht der Gemeinde).
     
  4. Die Benutzung der Bühne zu Proben ist ausdrücklich zu beantragen.
     
  5. Eine gleichzeitige Vermietung der Veranstaltungshalle und der Mensa an zwei unterschiedliche Veranstalter ist nicht möglich.
     
  6. Über die Anträge auf Überlassung der Veranstaltungshalle entscheidet die Gemeindeverwaltung.

§ 4 Hausrecht

Neben dem Bürgermeister oder den von ihm Beauftragten übt der Hausmeister das Hausrecht aus. Den Anweisungen dieser Personen ist unbedingt Folge zu leisten. Ihnen ist jederzeit Zutritt zu den Räumen, auch während der Benutzung durch die Veranstalter zu gewährleisten.

§ 5 Aufsicht

Die laufende Beaufsichtigung ist Sache des Hausmeisters. Er hat für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen.

Bei schulischen Veranstaltungen obliegt die Aufsicht dem Schulleiter bzw. dem Lehrpersonal. Bei Veranstaltungen von Vereinen, vereinsähnlichen Gruppen und Organisationen, Kirchengemeinden, Firmen sowie Bürgern der Gemeinde obliegt diese demjenigen, der bei der Verwaltung als Verantwortlicher genannt ist.

Die Aufsichtsführenden sind vom Hausmeister vorher einzuweisen. Über die Einweisung wird ein Protokoll erstellt, das vom Hausmeister und dem/n Eingewiesenen zu unterzeichnen ist.

Der Aufsichtführende trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb im Gebäude, für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, für die Sauberkeit in den Räumen, für die Sichtkontrolle der Verkehrssicherheit beim Einsatz evtl. Sportgeräte und für die Beachtung der Ordnungsvorschriften. Er hat sich nach Beendigung der Veranstaltung als Letzter von dem geordneten Verlassen des Gebäudes zu überzeugen und dafür Sorge zu tragen, dass die Beleuchtungskörper abgeschaltet und Türen sorgfältig per Schlüssel abgeschlossen sind. Der Aufsichtführende unterzeichnet für eine bestimmungsgemäße Verwahrung und Übergabe der Eingangsschlüssel.

§ 6 Nutzungsbestimmungen

  1. Für jede Nutzung gelten folgende Voraussetzungen:
    • es erfolgt eine Einführung/Übergabe durch den Hausmeister. Die Einführung/Übergabe ist zu protokollieren und vom Hausmeister sowie vom Eingewiesenen zu unterzeichnen.
    • für die dazu notwendige rechtzeitige Terminvereinbarung ist der Mieter verantwortlich. Er hat sich mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung mit dem Hausmeister in Verbindung zu setzen.
    • wird für die Nutzung der Halle eine Kaution verlangt, so ist diese bei der Gemeindeverwaltung zu hinterlegen (siehe § 3 Nr. 3). Die Rückzahlung der Kaution erfolgt erst nach der Nutzung sowie der Abnahme der Halle am Ende der Veranstaltung. Die Abnahme der Halle ist zu protokollieren und vom Hausmeister sowie vom Veranstalter bzw. dessen Verantwortlichen zu unterzeichnen.
       
  2. Für die Nutzung der Medientechnik und der Küche sind zusätzliche Regelungen zu beachten (siehe § 7 und § 8).
     
  3. Die Nutzer haben das Gebäude und seine Einrichtungen zu schonen, sauber zu halten und sich so zu verhalten, dass Beschädigungen vermieden werden. Im Falle von Schädigungen oder Verschmutzungen sind diese in Absprache mit dem Hausmeister zu beseitigen bzw. bei der Übergabe nach der Veranstaltung dem Vermieter zu nennen und für die Schäden entsprechend aufzukommen. Geeignete Schutzmaßnahmen sind, sofern erforderlich, in Absprache mit der Gemeinde zutreffen und vom Veranstalter zu stellen.
     
  4. Der Zugang zur Veranstaltungshalle erfolgt über die Mensa. Die Nutzung bzw. der Aufenthalt des nicht für den Zugang benötigten Mensabereichs ist nicht gestattet. Weiter ist der Zugang zum Kindergarten und der Schule durch Nutzer der Veranstaltungshalle nicht gestattet.
     
  5. Soweit bis zur Übergabe an den Veranstalter keine Beanstandungen erhoben werden, gilt das Gebäude sowie die Einrichtungen als ordnungsgemäß übergeben.
     
  6. Der Veranstalter trägt die Verantwortung dafür, dass die im Zusammenhang mit der Benutzung geltenden Gesetze und Vorschriften beachtet und eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen, der Sperrstunde, der feuer- und polizeilichen sowie Unfallverhütungsvorschriften. Die Bühne ist für Vorführungen bestimmt. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte Veranstaltungsbesucher die Bühne nicht betreten. Der Veranstalter ist für alle Schäden und Folgeschäden (Personen- und Sachschäden) sowie Gefahren selbst verantwortlich und haftet für diese, welche bei Nichtbeachtung entstehen oder entstehen können.
     
  7. Die für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen (u. a. gaststättenrechtliche Genehmigung, Sperrstundenverkürzung usw.) sind vom Veranstalter rechtzeitig, spätestens bis 14 Tage vor der Veranstaltung, einzuholen. Hierzu gehört auch die Anmeldung der Wiedergaberechte bei der GEMA.
     
  8. Für jede Veranstaltung ist der Gemeindeverwaltung und dem Hausmeister ein volljähriger Verantwortlicher zu benennen, der für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zuständig ist und der bis zum Ende der Veranstaltung anwesend ist. § 3 Nr. 2 bleibt unberührt.
     
  9. Der Mieter/Veranstalter hat, um die Nachtruhe für die Anwohner zu gewährleisten, dafür zu sorgen, dass nach 22:00 Uhr keine störenden Aktivitäten außerhalb des Gebäudes stattfinden und, dass Türen sowie Fenster der Veranstaltungshalle geschlossen sind. Sollte eine Übertragung per Lautsprecher nach Außen vorgesehen sein, ist hierfür eine gesonderte Genehmigung bei der Gemeinde zu beantragen. (Satz 1 bleibt davon unberührt).
     
  10. Entsprechend dem Landesnichtraucherschutzgesetz besteht grundsätzlich im gesamten Gebäude Rauchverbot. Beim Umgang mit offenem Licht (Kerzen) ist die notwendige Sorgfalt zu beachten.
     
  11. Die Verwendung von Nebel bzw. Rauch erzeugenden Geräte sind ausdrücklich untersagt. Die Zuwiderhandlung kann einen Feuerwehreinsatz auslösen, für dessen Kosten der Veranstalter aufzukommen hat.
     
  12. Der Mieter hat sich über die Feuerschutzvorschriften, die Fluchtweg-Führung, die Lage der Feuerlöscher usw. zu informieren und gegebenenfalls seine Verantwortlichen mittels einer Einweisung entsprechend anzuweisen.
     
  13. Die Schlüssel (Schließanlage) zum Gebäude dürfen vom Verantwortlichen des Veranstalters nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Mieter trägt die Verantwortung für die sachgemäße Nutzung und die Rückgabe aller übergebenen Schlüssel. Sie sind unverzüglich nach Abschluss der Veranstaltung zurückzugeben. Der Verlust eines Schlüssels ist unverzüglich einem Bediensteten der Gemeinde bzw. dem Hausmeister mitzuteilen. Bei Verlust ist Schadensersatz in voller Höhe zu leisten, der nicht unter 500 € liegen wird.
     
  14. Der Mieter/Veranstalter ist verantwortlich für die Verkehrs- und Parkregelung um das Veranstaltungsgebäude. Dafür sind von ihm, sofern erforderlich, die notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen bei der Gemeinde einzuholen und deren Einhaltung durch Parkordner sicherzustellen. Sämtliche Flucht-, Rettungs- sowie Zufahrtswege (insbesondere die Zufahrt für die Feuerwehr) müssen jederzeit frei zugänglich sein. Ist dies nicht der Fall wird die Gemeindeverwaltung bzw. die von ihr Bevollmächtigten entsprechende Maßnahmen vornehmen.
     
  15. Die Gemeindeverwaltung kann bei Veranstaltungen, bei denen Besucher, Gäste oder Zuschauer zugelassen sind, vom Veranstalter ab einer Personenzahl von 100 (Vereinspersonal + Besucher) einen hinreichend bemessenen Ordnungsdienst verlangen, der für die Aufrechterhaltung der Ordnung, sowohl innerhalb, als auch im außerhalb unmittelbaren Zufahrts- und Parkplatzbereich zur Halle zu sorgen hat. Die als Ordner eingesetzten Personen müssen volljährig und als solche erkennbar sein.
     
  16. Tiere dürfen nicht in das Gebäude mitgebracht werden.
     
  17. Folgende Einrichtungen/Ausstattungen dürfen nur vom Hausmeister aufgestellt/betätigt werden:
    • Elektrische Sicherung
    • Lüftungsanlage
    • Heizung
    • Zugang zu den Bedienelementen der Bühnentechnik
       
  18. Das Gebäude mit seinen Nebenräumen ist als Veranstaltungshalle zur Durchführung von kulturellen und sonstigen Veranstaltungen konzipiert und damit nicht für sportliche Aktivitäten ausgelegt. In der Veranstaltungshalle sind erlaubt:
    • Veranstaltungen im Stehen bis zur zulässigen Personenzahl von 568
    • Veranstaltungen im Sitzen in Stuhlreihen bis zur zulässigen Personenzahl von 366
    • Veranstaltungen im Sitzen an Tischen bis zur zulässigen Personenzahl von 282
    • Bis auf Weiteres ausnahmsweise leichte Bewegungstätigkeiten, die vorwiegend an einem Platzausgeübt werden können, z. B. Pilates, Zumba, Gymnastiksowie die Nutzung der Veranstaltungshallen-Bühne durch den Kindergarten Schopfloch. Hierfür notwendige technische Audiogeräte sind selbst mitzubringen.

    In der Halle ist, vor allem aus Gründen der Sicherheit, Sport mit wesentlicher Bewegungsenergie wie z. B. Lauf- und Ballspiele, Wettkämpfe etc. nicht erlaubt.

    Die Verantwortung für die Sicherheit und entsprechend geeignete Aktivitäten trägt der Mieter. Er hat dafür bei Bedarf einen geeigneten Übungsleiter zu benennen.
     
  19. Die Gemeinde kann die Zulassung von Veranstaltungen von der Vorlage des Programms abhängig machen. Sie kann ferner die Benutzung verweigern, wenn die beabsichtigte Veranstaltung die Verletzung der Sicherheit und Ordnung befürchten lässt.
     
  20. Der Veranstalter hat insbesondere den Bestuhlungsplan und die festgelegte Höchstzahl für den Einlass von Personen bei Veranstaltungen zu beachten, einzuhalten und zu überwachen.
     
  21. Bei voll besetzter Veranstaltungshalle dürfen Büffets, Tombolas o. ä. nur im Stuhllager aufgebaut werden.
     
  22. An freier elektrischer Leistung stehen in der Halle maximal 30 kW zur Verfügung. Dies ist insbesondere bei zusätzlichem/externem Catering-Service oder einer zusätzlichen Beschallungsanlage zu beachten.
     
  23. Sofern bei Veranstaltungen Getränke ausgegeben werden, muss mind. eine alkoholfreie Getränkesorte (außer Mineralwasser) angeboten werden, die bei gleicher Menge billiger als der Preis für Bier ist.
     
  24. Den Anordnungen des Bürgermeisters sowie dervon ihm Bevollmächtigten (Hausmeister, Gemeindebedienstete) ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
     
  25. Der Veranstalter ist für die Beseitigung des anfallenden Mülls selbst zuständig. Die Vorschriften des Landkreises Freudenstadt zur Müllvermeidung und Müllsortierung sind zu beachten.
     
  26. Am Ende der Veranstaltung sind
    • alle genutzten Räume zu lüften
    • alle genutzten Einrichtungsgegenstände wieder ordentlich aufzuräumen
    • alle Zugangstüren zu verschließen
  27. Das Gebäude ist in sauberem und ordentlichem Zustand und unbeschädigt zurückzugeben.
     
  28. Nach der Veranstaltung findet eine Abnahme durch den Hausmeister statt. Die Abnahme der Halle ist zu protokollieren und vom Hausmeister sowie vom Veranstalter bzw. dessen Verantwortlichen zu unterzeichnen. Bei der Abnahme wird festgestellt, ob durch die Benutzung Schäden verursacht wurden, ob das Inventar vollständig ist und ob die genutzten Räumlichkeiten sich in einem gereinigten Zustand befinden. Dies ist Voraussetzung für die Rückgabe einer evtl. verlangtenKaution. Entstandene Schäden werden auf Kosten des Mieters beseitigt. Wurde eine Kaution verlangt, so werden entstandene Schäden hiervon abgezogen. Reicht die geleistete Kaution für die Beseitigung der entstandenen Schäden nicht aus, werden die darüber hinausgehenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt.
     
  29. Plakatanschläge und jede andere Art der Werbung im inneren und äußeren Hallenbereich sind nur mit Zustimmung der Gemeinde und des Hausmeisters zulässig.
     
  30. Hörfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Direktsendungen für und durch den Rundfunk bzw. durch das Fernsehen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Über die Höhe der für solche Aufnahmen und Direktsendungen an die Gemeinde zu leistenden Vergütungen wird mit den Veranstaltern jeweils eine besondere Vereinbarung getroffen.
     
  31. Die Räum- und Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte für die Zufahrten und die Parkflächen obliegt der Gemeinde. Ein Anspruch gegen die Gemeinde Schopfloch, dass die Parkflächen schnee-und eisfrei sind, besteht nicht. Die Räum- und Streupflicht für den fußläufigen Verkehr im Umfeld der Halle obliegt während der Veranstaltung und den Rüstzeiten dem Veranstalter.
     
  32. Bei Großveranstaltungen sind Parkplatzordner einzusetzen. Die Zufahrt zur Halle ist während der Veranstaltung für Einsatzfahrzeuge freizuhalten.

§ 7 Technikeinrichtung und Ausstattung

  1. Bei Nutzung der technischen Einrichtungder Veranstaltungshalle (Licht, Audio, Video, etc.) hat der Mieter dem Vermieter einen Verantwortlichen für die Bedienung der Technikausstattung zu nennen.
     
  2. Die vom Mieter bestimmte Person muss sich vor Veranstaltungsbeginn durch den Hausmeister in die Technik einweisen lassen. Die Einweisung ist zu protokollieren und vom Hausmeister sowie vom Eingewiesenen zu unterzeichnen.
     
  3. Weiter ist die für die Technik zuständige Person während der gesamten Veranstaltung dafür verantwortlich, dass kein Unbefugter an der Technikanlage hantiert. Die Weitergabe der Zugangsschlüssel für die Technikeinrichtung ist untersagt.
     
  4. Die Bedienungsanleitungen der Veranstaltungstechnik sind zur Kenntnis zu nehmen. Den darin enthaltenen Vorgehensweisen ist Folge zu leisten, Hinweise auf gefährdende Handlungen sind zu beachten und zu unterlassen.
     
  5. Dauerhafte Änderungen der Einstellungender Technik (Steuerungsschrank) sind untersagt.
     
  6. Nach der Nutzung der Anlage sind alle Bedienelemente in den Ruhezustandzurück zu stellen. Die Technik-Steuerung ist auszuschalten.
     
  7. Die Bedieneinrichtungen und Kabel sind in die dafür vorgesehenen Schränke zu verbringen und dort einzuschließen. Das Steuerungs-Pad ist zum Ladevorgang in die Vorrichtung zu stellen.
     
  8. Im Technikraum ist der Verzehr von Speisen und Getränken nicht gestattet.

§ 8 Küche

  1. Die Küche und ihre Einrichtungen dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden.
     
  2. Falls Ausstattungsgegenstände zu Bruch gehen oder beschädigt werden, so sind diese bei der Übergabe nach der Nutzung im Detail zu benennen. Die Kosten für den Ersatz trägt der Mieter und werden diesem in Rechnung gestellt bzw. von einer evtl. geleisteten Kaution abgezogen. Reicht die geleistete Kaution für die Beseitigung der entstandenen Schäden nicht aus, werden die darüber hinausgehenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt.
     
  3. Neben § 6 Nr. 25 (Mülltrennung und Entsorgung) ist insbesondere bei Nutzung der Küche darauf zu achten, dass alle Lebensmittelreste und Bioabfälle vom Mieter entfernt und die Kühlschränke sowie der Kühlraum leer hinterlassen werden.
     
  4. Nach jeder Veranstaltung, bei der die Fritteuse und/oder die Kippbratpfanne im Einsatzwar/en, sind diese komplett zu entleeren und zu säubern. Das Fett ist in geeignete Behälter abzufüllen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
     
  5. Es ist darauf zu achten, dass keinerlei Fett in die Ablaufbecken/Bodenabläufe gelangt, um Beschädigungen des Gebäudeleitungssystems zu vermeiden. Zudem ist kein Fettabscheider im Gebäude eingebaut, so dass es zu schweren Schäden am Abwassersystem bis hin zur Kläranlage kommen kann. Hierfür trägt der Mieter die Verantwortung und eventuell entstehende Kosten.
     
  6. Bei der Nutzung der einzelnen Geräte der Küche sind weiter die Hinweise zu beachten,welche die Gemeindeverwaltung auf einem separaten Informationsblatt zusammengestellt hat.

§ 9 Haftung

  1. Der Veranstalter/Nutzerhat das Gebäude und seine Einrichtungsgegenstände schonend zu behandeln. Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen, es sei denn, der Nutzer weist nach, dass die Schäden außerhalb der vertragsgerechten Nutzung verursacht worden sind und der Nutzer bzw. seine Mitglieder, Beauftragten, Teilnehmer oder Besucher der Veranstaltung den Schadensfall nicht herbeigeführt haben. Bei vereinsähnlichen Gruppen und Organisationen ist persönlich haftbar, wer den Nutzungsvertrag auf Überlassung der Halle mit der Gemeinde unterzeichnet.

    Schäden, die auf normalen Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung.
     
  2. Der Veranstalter haftet ferner für Schäden, die durch Auf- und Abbau der ihm überlassenen zusätzlichen Einrichtungen entstehen. Schäden sind von der aufsichtführenden Person bzw. vom Veranstalter sofort dem Hausmeister oder der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.
     
  3. Die Haftung des Veranstalters erstreckt sich auch auf Schäden, die während der Probe, der Vorbereitung, den Aufräumarbeiten durch ihn, durch Beauftragte oder durch Benutzer und Gäste entstehen.
     
  4. Für sämtliche, vom Veranstalter eingebrachte Gegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Sie lagern vielmehr ausschließlich auf Gefahr des Veranstalters in den dafür zugewiesenen Räumen.
     
  5. Der Veranstalter stellt die Gemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen entstehen.
     
  6. Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.
     
  7. Der Veranstalter hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht.
     
  8. Von dieser Vereinbarung unberührt bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäudengem. §§ 836 BGBff.

§ 10 Bewirtschaftung

  1. Die Nutzer können die Bewirtschaftung für ihre Veranstaltung selbst übernehmen.
     
  2. Der Hausmeister über gibt die Küche und ihre Einrichtung an den jeweiligen Bewirtschafter. Nach Beendigung der Veranstaltung wird diese von ihm wieder übernommen. Für verlorene und beschädigte Gegenstände ist finanzieller Ersatz zu leisten Die Ersatzbeschaffung erfolgt durch die Gemeinde.
     
  3. Der Nutzer hat die einschlägigen Hygienevorschriften zu beachten.

§11 Bestuhlung

  1. Die Bestuhlung und die Aufstellung der Tische erfolgt durch den Veranstalter im Rahmen des Bestuhlungsplanes und unter Anleitung des Hausmeisters. Biertischgarnituren sind grundsätzlich nicht zulässig.
  2. Nach der Veranstaltung ist der Veranstalter verpflichtet, unverzüglich Tische und Stühle zu reinigen, abzubauen und an dem dafür vorgesehenen Platz/Raum (Anweisung durch den Hausmeister) aufzuräumen bzw. abzulagern.

§ 12 Garderobe

Die Garderobe wird vom jeweiligen Veranstalter betrieben. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung.

§ 13 Dekoration

  1. Das Anbringen von Dekoration und zusätzlichen Aufbauten im oder an dem Gebäude bedürfen der Zustimmung der Gemeinde und des Hausmeisters (Ausnahme: Tischdekoration oder Dekoration, die nicht "fest" im oder am Gebäude angebracht werden soll). Hierbei dürfen keinerlei Beschädigungen entstehen. Für eventuelle Schäden zeichnet sich der Veranstalter verantwortlich und ist schadenersatzpflichtig.
     
  2. Dekorationsgegenstände müssen feuerhemmend imprägniert oder aus schwer entflammbarem Material sein.
     
  3. Nägel, Haken oder Schrauben dürfen nicht eingeschlagen oder eingedreht werden.
     
  4. Notausgänge, Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht verhängt oder verstellt werden.
     
  5. Dekorationen und sonstige Gebrauchsgegenstände, die der Veranstalter in Absprache mit dem Hausmeister im Gebäude angebracht hat, sind von ihm so rechtzeitig wieder zu entfernen, dass die Veranstaltungshalle bis zur nächsten Belegung wieder benutzt werden kann.

§ 14 Reinigung

  1. Sämtliche genutzte Räumlichkeiten (Halle, Foyer etc.) müssen sofort nach der Veranstaltung, spätestens bis 12:00 Uhr am Folgetag, aufgeräumt und so gereinigt werden, dass sie in besenreinem Zustand übergeben werden können. Außerdem sind alle bei der Veranstaltung verwendeten Einrichtungsgegenstände in Küche, Ausschank und Bar zu reinigen und in hygienisch einwandfreiem Zustand in die Schränke einzuordnen. Beschädigte und unbrauchbar gewordene Einrichtungsgegenstände sind vom Veranstalter zu ersetzen.
     
  2. Die sanitären Anlagen sind endgereinigt zu übergeben.
     
  3. Die Reinigung der Räumlichkeiten sowie Einrichtungsgegenstände hat in Absprache mit dem Hausmeister zu erfolgen. Dieser stellt die für die Räumlichkeiten/Einrichtungsgegenstände jeweils geeigneten bzw. zugelassenen Putzmittel und Reinigungsgeräte zur Verfügung. Der Hallenboden wird grundsätzlich vom Hausmeister gereinigt. Die Bedienung der Reinigungsmaschine erfolgt ausschließlich durch den Hausmeister.
     
  4. Die notwendigen Reinigungsarbeiten bei mehrtägigen Veranstaltungen werden im Einzelfall besprochen.
     
  5. Übermäßig grobe Verschmutzungen werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand der eingesetzten Reinigungskräfte in Rechnung gestellt.

§ 15 Rücktritt des Veranstalters

Wird eine Veranstaltung nicht an dem im unterzeichneten Mietvertrag festgesetzten Termin durchgeführt, ist die Gemeindeverwaltung sofort zu benachrichtigen. Bei Rücktritt, weniger als 15 Tage vor Veranstaltungstermin, ist ein pauschaler Betrag zu entrichten, der in der Entgeltordnung festgelegt ist, die dieser Benutzungsordnung als Anlage beigefügt ist. Zusätzlich ist der Gemeinde ein durch den Rücktritt evtl. entstandener finanzieller Schaden zu ersetzen.

§ 16 Widerruf der Genehmigung

  1. Die Gemeindeverwaltung behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten,wenn die Benutzung des gemieteten Bereichs im Falle höherer Gewalt, bei öffentlichen Notständen oder aus sonstigen unvorhergesehenen, im öffentlichen Interesse liegenden Gründe an den Veranstaltungstagen nicht möglich ist.
     
  2. Ein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
     
  3. Außerdem ist ein Rücktritt in folgenden Fällen ohne Schadenersatzanspruch des Mieters zulässig, wenn
    a) die vereinbarten Miet- und Nebenkostensowie die Kaution nicht fristgerecht entrichtet sind,
    b) die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung befürchten lässt,
    c) eine geforderte Haftpflichtversicherung nicht zu dem festgesetzten Termin nachgewiesen oder eine geforderte Sicherheitsleistung nicht termingerecht erbracht wird,
    d) bekannt wird, dass der vermietete Gegenstand nicht für den vereinbarten Zweck verwendet wird.

§ 17 Benutzungsentgelt

  1. Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Veranstaltungshalle, der Nebenräume und Einrichtungsgegenstände Benutzungsentgelte nach einer Entgeltordnung, die dieser Benutzungsordnung als Anlage beigefügt ist.
     
  2. Der Entgeltschuldner ist der Veranstalter, mehrere Schuldner haften gesamtschuldnerisch.

§ 18 Zuwiderhandlungen

Benutzer und Veranstalter, die dieser Benutzungsordnung zuwiderhandeln, können für eine bestimmte Zeit oder auch auf Dauer von der Benutzung des Gebäudes ausgeschlossen werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Bürgermeister.

§ 19 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt zum 01.03.2022 in Kraft.

In der Benutzungsordnung wird die männliche Form zur textlichen Vereinfachung verwendet und bezieht die weibliche Form mit ein.

Schopfloch, den 10.02.2022

gez.

Thomas Staubitzer
Bürgermeister

Veranstaltungshalle -Küche

Neben den in der Küche angebrachten Bedienhinweisen ist bei den Geräten folgendes zu beachten:

  • Kaffeemaschine
    • Der Kaffee für den Automaten muss die richtige Körnung haben, die zum Filter passt. Dies ist mit dem Hausmeister abzustimmen.
  • Kühlschrank
    • Der Kühlschrank sollte einige Stunden vor Nutzungsbeginn eingeschaltet werden.
    • Da der Kühlschrank oben seine Zu- und Abluftöffnungen hat, darf nichts auf dem Kühlschrank abgestellt werden, da die Technik sonst Schaden nehmen kann.
  • Kühltheke
    • Die Kühltheke muss ca. einen Tag vor Nutzung eingeschaltet werden, um die benötigte Kühlleistung zu erreichen.
    • Es darf nichts vor die Lüftungsauslässe gestellt werden, da die Technik sonst Schaden nehmen kann.
  • Kühlzelle
    • Die Kühlzelle muss ca. einen Tag vor deren Nutzung eingeschaltet werden, um die benötigte Kühlleistung zu erreichen.
    • Anzeige "DEF" an der Steuerung bedeutet "Defrost-Modus", nicht "defekt".
  • Tellerwärmer-Schrank
    Der Tellerwärmer-Schrank sollte einige Stunden vor der Nutzung eingeschaltet werden.
  • Große Spülmaschine
    • Vor der Inbetriebnahme der großen Spülmaschine sind die Siebe einzubauen sowie die Haube zu schließen.
    • Die Spülmaschine sollte ca. ½ Stunde vor Nutzungsbeginn eingeschaltet werden, damit das Spülwasser die entsprechende Betriebstemperatur hat.
    • Nach Abschluss der Nutzung sind/ist:
      • die Siebe auszubauen und zu reinigen
      • das Wasser zu entleeren
      • die Maschine zu reinigen
      • die Spülmaschine offen zu lassen
  • kleine Spülmaschine
    • Die Spülmaschine sollte ca. ½ Stunde vor Nutzungsbeginn eingeschaltet werden, damit das Spülwasser die entsprechende Betriebstemperatur hat.
    • Bei der kleinen Spülmaschine erfolgt die Waschmittel- und Klarspüler-Dosierung automatisch. Der Austausch der Kanister erfolgt durch den Hausmeister.
    • Nach Abschluss der Nutzung sind/ist:
      • das Spülprogramm laufen zu lassen (ca. 2 Min.)
      • die Spülmaschine offen zu lassen

Veranstaltungshalle - Entgeltordnung

Benutzungsentgelt Veranstaltungshalle ohne Bühne (1. Veranstaltungstag)

  • Vereine/Gruppen/Organisationen: 85 Euro
  • Bürger der Gemeinde Schopfloch: 170 Euro
  • Firmen: 340 Euro

Benutzungsentgelt Veranstaltungshalle mit Bühne (1. Veranstaltungstag)

  • Vereine/Gruppen/Organisationen: 180 Euro
  • Bürger der Gemeinde Schopfloch: 250 Euro
  • Firmen: 400 Euro

Benutzungsentgelt jeder weitere Veranstaltungstag bzw. reservierte leerstehende Tag

  • Vereine/Gruppen/Organisationen: 85 Euro
  • Bürger der Gemeinde Schopfloch: 170 Euro
  • Firmen: 65 Euro

Bei Aufbau am Vortag der Veranstaltung vor 12:00 Uhr ist zusätzlich zum Benutzungsentgelt zu entrichten:

  • Vereine/Gruppen/Organisationen: 85 Euro
  • Bürger der Gemeinde Schopfloch: 85 Euro
  • Firmen: 85 Euro

Bei Abbau am Tag nach der Veranstaltung nach 12:00 Uhr ist zusätzlich zum Benutzungsentgelt zu entrichten:

  • Vereine/Gruppen/Organisationen: 85 Euro
  • Bürger der Gemeinde Schopfloch: 170 Euro
  • Firmen: 65 Euro

Kaution (Die Kaution ist in bar zu entrichten)

  • Vereine/Gruppen/Organisationen: ---
  • Bürger der Gemeinde Schopfloch: 300 Euro
  • Firmen: ---

Benutzungsentgelt für Küche bei Angebot von Getränken und/oder kalten Speisen sowie Catering von kalten Speisen inkl. Wasser- und Stromkostenpauschale (1. Veranstaltungstag)

  • Vereine/Gruppen/Organisationen: 25 Euro
  • Bürger der Gemeinde Schopfloch: 65 Euro
  • Firmen: 65 Euro

Benutzungsentgelt für Küche bei Angebot warmer Speisen inkl. Wasser- und Stromkostenpauschale (1. Veranstaltungstag)

  • Vereine/Gruppen/Organisationen: 60 Euro
  • Bürger der Gemeinde Schopfloch: 135 Euro
  • Firmen: 135 Euro

Benutzungsentgelt für Küche bei Catering v. warmen Speisen

  • Vereine/Gruppen/Organisationen: 35 Euro
  • Bürger der Gemeinde Schopfloch: 85 Euro
  • Firmen: 85 Euro

Benutzungsentgelt für die Nutzung des Konvektomats (nur von Personen, die die Bedienung kennen)

  • Vereine/Gruppen/Organisationen: 70 Euro
  • Bürger der Gemeinde Schopfloch: 70 Euro
  • Firmen: 70 Euro

Abschlag für jeden weiteren Tag einer zusammenhängenden Veranstaltung für die Küche (2. und jeder weitere Veranstaltungstag)

  • Vereine/Gruppen/Organisationen: 20 v. H.
  • Bürger der Gemeinde Schopfloch: 20 v. H.
  • Firmen: 20 v. H.

Benutzungsentgelt für die Mensa, falls diese gemeinsam mit der Veranstaltungshalle angemietet wird (1. Veranstaltungstag)

  • Vereine/Gruppen/Organisationen:  75 v. H. der Mensagebühr
  • Bürger der Gemeinde Schopfloch:  75 v. H. der Mensagebühr
  • Firmen:  75 v. H. der Mensagebühr

Benutzungsentgelt für die Mensa, falls diese gemeinsam mit der Veranstaltungshalle angemietet wird (2. und jeder weitere Veranstaltungstag)

  • Vereine/Gruppen/Organisationen: 50 v. H. der Mensagebühr
  • Bürger der Gemeinde Schopfloch:  50 v. H. der Mensagebühr
  • Firmen:  50 v. H. der Mensagebühr

Heizkostenpauschale pro Veranstaltungstag in den Monaten Oktober bis März (bei tatsächl. Nutzung der Heizung)

  • Vereine/Gruppen/Organisationen: 35 €
  • Bürger der Gemeinde Schopfloch: 35 €
  • Firmen: 35 €

Ausleigen von Stehtischen und Hussen

  • Stehtisch: 8 €
  • Husse: 10 €

Restmüllsack des Landkreises Freudenstadt (bei Bedarf)

  • aktuell gültiger Preis

Hausmeister- sowie Reinigungskosten
Bei Inanspruchnahme des Hausmeisters bzw. der Reinigungsfrauen wird je angefangener Viertelstunde ein Betrag von 8,26 € abgerechnet. Die zeitliche Inanspruchnahme wird im Übergabeprotokoll festgehalten, das vom Nutzer abzuzeichnen ist.

Pauschale für Rücktritt weniger als 15 Tage vor Veranstaltungstermin

  • Vereine/Gruppen/Organisationen: 20 Euro
  • Bürger der Gemeinde Schopfloch: 50 Euro
  • Firmen: 50 Euro

In Einzelfällen kann die Gemeinde von den festgelegten Gebührensätzen abweichen.

Anmerkungen:
Den Bürgern gleichgestellt sind:

  • auswärtige Vereinsmitglieder, die mehr als zwei Jahre Mitglied in einem Verein aus der Gemeinde sind, mit Catering von gemeindlicher Gaststätte oder Partyservice
  • auswärtige ehemalige Schopflocher Bürger (weniger als 10 Jahre weggezogen, außer Zweitwohnsitz in Schopfloch)
  • Für die örtliche Gastronomie/Partyservice wird die Veranstaltungshalle für insgesamt drei öffentliche Veranstaltungen im Jahr zur Verfügung gestellt.
  • Veranstaltungen von überörtlichen Verbänden, mit verbandsbezogenen Beziehungen in die Gemeinde, werden als Vereinsveranstaltung gewertet (d. h. wenn die Reservierung über den Ortsverband erfolgt)

Vereinsförderrichtlinien

Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Schopfloch
(Stand: 01.01.2024, letzte Änderung: 16.05.2024)

  1. Allgemeines
    § 1 Vorbemerkung
    § 2 Förderfähige Vereine und Organisationen
    § 3 Höhe der Förderung
    § 4 Gemeinsame Bestimmungen
     
  2. Jährliche Förderung
    § 5 Zusammensetzung der Förderung
    § 6 Übrige - auch einmalige Förderung
     
  3. Investitionsförderung
    § 7 Vereinsinvestitionen
    § 8 Verfahren
    § 9 Zuständigkeit
     
  4. Sonstige Förderung
    § 10 Überlassung von Grundvermögen
     
  5. Inkrafttreten
    § 11 Inkrafttreten

I. Allgemeines

§ 1 Vorbemerkung

Ein intaktes Gemeinschaftsleben in der Gemeinde ohne die Vereine ist undenkbar. Ein lebendiges Vereinsleben fördert das Zusammengehörigkeitsgefühl, erweitert das Freizeitangebot und trägt damit zur Verbesserung der Lebensqualität unserer Gemeinde bei. Die Arbeit der Vereine wird nicht nur zu ihrer eigenen Geselligkeit erbracht, sondern auch der Allgemeinheit durch öffentliche Auftritte gewidmet. Die Vereinsförderung der Gemeinde Schopfloch ist als ein System gegenseitiger Verpflichtung zu verstehen. Das Angebot von Hilfe und Unterstützung seitens der Gemeinde verlangt von den Vereinen, dass sie selbst Initiative entfalten und sich den Anforderungen unserer heutigen Gesellschaft stellen.

Die nachstehenden Richtlinien haben den Zweck, eine gleichmäßige, gerechte und über­schau­bare Förderung zu erreichen. Ein Schwerpunkt liegt auf der Förderung der Jugendarbeit.

§ 2 Förderfähige Vereine und Organisationen

Zuwendungen nach diesen Richtlinien erhalten folgende namentlich aufgeführten Vereine die im Sinne der jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit als gemeinnützig anerkannt sind (Nachweispflicht) und Sitz und Wirkungskreis im Gebiet der Gemeinde Schopfloch inne haben:

Sportverein Schopfloch e.V.,
Sportverein Oberiflingen e.V.,
Schwarzwaldverein „Ortsgruppe Schopfloch“ e.V.,

Gruppen

EC-Jugendarbeit Schopfloch
EC-Jugendbund Oberiflingen

§ 3 Höhe der Förderung

Die Gemeinde Schopfloch fördert im Interesse der örtlichen Gemeinschaft die Arbeit der in § 2 aufgeführten Vereine, Organisationen und Gruppen. Die Förderung erfolgt durch laufende und einmalige Zuwendungen im Rahmen der jährlich im Haushaltsplan der Gemeinde bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 4 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Förderbeträge der Gemeinde setzen sich aus einem Sockelbetrag sowie einer Zuwendung für jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zusammen.

(2) Die Zurverfügungstellung von gemeindeeigenen Räumlichkeiten (Feuerwehrhaus, Mehrzweckhallen) und Einrichtungen (Kleinspielfeld) wird im Haushalt als Vereinsförderung durchgebucht.

(3) Maßgeblich für die Berechnung der Zuschüsse sind die Mitgliedermeldungen an die übergeordneten Verbände bzw. die Mitgliederliste mit Geburtsdaten Stand 1. Januar. Die Meldung muss bis 31.05. eines jeden Jahres bei der Gemeinde eingegangen sein. Ist keine Meldung erfolgt, entfällt die Förderung für das betreffende Jahr.

(4) Die Auszahlung der Förderung erfolgt bis spätestens 01.10. eines jeden Jahres.

II. Jährliche Förderung

§ 5 Zusammensetzung der Förderung

(1) Der Sportverein Schopfloch erhält einen jährlichen Sockelbetrag für den Hauptverein und für die Abteilung Tennis von je 2.550 Euro. Der Sportverein Oberiflingen erhält einen jährlichen Sockelbetrag von 2.800 Euro. Darüber hinaus erhalten der Sportverein Schopfloch und der Sportverein Oberiflingen für jedes aktive jugendliche Mitglied unter 18 Jahren, das in Schopfloch mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, eine Zuwendung in Höhe von 25,00 Euro im Jahr. Im Jahr 2024 ergibt dies eine Förderung für die Jugendarbeit an den SV Schopfloch in Höhe von 4.500 Euro, der SV Oberiflingen erhält eine Förderung in Höhe von 2.675 Euro für die Jugendarbeit.

Für die Düngung der Sportplätze erhalten beide Vereine einen jährlichen Pauschalzuschuss von 500,00 €.

Der SV Schopfloch erhält bis zu 300 m³/p.a. Frischwasser frei für die Sportplatz-beregnung, es wird keine Abwassergebühr erhoben. 50 v.H. der Wassergebühr für das Sportheim ist frei incl. dem Wasserzins für die Duschen. Für Duschwasser wird keine Abwassergebühr erhoben.

Der SV Oberiflingen erhält bis zu 300 m³/p.a. Frischwasser frei für die Sportplatz-beregnung, es wird keine Abwassergebühr berechnet. 50 v.H. der Wasser- und Abwassergebühr für das Sportheim ist frei.

(2) Folgende Vereine, Organisationen und sonstigen Gruppen erhalten einen jährlichen Pauschalzuschuss wie folgt:

Schwarzwaldverein Ortsgruppe Schopfloch e.V.,   300 €
Schwarzwaldverein Ortsgruppe Schopfloch e.V., Pflegegeld für Landschaftspflegemaßnahmen auf dem Rödelsberg1.300 €
Schwarzwaldverein Ortsgruppe Schopfloch e.V., für die Betreuung von Wanderwegen:290 €
Schwarzwaldverein e.V. – Hauptverein, für die Betreuung von Wanderwegen:110 €
EC Jugendbund Schopfloch200 €
EC Jugendbund Oberiflingen650 €

 

§ 6 Übrige - auch einmalige Förderung

(1) Die Förderung der Musik- und Kunstschule Region Freudenstadt e.V. erfolgt außerhalb dieser Richtlinie, da sie an die Landesförderung geknüpft ist.

(2) Darüber hinaus erhalten folgende, überörtliche Vereine eine jährliche Zuwendung:

Naturpark SchwarzwaldJahresbeitrag800,00 €
VdK OrtsgruppeJahresbeitrag75,00 €
Volksbund dt. KriegsgräberfürsorgeJahresbeitrag50,00 €
Selbsth. Nordbw. KriegsblJahresbeitrag15,00 €
Deutsches JugendherbergswerkJahresbeitrag50,00 €
Blindenverband Ost-BWJahresbeitrag15,00 €
DRK-Ortsverein Jahresbeitrag700,00 €
Die TreppeJahresbeitrag20,50 €
KreisverkehrswachtJahresbeitrag50,00 €
Forstkammer B-WJahresbeitrag255,42 €
nachrichtlich:
Musik- und KunstschuleRegion FDS e.V. geschätzt (siehe § 6 Abs. 1) 
Jahresbeitrag11.000,00 €

 

III. Investitionsförderung

§ 7 Vereinsinvestitionen

Investitionen der Vereine, Organisation und Gruppen erhalten auf Antrag im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde einen einmaligen Zuschuss.

Für den Sportverein Schopfloch wird in 2024 bereitgestellt:

  • Regeneration oberer Sportplatz: 30 % der abgerechneten Kosten (Kosten der Maßnahme: rund 10.760 Euro)
  • Beachvolleyballfeld: maximal 10.500 Euro
     

Für den Sportverein Oberiflingen wird in 2024 bereitgestellt:

  • Anschaffung eines Mähroboters: maximal 7.800 Euro

§ 8 Verfahren

(1) Die Förderung ist schriftlich zu beantragen.                                                                   

Bei einer Investition über 75.000 Euro muss vorher ein Gespräch mit der Verwaltung geführt werden.

(2) Ein entsprechender Antrag mit Sachdarstellung und geplanter Finanzierung muss bis spätestens 1. September des Vorjahres beim Bürgermeisteramt eingereicht sein.

Bei Maßnahmen mit förderfähigen Kosten unter 5.000,00 € muss der Antrag bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres (mit Ausnahme von Ersatzbeschaffungen) eingereicht sein. Ein verspätet gestellter Antrag ist abzulehnen. Eine Investitionsmaßnahme darf in der Regel noch nicht begonnen sein.

(3) Kostennachweise und Abrechnungen sind dem Bürgermeisteramt auf Verlangen vorzulegen.

(4) Die Endabrechnung ist spätestens im auf die Förderung folgenden Jahr vorzulegen.

§ 9 Zuständigkeit

Die Zuständigkeiten richten sich nach der Hauptsatzung, sofern die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie erfolgen kann und Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

IV. Sonstige Förderung

§ 10 Überlassung von Grundvermögen

(1) Nachfolgende Vereine erhalten im Rahmen der mit der Gemeinde abgeschlossenen Nutzungsverträge folgende Förderung in Form der Überlassung von gemeindeeigenem Grundvermögen

Sportverein Schopfloch:

Verpachtet ist eine Teilfläche des Grundstücks der Markung Schopfloch, Flst.-Nr. 1881, Gewann Pfaffenholz, Sportfläche mit einer Größe von ca. 313,70 ar.

Der Sportverein hat im Gewann Pfaffenholz eine Sportanlage erstellt. Die Sportanlage besteht aus 2 Hauptspielfeldern, 4 Tennisplätzen, einer Sandgrube, Laufbahnen und einem Sportheim.

Verzicht auf Pacht in Höhe von 1.000 €.

Sportverein Oberiflingen:

Verpachtet ist das Grundstück der Markung Oberiflingen,

a) Flst.-Nr. 1631, Gewann Krimpelen, Sportgelände, Größe 233,88 ar

Das Sportgelände besteht aus 2 Spielfeldern, einem Sportheim, Sportgeräteschuppen und einem Übungsgelände.

b) eine Teilfläche des Flst.-Nr. 1698, Gewann Krimpelen, Grünland,Größe ca. 30,3 ar, Fläche für Beachvolleyballfeld.

Verzicht auf Pacht in Höhe von 1.000 €.

Schwarzwaldverein

Verpachtet ist das Grundstück der Markung Schopfloch, Flst.-Nr. 578/7, Bahnhofstraße 11, Gebäude- und Freifläche mit einer Größe von 636 m².

Verzicht auf Pacht in Höhe von 200 €.

(2) Die Beträge werden im Haushalt bei den jeweiligen Haushaltsstellen durchgebucht.

V. Inkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Schopfloch, den 06.05.2011

gez.

Thomas Staubitzer
Bürgermeister

Enthält:

  • 1. Änderung: GR-Beschluss vom ...,  Inkrafttreten:
  • 2. Änderung: GR-Beschluss vom 15.02.2012, Inkrafttreten: 01.01.2012
  • 3. Änderung: GR-Beschluss vom 17.09.2015, Inkrafttreten: 01.01.2015
  • 4. Änderung: GR-Beschluss vom 15.12.2016, Inkrafttreten: 01.10.2016
  • 5. Änderung: GR-Beschluss vom 14.09.2017, Inkrafttreten: 01.01.2017
  • 6. Änderung: GR-Beschluss vom 26.07.2018, Inkrafttreten: 01.01.2018
  • 7. Änderung: GR-Beschluss vom 19.09.2019, Inkrafttreten: 01.01.2019
  • 8. Änderung: GR-Beschluss vom 23.07.2020, Inkrafttreten: 01.01.2020
  • 9. Änderung: GR-Beschluss vom 29.10.2020, Inkrafttreten: 01.10.2020
  • 10. Änderung: GR-Beschluss vom 23.09.2021, Inkrafttreten: 01.01.2021
  • 11. Änderung: GR-Beschluss vom 22.09.2022, Inkrafttreten: 01.01.2022
  • 12. Änderung: GR-Beschluss vom 02.02.2023, Inkrafttreten: 01.01.2023
  • 13. Änderung: GR-Beschluss vom 20.07.2023, Inkrafttreten: 01.01.2023
  • 14. Änderung: GR-Beschluss vom 16.05.2024, Inkrafttreten: 01.01.2024